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Regulati v über die Anlegung von Malzdarren in Bierbrauereien zur Verhütung von Feuersgefahr.
Um die Feuersgefahr moͤglichſt zu verhüten, welche durch fehlerhaft angelegte Malzdarren in Bierbrauereien entſtehen kann, werden hierdurch folgende Vorſchriften er— theilt:
g§. 1. Zur Anlage oder Abänderung einer Malzdarre für eine Bierbrauerei iſt zuvor die Erlaubniß des Kreis— amtes einzuholen. a
§. 2. Die Feuerung der Malzdarren fur Bierbraue— reien darf nur im Erdgeſchoß, auf geplättetem oder ge— pflaſtertem Boden, nie aber auf dem Gebälke eines Stock— werks aufgeſetzt werden.
§. 3. Der aufrechte Kanal, welcher die Verbrennungs- produkte, ſowie die zu erhitzende Luft nach der Darre führt, muß aus einer mindeſtens 5 Zoll dicken Backſteinmauer beſtehen.
§. 4. Da, wo dieſer Kanal durch das Gebälke geht, muß letzteres derart ausgewechſelt werden, daß rings⸗ um ein Zwiſchenraum von mindeſtens 5 Zoll verbleibt, welcher mit Backſteinen auszurollen iſt.
§. 5. Der Einfeuerungsraum iſt mit einer ſtarken eiſernen Thure zu verſehen.
§. 6. Der Rauchkanal unterhalb der Darre iſt an einem leicht zugängigen Ort mit einer dicht ſchließenden Klappe oder einem Schieber zu verſehen.
§. 7. Bei Luftdarren ſind die Oeffnungen zum Ein— tritt der kalten Luft mittelſt Kapſeln oder einzuſetzender Steine, am beſten aber vermittelſt Schiebern verſchließbar zu machen, um die Luftzuführung zu dem Darreraum ab— ſperren zu konnen.
§. 8. Die Röhren zur Erwärmung der Darre müſſen einen ſolchen Querſchnitt haben, daß die Seiten— flächen oben ſcharfkantig— in einem ſpitzen Winkel zu— laufen, damit nicht Malzkeime darauf liegen bleiben können.
§. 9. Wenn die Ausputzöffnungen an den durch die Umfangswände der Darre geführten Erwärmungsröhren außerhalb angebracht werden,— was das Zweckmäßigſte iſt, ſo müſſen die Röhren an den Enden mit Kapſeln ver— ſchloſſen werden.
Werden die Erwärmungsröhren aber innerhalb der Darre mit Ausputzöffnungen verſehen, ſo können dieſe ſo— wohl an der unteren Fläche, als auch an den Seiten der Röhren angebracht werden. In letzterem Falle muß jedoch über den Oeffnungen ein dachförmig gebogener Blechſtreifen in möglichſt ſpitzem Winkel dergeſtalt befeſtigt werden, daß an den Hervorragungen der Thuͤrchen oder Schieber, welche zum Verſchließen der Oeffnungen dienen, keine Malzkeime liegen bleiben können.
Die Verbindungsſtellen der Röhren und die Thürchen oder Schieber an den Ausputzöffnungen muͤſſen wohl ſchließend gemacht ſein.
§. 10. Der Boden des unteren Raumes der Darre muß mit einem Lehmſchlag und einer doppelten, zur Vermeidung durchgehender Fugen ſorgfältig im Kreuzver— band gelegten Backſteinplättung verſehen werden.
§. 11. Wenn nicht, was am Zweckmäßigſten iſt, die ganze Darre mit einer ſoliden über Dach gehenden Brand— mauer umgeben und überwölbt wird, ſo iſt doch jedenfalls die ganze Darre mit einer wenigſtens 5 Zoll dicken Back— ſteinmauer zu umgeben. In dieſer Mauer, ſowie überhaupt in der ganze Darre, mit Ausnahme der Decke, darf kein Holz vorkommen. Unmittelbar uͤber dem Drahtgeflechte
muß ein mindeſtens 10 Zoll hoher Kranz von Hauſteinen angebracht werden.
