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Intelligenz-Blatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen
g im Allgemeinen, den Negierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
Mittwoch den 7. April
1852.
Des dſterfeſtes wegen erſcheint naͤchſten Mittwoch keine Nummer dieſes Blattes.
Amtlicher Theil.
Die Großherzoglich Heſſiſche
Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks
Friedberg an die Gr. Bürgermeiſter resp. Beigeordneten und Polizei⸗Commiſſäre, ſowie an die Gr. Gensdarmerie des Regierungsbezirks, mit Ausnahme derjenigen des vorhinigen Kreiſes Friedberg.—
Betreffend: Die Verordnung zur Verhütung des Schlachtens von ungeſundem Fleiſch.
Zur Herbeiführung einer wünſchenswerthen Gleich⸗
foͤrmigkeit finden wir uns veranlaßt, die in obigem Be⸗
treffe erlaſſene polizeiliche Bekanntmachung des vorhinigen Kreisraths des Kreiſes Friedberg vom 22. Jan. 1839. (Amtsblatt Nr. 6.), welche nachſtehend im Abdrucke folgt, auch auf Ihre resp. Gemeinden hiermit auszudehnen. Sie werden dieſe Bekanntmachung auf ortsübliche Weiſe veröffentlichen und, wie geſchehen, im Publications⸗ buche beſcheinigen.
Polizeiliche Bekanntmachung. Betreffend: Oie Verordnung zur Verhütung des Schlachtens von ungeſundem Vieh. Friedberg am 22. Januar 1839.
Zur Ausführung der in obigem Betreffe erlaſſenen hierunter abgedruckten Verordnung vom 2. October 1838 werden hiermit folgende Vorſchriften ertheilt.
1) Die von mir bereits angeſtellten und verpflichteten Fleiſchbeſchauer und deren Stellvertreter bleiben auf Widerruf in Wirkſamkeit und haben ihren Dienſt nunmehr nach Maßgabe der vorerwähnten höchſten Verordnung, und der ihnen heute zugehenden Mini⸗
ſterial⸗Inſtruction vom 12. Decbr. 1838, ſo wie der gegenwärtigen Bekanntmachung zu vollziehen.
Die Vorſchrift, daß dieſelben uber ihre Geſchäftsver—
richtung ein Tagebuch zu führen haben, bleibt be⸗
ſtehen.
2) Wo in einem Orte kein tauglicher Fleiſchbeſchauer zu ermitteln war, da iſt der Fleiſchbeſchauer des nächſt— gelegenen Ortes, hieſigen Kreiſes, zuzuziehen. Für die desfallſige größere Bemühung wird nach Lage
der Verhältniſſe die Beſtimmung eines Gebührenzu— ſatzes vorbehalten.
3) Die Anzeige des Schlachtenwollens iſt fernerhin nicht mehr bei der Lokalpolizeibehörde, ſondern unmittel— bar bei dem Fleiſchbeſchauer zu machen.
4) Die Anzeige muß neben der Benennung des zu ſchlachtenden Viehes noch die Angabe der Zeit, wann das Schlachten beabſichtigt wird, enthalten.
5) Die declarirte Schlachtzeit muß, inſoferne der Fleiſch— beſchauer ſich zu derſelben eingefunden hat, was
4 möͤglichſt geſchehen ſoll, pünktlich eingehalten werden.
6) Das Schlachten zur Nachtzeit darf von dem Fleiſch⸗ beſchauer nur in beſonderen Fällen nach zuvor ein— geholter Genehmigung der Lokalpolizeibehörde geſtat— tet werden.
7) Wenn Fleiſch von einem andern Orte hereingebracht wird, ſo muß ſich bei demſelben eine ſchriftliche Be⸗ ſcheinigung des betreffenden auswärtigen Fleiſchbe⸗ ſchauers uber die ſtattgefundene Fleiſchbeſchau befin— den, und dieſe unmittelbar nach der Einbringung dem Ortsfleiſchbeſchauer zur Viſirung und demſelben freiſtehender Vergleichung mit dem Fleiſche ſelbſt vorgezeigt werden.
Wird insbeſondere dergleichen Fleiſch in einzelnen Stücken zum Abſatz an Kunden(denn das Hauſiren mit Fleiſch iſt ganz verboten) eingebracht, ſo muß außer dem ein ſpezielles Verzeichniß über das be— ſtellte Fleiſch(Beſtellzettel) beigefügt ſein.
8) Uebertretungen der Vorſchriften 4 und 5 ſollen mit einer Polizeiſtrafe von 30 kr. bis 1 fl. 30 kr. Zu⸗ widerhandlungen gegen den einen oder andern der Vorſchriften unter Satz 7 aber in der Regel mit einer Polizeiſtrafe von 1 bis 3 fl. belegt werden. Ergiebt ſich indeſſen im letzteren Falle, daß ein Schlachten ohne vorherige Fleiſchbeſchau ſtattfand, ſo verſteht es ſich von ſelbſt, daß alsdann die höhere Strafe des§. 1. der Verordnung eintritt.
oller. Verordnung zur Verhütung des Schlachtens und des Genuſſes von ungeſundem Schlacht⸗Vieh.
Nachdem bereits früher in einzelnen Theilen des Großherzogthums, zur Verhütung von Krankheiten in


