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Intelligenz-Dlatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M II.
Mittwoch den S. Februar
1854.
Amtlicher Theil.
—
Das Großherzoglich Heſſiſche 8 1 1 5 Kreisamt Friedberg an ſämmtliche Großh. Bürgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Landgeſtütsanſtalt— nunmehr die Unterſuchung der als Beſchäler benutzt werdenden Hengſte von Privat- perſonen für 1854. Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 9. Januar l. J. benachrichtige ich Sie, daß der hiernach zum Bedecken von Stuten für 1854 tauglich erkannte und mit dem nöthigen Erlaubnißſchein verſehene Hengſt des Adam Marquard zu Winkel durch Verkauf an den Bruder des letztern Nicolaus Marquard zu Eulsbach übergehen wird, und daß daher das Recht zur Benutzung tieſes Heugſtes zum Bedecken von Stuten für 1854 auf dieſen letzteren übergeht. Friedberg den 30. Januar 1854. MW.
n fel ben Betreffend: Den Audienztag bei Gr. Kreisamt.
Es iſt ſeither der auf Dienſtag beſtimmte Audienz— lag nicht eingehalten worden, vielmehr ſind die Leute an jedem Tage und zu jeder Stunde erſchienen, um ihre An— zelegenheiten, in denen ein perſönliches Erſcheinen nicht dinmal nothwendig war, vorzubringen, hierdurch ſind eber ſolche Störungen entſtanden, die es unmöglich machten, ſelbſt die dringendſten Geſchäfte pflichtmäßig zu erledigen.
Dem zu begegnen, ſehe ich mich, im Intereſſe des Dienſtes, aufgefordert, mit Bezugnahme auf die kreis— zäthlichen Ausſchreiben vom 22. April 1834, Nr. 17. des Int.⸗Bl., und 3. Februar 1839, Nr. 6 des Int.⸗Bl., Sie enzuweiſen, alsbald in Ihren Gemeinden zu veröffent— chen, daß Niemand außer Dienſtags— wirklich eilende Fälle ausgenommen— Gehör finden könne und wer ſich zennoch hierher begibt, es ſich ſelbſt zuſchreiben müſſe, inen vergeblichen Gang gemacht zu haben.
Friedberg den 6. Februar 1854.
ler.
ö an die Gr. Bürgermeiſter und Gensdarmerie des Krei— ſes, ſowie den Polizeicommiſſär zu Wickſtadt. Betreffend: Das Fahren mit Hunden.
In obigem Betreffe hat Gr. Miniſtertum des Innern unterm 17. v. M. zur Nr. D. 13,814 von 1853 das Nachfolgende verfügt
1) Wenn auf den Straßen innerhalb der Städte und Dörfer oder auf den Landſtraßen Hunde zum Ziehen gebraucht werden, ſo müſſen dieſelben von einem Führer mit Vermeidung aller Mißhandlung gelenkt werden.
2) Auf den mit Hunden beſpannten Wagen oder Karren dürfen keine erwachſene Perſonen ſitzen.
3) Die mit Hunden beſpannten Fuhrwerke haben die Fahrbahn der Straßen einzuhalten, alſo Fuß- und Reitpfade zu vermeiden, und alle Vorſchriften über das Ausweichen der Fuhrwerke zu beobachten.
4) Als Führer ſind nur Erwachſene oder ſolche Kin— der zuläſſig, welchen die nöͤthige Einſicht und Koͤrperkraft zugeſchrieben werden kann. Es iſt der Localpolizeibehoͤrde vorbehalten, die ihr ungeeignet ſcheinenden Perſonen zu bezeichnen, deren ſich ſofort der Eigenthümer eines ziehen— den Hundes zum Führer nicht weiter bedienen darf, ſowie auch der Localpolizeibehörde zuſteht, die Hunde zu bezeich— nen, welche zum Ziehen gar nicht gebraucht werden ſollen.
5) Wenn die mit Hunden beſpannten Fuhrwerke längere Zeit anhalten, ſo ſind die Führer dafür zu ſorgen verbunden, daß die Hunde nicht gequält werden und die Vorübergehenden nicht beläſtigen.
6) Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dieſe Beſtimmungen ſoll der Eigenthümer des zum Ziehen ge brauchten Hundes mit einer Strafe von 1—5 fl. belegt werden, welche im Falle der Uneinbringlichkeit im Gefäng— niſſe, den Tag zu einem Gulden gerechnet, zu verbüßen iſt. Von der eingehenden Strafe erhält der Denunciant ein Dritttheil als Denunciationsgebühr.
Indem ich Sie beauftrage, dieſe Beſtimmungen als— bald in Ihren Gemeinden zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen, weiſe ich Sie zugleich an, nicht allein den Voll zug der gegebenen Beſtimmungen ſelbſten zu überwachen, ſondern auch durch die Polizeioffizianten überwachen laſſen.
Friedberg den 1. Februar 1854.
MA IIe rn