Die Decke der Darre wird, wenn ſie nicht gewölbt werden kann, zweckmäßig durch ein Stellwerk von Eiſen und darauf gelegte Backſteine gebildet. Sollte aber die Decke aus einem Gebälke beſtehen, ſo iſt daſſelbe mindeſtens gut zu verrohren und zu tünchen.
§. 12. Die Decke ſoll nicht unter 8 Fuß von dem Drahtgeflechte entfernt ſein, damit ſie von der Flamme nicht ſo leicht erreicht werden kann.
§. 13. Der Schlot zum Abzug des Dunſtes wird am beſten von Backſteinen gemauert; wird derſelbe aber von Borden angefertigt, ſo dürfen dieſe niemals in das Innere der Darre hineinragen.
§. 14. Alle Oeffnungen in den Umfangswänden der Darre muͤſſen mit gut ſchließenden eiſernen Thüren ver— ſehen ſein.
§. 15. Das Drahtgeflecht iſt auf einen Roſt von ſtarken Eiſenſtäben zu legen und mit Stützen von Eiſen oder Stein zu verſehen.
§. 16. Die in den vorhergehenden§8. enthaltenen Vorſchriften ſind bei allen neuen Anlagen von Malzdarren unbedingt zu befolgen und bei Abänderungen beſtehender Anlagen ſoweit als thunlich zu berückſichtigen.
Von Amtswegen iſt die Abänderung beſtehender An— lagen nach Maßgabe der vorhergehenden§89. oder der be— ſonders zu gebenden techniſchen Anleitung zu erlangen, wenn dies wegen Feuersgefährlichkeit jener Anlagen als nothwendig erſcheint.
§. 17. Diejenigen Bauhandwerker, welche bei An— lage oder Abänderung von Malzdarren die in gegenwär— tigem Regulativ enthaltenen oder nach F. 16 beſonders er— theilten Anordnungen der Polizeiverwaltungsbehörde nicht befolgen, werden mit einer Geldbuße von einem bis zwanzig Gulden beſtraft.
§. 18. Die Beſitzer von neu angelegten oder weſent— lich veränderten Malzdarren, welche dieſe eher benutzen, als bis ſolche polizeilich unterſucht und für benutzbar er— klärt worden ſind, verfallen in eine Strafe von einem bis fünf Gulden.
Außerdem werden von der Polizeiverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßregeln zur Entfernung der vorſchrifts— widrigen Anlagen ergriffen.
§. 19. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer zuer— kannten Geldſtrafe iſt dieſelbe in Gefüngniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden zu verwandeln.
Darmſtadt den 26. November 1853.
Aus Allerhöchſtem Auftrag: Großherzogliches Miniſterium des Innern. alp ig k.
v. Lehmann.
Monatsbericht der Blinden-Anſtalt zu Friedberg.
Im Januar gingen durch Collekte und an Koſtgeld einiger Zoͤg— linge 756 fl. 56 kr. ein; die Ausgabe überſchritt die Einnahme um 3 Heller. Wir ſagen hiermit den herzlichſten Dank für alle Gaben. Gott ſegne unſere Wohlthäter und laſſe es ihnen wohl gehen. Da wir immer noch Aktien à 25 fl. haben, ſo bitten wir uns dieſelben gegen 4 pCt. Zinſen abzukaufen. Es ſind nur noch 61 Stück.— Bei der erſten Aktien-Verlooſung am 14. v. M., im Beiſein Großh. Bürger⸗ meiſters und eines Gemeinderathsmitglieds, wurden folgende 6Nummern gezogen: 187, 257, 13, 83, 55, 84 und ſind mit dem erſten April dieſes Jahrs gegen Rückgabe der Urkunden zahlbar.
Friedberg den 1. Februar 1853.
J. P. Schäfer, Vorſteher.
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Heinrich Sonar, 1 zu glorfadt derte dieſen Grund ſtucke⸗ bönnen.
Auf geftellten 2 Ansprüche an ent Vollncpung des g können glauden, binnen 6 Wochen als ſonſt das Theiles für genüg den Kaufbriefen d theilt werden wirt
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