Ausgabe 
24.5.1854
 
Einzelbild herunterladen

zur Ausführung ſolcher Entwäſſerungsanlagen aus zubilden wünſchen. n

b) Zu Anſchaffungen von Handgeſchirren und Inſtru menten für dieſe Anlagen. a a

c) Zu Honorirung von Technikern, die die Pläne zu

derartigen Entwäſſerungsanlagen entwerfen und deren

Ausführung leiten. 15 d) Zu Beiträgen zu den Trausportkoſten der Drainröhren. Dabei wird bemerkt, daß denen, die ſich zuerſt an⸗ melden, ein Sortiment Geſchirre Behufs der Ausfuͤhrung von Drainanlagen Seitens; des landwirthſchaftlichen Ver i iehen werden kann. g 8 Die zur Verbreitung landwirthſchaftlicher Werkzeuge vorgeſehenen 50 fl. ſollen vorzüglich dazu ver⸗ wendet werden, an den Orten, wo die Preisvertheilungen ſtattfinden werden, verbeſſerte Werkzeuge zur Anſicht auf 9 8) Dieſe 10 fl. ſollen vorzüglich zur Beſtrei⸗ tung der Transportkoſten der durch Vermittlung des land wirthſchaftl. Vereins bezogenen Sämereien verwendet werden. ad 9) Hier iſt zu bemerken daß nach Beſchluß des Ausſchuſſes die den landwirthſchaftlichen Bezirksvereinen aus der landwirthſchaftlichen Vereinscaſſe pro 1854 zu leiſtenden Beiträge, die wie im vorigen Jahr aus einem Drittheil der Beixräge der in dem Bezirk wohnenden Mit⸗ glieder des landwirthſchaftlichen Vereins beſtehen werden, nur auf vorherige Aufforderung der betreffenden Bezirks⸗ vereine ausbezahlt werden ſollen. Das Präſidium muß deßhalb beſonders darauf aufmerkſam machen, daß die Aus zahlung dieſes Zuſchuſſes nur erfolgen kann: a) wenn er vor Ablauf des Jahres in Anſpruch genom men wird. p) die Verwendung, wozu derſelbe durch den Bezirks⸗ verein beſtimmt worden, nachgewieſen und c) Nachweis über die Verwendung der pro 1853 von den Bezirksvereinen aus der landwirthſchaftlichen Ver einscaſſe bezogenen Beiträge geliefert ſein wird, die am Schluß des Jahrs 1853 noch unverwendet waren. ad 10) Die Koſten der landwirthſchaftlichen Zeit⸗ ſchrift mußten wegen der geſtiegenen Mitgliederzahl um 50 fl. höher als im abgelaufenen Jahr angenommen werden. Auch wird darauf aufmerkſam gemacht, daß ſolchen ober⸗ heſſiſchen Schullehrern, welche ſich für die Landwirthſchaft intereſſiren, dieſelbe durch Selbſtadminiſtration von Schul⸗ oder anderen Gütern betreiben und zu den geringer Beſol⸗ deten gehören, auf geäußerten Wunſch die landwirthſchaft⸗ liche Zeitſchrift in der Art überlaſſen wird, daß ſolche Eigenthum der Schule bleibt und in deren Vermögensin ventar einzutragen iſt. f a f 8 Die Großherzoglichen Bürgermeiſter und die Mitglie der unſeres Vereins werden erſucht, zur Veröffentlichung vorſtehender Bekanntmachung beizutragen. Laubach am 30. März 1854. Der Präſident des landwirthſchaftl. Vereins von Oberheſſen Otto, Graf zu Solms-Laubach.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an ſämmtliche Großh. Bürgermeiſtereien des Kreiſes.

: Einbri errſchaftlichen Gelder in die Rent⸗ . ae de W 25 Rentbeamten durch Gehülfen; ſodann die Ueberwachung des Beitreibungs⸗

verfahrens durch die Großherzoglichen Rentbeamten. Auf Grund eines Schreibens der Großherzoglichen Ober⸗Forſt⸗ und Domänen⸗Direction vom 28. Marz 1854, Nr. O.⸗F. und D.⸗D. 4821, ſetze ich Sie zur eignen Nach⸗ achtung, ſowie zur öffentlichen Bekanntmachung in den

1358.

