Folge des Genuſſes von ungeſundem Fleiſch, von den be⸗ treffenden Verwaltungsbehörden Vorſchriften über die Fleiſch⸗ beſchau erlaſſen worden ſind und es als zweckmäßig er⸗ ſcheint, in dieſer Beziehung überall die erforderliche Gleich⸗ förmigkeit herbeizuführen, ſo wird hierdurch, unter Auf⸗ hebung jener Vorſchriften, Folgendes verordnet:
§. 1. Es darf von keinem Metzger, Viehſchlächter, Gaſtwirth, Speiſewirth und Garkoch bei Vermeidung einer Polizeiſtrafe von drei bis fünf Gulden Vieh geſchlachtet werden, wenn nicht vorher ein Fleiſchbeſchau deſſelben ſtattgefunden hat.
Dieſe Beſtimmung findet auch dann Anwendung, wenn ſonſtige Perſonen von Vieh, welches ſie für ihre Haushaltung ſchlachten, einen Theil käuflich abgeben wollen.
Bei Uebertretung dieſer Beſtimmung iſt jedoch die Fleiſchbeſchau, wenn es noch möglich, nachzuholen und daraufhin nach Befund der Gebrauch und resp. Vekauf des Fleiſches zu geſtatten. 8
§. 2. Zur Vornahme der Fleiſchbeſchau iſt in jeder
Gemeinde die erforderliche Anzahl von Fleiſchbeſchauern, mindeſtens aber Ein ſolcher, und für Verhinderung deſſel⸗ ben ein Stellvertreter zu beſtellen. a§. 3. Die Ernennung der Fleiſchbeſchauer und de⸗ ren Stellvertreter geſchieht nach Anhörung des Ortspoli— zeibeamten durch die Großherzogl. Kreis- oder Landräthe auf Widerruf.
§. 4. Die Gebühren der Fleiſchbeſchauer für die äußere und innere Beſichtigung, Unterſuchung des Schlacht⸗ viehs und für den darüber von dem Fleiſchbeſchauer als⸗ bald auszuſtellenden Schlacht- oder Befundſchein, ſollen beſtehen:
a) von einem Stück Rindvieh in acht Kreuzern, b) von einem ſonſtigen Stück Schlachtvieh in vier Kreuzern. i
Dieſe Gebühren ſind von den in§. 1. Benannten und Bezeichneten bei Aushändigung des Schlacht- oder Befundſcheins zu entrichten).
§. 5. Hat der Fleiſchbeſchauer ein Stück Vieh für ungeſund erklart und erkannt, daß das Fleiſch davon nicht verkauft oder genoſſen werden dürfe, ſo iſt bei Vermei⸗ dung einer Polizeiſtrafe von fünf bis zehn Gulden das Schlachten des Viehs zum Behuf des Verbrauchs zu un⸗ terlaſſen, das ſchon geſchlachtete aber nach den Vorſchrif⸗ ten der Verordnung vom 8. November 1837— Regie- rungsblatt Nro. 44.— zu vergraben, oder da, wo Wa⸗ ſenmeiſtereien beſtehen, an dieſe letzteren abzugeben.
§. 6. Iſt ein Stück Vieh zwar für krank befunden, jedoch erkannt worden, daß das Fleiſch davon als der Geſundheit der Menſchen unſchädlich noch genoſſen werden könne, ſo dürfen die Metzger oder Viehſchlächter auch daſ— ſelbe verkaufen, müſſen es aber, bei Vermeidung einer Polizeiſtrafe von einem bis drei Gulden von dem geſun—
*) Es iſt jedoch nach Miniſterial⸗Ausſchreiben vom 4. Aug. 1842 zu⸗ läſſig, ſtatt deſſen mit Fleiſchbeſchauern auf ein Fixum oder auf geringere Gebühren mit kreisräthlicher Genehmigung Uebereinkunft
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1 N den Fleiſch abſondern und durch Ueberhäugen eines weißen
Tuchs bezeichnen. f
§. 7. Würſte von finnigem Fleiſch dürfen, auch wenn wegen eines noch minderen Grades der Krankheit das Schlachten, Verkaufen und Verbrauchen des Fleiſches geſtattet worden ſein ſollte, bei Vermeidung einer Polizei⸗ ſtrafe von fünf bis zehn Gulden niemals gefertigt, resp. verkauft werden.
