Ausgabe 
10.3.1852
 
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Jedt. 25. Febr ain; J Gerns beim en 6 kr. fl. kr. 3 lu 92 9 A ud Butz Marz. ru d⸗ Buß. et bach. 1 t. y. 1 11 81 21160 Lth A 313% 13 145 105 pf. Pf. 11 81 8 75 51 5 11-12 88 - 1161 2 6 44667 91 120 81 1187 811ʃ61 61 1161 Sürgermeifti Krauſ.

ntelligenz-Vlatt

fuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg

1 im Beſonderen.

Mittwoch den 10. März

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

das Verbot der Verwendung der Kartoffeln zum Brandweinbrennen betr.

J In Berückſichtigung des hohen Preißes der Kartoffeln und des geringen Ertrags der vorjährigen Kartoffel-Erndte, ſowie um einem Mangel an Kartoffeln namentlich an dem Bedarf für die nächſte Ausſaat vorzubeugen, wird mit aller höchſter Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß herzogs hiermit die Verwendung der Kartoffeln zum Bren nen von Brandwein vom 15ten des laufenden Monats an ihne alle und jede Ausnahme verboten, bei Vermeidung iner Strafe von zehn bis hundert Gulden für jeden dieſem Verbot zuwider Handelnden. Darmſtadt am 5. März 1852. Großherzoglich Heſſiſches Miniſterum des Innern. 8 eng.

v. Lehmann.

Ia. Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks f Friedberg

in die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks.

betreffend: Die Steigerung der Fruchtpreiße.

Indem wir Ihnen die höchſte Verordnung vom 1.

September 1846 und das hierauf bezügliche Ausſchreiben

Gr. Miniſteriums vom 2. September 1846 nachſtehend im Abdruck mittheilen, weiſen wir Sie zur wiederholten Be kanntmachung derſelben, ſowie ſtrengen Ueberwachung au. Friedberg den 6. März 1852. r

Verordnung, 4

die unredliche Steigerung der Fruchtpreiſe betreffend.

Lud WJ II. von Gottes Gnaden Großher zog von Heſſen und bei Rhein ꝛꝗ. ꝛc.

Da die dermaligen Zeitverhältniſſe dringend erfordern, der unredlichen Steigerung der Preiſe der nothwendigſten kebensmittel mit allem Ernſte zu begegnen, ſo haben Wir

1

in Gemäßheit des Art.

73 der Verfaſſungs-Urkunde, bis auf weitere Verfügung,

verordnet und verordnen, wie folgt: Are 1

Wer durch Verbreitung falſcher oder entſtellter That⸗ ſachen, durch Anbieten höhere Preiſe als die Verkäufer ſelbſt fordern, durch Vereinigung mit Inhabern gleicher Gegenſtände zu dem Ende, dieſe nicht zu verkaufen, oder nur zu einem gewiſſen Zeitpunkte, oder zu einem höheren als dem zur Zeit der Uebereinkunft beſtehenden Preiſe, oder wer durch Scheinverträge, oder durch ſonſtige Kunſtgriffe das Steigen des Preiſes des Getreides, der Fütterkörner, des Mehles oder mehliger Subſtanzen, insbeſondere der Kartoffeln, oder des Brodes zu bewirken ſucht, ſoll mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße von fünfzig Gulden bis zu dreitauſend Gulden, und, wenn der Zweck erreicht worden iſt, mit Geldbuße von einhundert Gulden bis zu ſechstauſend Gulden und mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Correctionshausſtrafe bis zu zwei Jahren beſtraft werden.

Arn

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem ſie im Regierungsblatte erſcheint.

Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staats-Siegels.

Darmſtadt am 1. September 1846.

(J. S.) Lu D WJ.

In Verhinderung des Staatsminiſters: v. esh magen n.

Das Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gr. Provinzial⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen und an ſämmtliche Gr. Kreisräthe.

Betreff.: Dle-Verordnung wegen unredlicher Steigerung der Fruchtpreiſe.

Wir finden uns veranlaßt, Ihnen in Bezug auf die rubricirte Verordnung Folgendes zu bemerken. Wenn gleich die dermaligen hohen Preiſe der Früchte nicht als alleinige

Folge wucherlicher Speculationen erſcheinen und die des

fallſigen umlaufenden Gerüchte übertrieben ſein mögen, ſo genügt doch die Wahrnehmung ſolcher mitwirkender Urſachen, um dieſelben, als dem Gemeinwohl Gefahr drohend, für die Zukunft ſo weit thunlich abzuſchneiden. Dagegen iſt es, wie der Eingang und der Inhalt der Verordnung ergiebt, nicht entfernt die Abſicht der Regierung, den redlichen