Gemeinden von nachſtehenden an ſämmtliche Rentämter er⸗ laſſenen Beſtimmungen hiermit in Kenntniß:

1) Es iſt den Rentbeamten bei dringenden Verhinde rungen geſtattet, ihre Kaſſengeſchäfte durch einen ihrer Ge hülfen beſorgen zu laſſen, doch iſt alsdann erforderlich, daß durch einen von den Rentbeamten zu unterſchreibenden An ſchlag an die äußere Seite der Eingangsthüre des Amts locales, oder bei außerhalb des Amtsſitzes angeordneten Zahltagen des Erhebungslocals das zahlende Publicum von dem Namen des Bevollmächtigten und dem Tage, für welchen der Auftrag ertheilt iſt, ſowie, daß der Beauftragte für den betreffenden Rentbeamten Gelder in Empfang nehmen und vorläufig quittiren dürfe, in Kenntniß geſetzt werde.

Dringend anzuempfehlen iſt es, ſolche von einem Beauftragten ausgeſtellte Quittungen längſtens innerhalb 4 Wochen dem Rentbeamten zum nachträglichen Mitunter ſchreiben vorzulegen.

2) Den Pfandmeiſtern, Rentamtsdienern und Mahn⸗ boten iſt es durchaus unterſagt, Geld einzunehmen, auch werden durch Zahlungen an dieſe die Verbindlichkeiten der Schuldner gegen die Rentamtskaſſe nicht getilgt.

3) Die Zahlungspflichtigen haben für den Trausport ihrer Gelder an die Rentämter Sorge zu tragen. Bleiben ſie im Rückſtande und kommt es zu Pfandverkäufen, ſo werden Sie ſich im Intereſſe Ihrer Ortsangehörigen und des öffentlichen Dienſtes zur Empfangnahme der für die verkauften Pfänder erzielten Erlöſe verſtehen, wenn die betreffenden Rentbeamten Sie hierum erſuchen. Falls die Rentbeamten Sie darum erſuchen, werden Sie beſorgt ſein, daß dieſe Gelder durch ſichere Gelegenheit auf Koſten der Debenten an die Rentbeamten eingeſandt werden.

Betragen die Gelder nicht mehr als zehn Gulden, ſo wird es, wenn andere ſſchere Gelegenheit mangelt, den Rentamtsdienern und Mahnboten, nicht aber den Domänen pfandmeiſtern, ausnahmsweiſe geſtattet, dieſes Geld verſie gelt, gegen dem Ortsvorſtande auszuſtellende Empfangs- beſcheinigung, an das Rentamt mitzunehmen.

4) Sämmtliche Mitglieder des Ortsvorſtandes werden angewieſen, bei Ausfertigung der Pfändungs-, Pfandverkaufs⸗ und ſonſtiger Executionsprotokolle, zu welchen ſie als Ur kundsperſonen zugezogen werden, ſich ſtreng an die deßfalls durch die Executionsordnung vom 7. Septbr. 1832 getrof⸗ fenen Beſtimmungen zu halten, namentlich nicht unausge fertigte Protokollformularien zu unterſchreiben oder ſpäter d. i. nicht an dem Tage und Ort der Executionshandlung gefertigte Protokolle mit ihrer Unterſchrift zu verſehen.

Zuwiderhandlungen werden nach Inhalt des§. 65 der Executionsordnung, welcher dahin lautet:

§. 65. Alle Ortsvorſtände, Domänenboten, Rent amtsdiener und Mahnboten, welche bei dieſer Gelegenheit oder ſonſt in Bezug auf Beitreibung der Domanialgefäͤlle wiſſentlich falſche Thatſachen oder Umſtände als wahr an geben oder bezeugen, oder vorhandene Thatſachen oder Um ſtände wiſſentlich verſchweigen, ſollen nach conſtatirter Thatſache dem zuſtändigen Richter zur geeigneten Unter ſuchung und Beſtrafung nach den beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften überwieſen werden. beſtraft werden.

Friedberg den 15. Mai 1854.

Müller.

An SDeieſe ebe In dem Großherzoglichen Landeshospitale Hofheim ſind mehrere Stellen für Wärter und Wäaͤrterinen vakant, fuͤr erſtere beträgt der Gehalt, nach Maßgabe der Brauch barkeit und des Dienſtalters 70 100 fl. fuͤr letztere 60 90 fl. bei vollſtändig freier Verköſtigung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Waſche. Es werden nur un

Eheſtau un befallenen, ſelin, der eingetragen Ge

405/ö183. 834,770 5 1018/86 5 beantragt. ſung über die Erben wo. Etwe genſchaften Frißt von! machen, als der, Eintrag werden wird Bußbach G1

E

(732) 9 lebte Adel zollamtsaſſſ Schuldurku 1) ein G kaſſe, über

Raten 2 eine 1 heim welche in berbrennt ſe Auf get die bezeichn wähnten Cg jene zu diff Anzeige din dem Richie ſonſt die g und die S die Rüͤckzg haberin J Fried! 0

(152 dein fücke 1 2 V0. auf wollgadt, Rohrwief derrosbag Eigenthun