§. 8. Die Entſcheidungen der Fleiſchbeſchauer muͤſſen befolgt werden, es ſteht jedoch deßfalls dem Betheiligten eine Beſchwerdeführung bei der Polizeibehörde frei, welche nöthigenfalls und wenn es möglich iſt, eine nochmalige Beſchauung durch das einſchlagende Sanitätsperſonal ver anſtalten und nach Befund darauf hin eine abändernde Verfügung erlaſſen kann.
Leiſtet der Betheiligte der Entſcheidung eines Fleiſch⸗ beſchauers nicht Folge, ſo muß letzterer die desfallſige An— zeige bei der Ortspolizei machen.
§. 9. Die nach den Beſtimmungen in den§§. 1, 5, 6 und 7 verhängten Polizeiſtrafen ſollen, im Falle der Uneinbringlichkeit, im Gefängniß für vierzig Kreuzer einen
Tag zu vierundzwanzig Stunden gerechnet, verbüßt werden.
§. 10. Von den in Folge dieſer Verordnung erkann⸗ ten Strafen, inſofern ſie wirklich eingehen, erhalten die Denuncianten ein Drittheil.
Darmſtadt, den 2. October 1838.
Aus allerhöchſtem Special-Auftrag.
Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz. du I h i
.
Prinz.
Dieſelbe
an die Gr. Bürgermeiſter, ſowie an die Gr. Gens⸗
darmerie des Regierungsbezirks.
Betreffend: Das Betteln und Umherzieben mehrerer Ortseinwohnen
von Sichenhauſen.
Dem Vernehmen nach ſollen in neueſter Zeit, trotz der erlaſſenen Verbote, mehrere Bewohner der Gemeinden Herchenhain, Sichenhauſen und Hartmannshain, namentlich aber Nicolaus Ruppel, Heinrich Fiſcher jüngſter, Heinrich Blöſter, Johannes Fiſcher, Maurer, und Maria Adolph, Ehefrau des Balſer Adolph, Maurer, alle von Sichenhauſen, ſich von Haus entfernt haben und in dem Großherzogthum und dem nahen Ausland bettelnd herum⸗
fahren. Einzelne derſelben ſollen mit älteren Legitimations⸗
papieren ꝛc. verſehen ſein. Gr. Regierungs-Commiſſion zu Nidda hat aber ausnahmsweiſe verfügt und in den ge⸗ nannten Gemeinden veröffentlichen laſſen, daß alle Reiſe— und Heimathslegitimationspapiere von ihr müßten beglau⸗
bigt und genehmigt ſein, und daß die Inhaber von
andern dergleichen Urkunden würden auf den Schub gethan werden.
Sie hiervon in Kenntniß ſetzend, beauftragen wir Sie, eintretenden Falles genau nach den vorliegenden Beſtim⸗ mungen zu verfahren.
Friedberg den 3. April 1852.
zu treffen. Ouvrier. Bekanntmachungen von Be⸗ bei Meidung fillſchweigenden Ausſchluſſes, da⸗ 2) die dem Freiherrn Georg zu Francken⸗ ch 155 L hier anzuzeigen. 5 5 3 ſtein, dermalen in München, in der Ge— hoͤr en. Friedberg den 22. März 1852. markung Rockenberg zuftehende Grund⸗ . Großh. Heſſ. Landgericht rente, im Geldanſchlage von 1 fl. 59% kr.
Eddie ft alla d un g
1500) Anſprüche an den Nachlaß des Jacob Roßbach von Oberroßbach, über welchen Con— curs erkannt worden iſt, der jedoch kaum zur Deckung der Concurskoſten ausreicht, ſind Dienſtag den 27. April l. J., Vormittags 10 Uhr,
Dr. Irle. v. Preuſchen.
Eddie geen (468) 1) Die dem Herrn Fürſten Ferdinand zu Solms⸗Lich in der Gemarkung Hauſen und Oes zuſtehende, durch Allodification von Leihſiedeln entſtandene Grundrente, 10 enn Geldanſchlage von 312 fl.
r.,
ſollen nach den deßfalls beſtehenden geſetzlichen Beſtimmungen abgelöſt werden.
Es werden daher alle bei dieſen Ablöſungen bekannten und unbekannten Betheiligten hierdurch aufgefordert, ihre etwaigen Rechtsanſprüche ſo gewiß binnen 2 Monaten bei dem unterzeich⸗ neten Gerichte anzumelden, gegenfalls die Aus⸗
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