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Beilage. Oberhessischer Anzeiger. u 37.
———.——— Amtlicher Theil. Betreffend: Abnahme des Verfassungseides vom J. Quartal 1894. Friedberg den 21. März 1894. Das Großberzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Zur Ableistung des rubricirten Eides haben wir folgende Termine bestimmt: 1. auf dem Selzerbrunnen bei Groß-Karben Mittwoch den 11. April l. Is., Vormittags 10 Uhr. 2. zu Friedberg Donnerstag den 12. April l. Is., Vormittags 11 Uhr, im Rathhause,
Die seitherige Zutheilung der Gemeinden zu den obengenannten Orten bleibt beibehalten und wollen Sie hiernach die zur Ableistung des rubricirten Eides Verpflichteten vorladen lassen, sowie uns bis zum 6. April 1894 unfehlbar die Namen der Geladenen anzeigen, oder Bericht, daß Niemand zu laden ist, einsenden. Die im Rückstand befindlichen, unten Verzeichneten wollen Sie bei 3 Mark Strafe vorladen lassen.
Zugleich werden wir in dem Termine am 11. April 1894 von Angehörigen der betr. Orte Beschwerden oder Wünsche entgegennehmen.
Geistliche und Volksschullehrer sind nicht vorzuladen. Dr. Braden.
Bei 3 Mark Strafe sind zu laden: hei 1 Faber von Kirch⸗-Göns; Isaak Krämer von Nieder-Weisel; Konrad Dietrich von Klein-Karben; Jacob Wendel von Rod—
eim v. d. H.
Betreffend: Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung und des Ernteertrags im Jahre 1893. Friedberg den 24. März 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die von Ihnen eingelieferten Uebersichten über die Ermittelung der landw. Bodenbenutzung(Form. 1) und des Ernteertrags (Form. 2) lassen wir Ihnen mit nächster Post wieder zugehen. Wir beauftragen Sie, die auf den einzelnen Formularen durch die Großh. Centralstelle für die Landesstatistik bemerkten Anstände zu erledigen und uns die Uebersichten sodann und zwar spätestens in 8 Tagen wieder einzusenden. Dr. Braden. Betreffend: Den Rundgang der Feldgeschworenen. 5 5 a Friedberg den 24. März 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 1 Denjenigen von Ihnen, in deren Gemarkungen bei dem letzten Rundgang der Feldgeschworenen Grenzmängel festgestellt worden sind, übersenden wir k. H. die betr. Protokolle und empfehlen Ihnen, die daselbst vermerkten Anstände alsbald in ordnungsmäßiger Weise beseitigen zu lassen, auch in den über den nächsten Rundgang zu erstattenden Berichten anzuzeigen, daß die Anstände beseitigt sind. 8 Dr. Braden. Betreffend: Die Visitation der Feuerstätten in 1894. 5 Friedberg den 27. März 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Deennjenigen von Ihnen, welche die Protokolle über die diesjährige Visitation der Feuerstätten an uns bereits eingesandt haben, lassen wir die Protokolle k. H. mit dem Auftrag wieder zugehen, die darin verzeichneten Hausbesitzer aufzufordern, die vorgefundenen Baugebrechen binnen der von dem Feuervisitator(in Spalte 4 angegebenen Frist bei Meidung der Bestrafung nach Art. 145 des Polizei-Strafgesetzes zu beseitigen. Der Tag der Eröffnung dieser Aufforderung an die Hausbesitzer ist in Spalte 6 des Protokolls einzutragen. Nach Ablauf der Frist wollen Sie sich durch eine Nachprüfung davon überzeugen, ob der Aufforderung entsprochen worden ist und den Erfolg derselben in Spalte 7 eintragen. Alsdann sind uns die Protokolle, von Ihnen am Schlusse unterschrieben, wieder vorzulegen und Polizeianzeigen gegen diejenigen Hausbesitzer beizuschließen, welche der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachgekommen sind. Dr. Braden.
Bekanntmachung. Landwirthschaftlicher Bezirksverein. 8 b
Sonntag den 1. April, Nachmittags 3 Uhr, findet in Kaichen im Saale des Rathhauses Versammlung des landw. Bezirksvereins statt. Tagesordnung: Besprechung über den Gerstenbau, eingeleitet von Großh. Landwirthschaftslehrer r. von Peter. Zu zahlreichem Besuch ladet ergebenst ein. Der Vorsitzende der Sektion: Graf Oriola.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien der um Kaichen liegenden Orte. Obige Bekanntmachung wollen Sie auf ortsübliche Weise zur Veröffentlichung bringen. Dr. Braden.
Betreffend: Das Unfallversicherungsgesetz, hier die Erstattung der Unfallanzeigen. Friedberg den 24. März 1894. Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt. Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes bringen wir hiermit unter Hinweis auf die Vorschrift in§ 51 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ꝛc., wonach von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen oder den Tod zur Folge hat, von den Betriebsunternehmern bei der Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten ist, mit dem Anfügen zur Kenntniß der Betheiligten, daß die Benutzung des seitherigen Formulars behufs Verbrauchs der vorhandenen Bestände noch bis zum 1. Januar 1896 zugelassen wird. 5. 5 18 5 Im Uebrigen verweisen wir auf unser Ausschreiben vom 14. October 1885, Kreisblatt Nr. 125 und sind wir bereit, Ihnen die erforderlichen Formulare wiederum zu vermitteln, wenn die Bestellungen binnen 4 Wochen bei uns bewirkt werden. Dr. Braden.
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des Formulars für die Unfall⸗Anzeigen. Vom 1. Februar 1894. 4 5 An Stelle des durch die Bekanntmachungen vom 11. September 1885, vom 23. Dezember 1887 und vom 23. März 1888 auf Grund des§ 51, Abs. 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, des§ 59 des Seeunfallversicherungsgesetzes vom 18. Juli 1887 und des§ 55, Abs. 4 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 festgesetzten Formulars für die„Unfall-Anzeigen“, welche gemäß§ 51, Abs. 1 bis 3, beziehungsweise§ 58, Abs. 1 und 2 und§ 55, Abs. 1 bis 3 der angeführten Gesetze von dem Betriebs⸗ unternehmer an die Ortspolizeibehörde zu erstatten sind, wird hierdurch das neue Formular mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Benutzung des alten Formulars behufs Verbrauchs der vorhandenen Bestände noch bis zum 1. Januar 1896 zugelassen wird. a* Dies somit für den Bereich sämmtlicher auf Grund der Unfallversicherungsgesetze errichteten Berufsgenossenschaften— jedoch für den Bereich der See-Berufsgenossenschaften nur hinsichtlich der unter§S 1, Abs. 1, Ziffer 2 des See⸗Unfallversicherungsgesetzes fallenden Betriebe— gleichmäßig gültige Formular ist nach Format, Farbe und Inhalt bindend... Das durch di beg ee Bekanntmachung vom 23. Dezember 1887 für die„Beschreibung“ der auf dem Schiff während der Reise sich ereignenden Unfälle(§S 57, Abs. 1 des See⸗Unfallversicherungsgesetzes), für die„Nachweisung“ der an Bord sich ereignenden Un⸗ fälle, welche die von der Führung eines Schiffsjournals entbundenen Führer kleinerer Fahrzeuge zu führen haben( 57, Abs. 2 a. a. 18 und für die vom Schiffsführer vor Antritt oder nach Beendigung der Reise zu erstattende„Unfall⸗Anzeige“(5 57 vorletzter Absatz a. a. O.) festgesetzte bisherige Formular bleibt bis auf Weiteres in Kraft. Das ö»̃ůn 25.
Bekanntmachung. Friedb An die Großh. Bürgermeistereien des Großh. Distrikts⸗Einnehmereibezirks Friedberg... 3 Wir ersuchen Sie auf eee Weise in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen, daß der Finanz⸗Aspirant Burck 928 2 5 hausen vom 29. d. M. an mit der interimistischen Verwaltung der Großh. Distrikts-Einnehmerei Friedberg während der 0 Rendanten Weigel beauftragt wurde. e ee Friedberg den 29. März 1894. e,


