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pflichtet, unverzüglich bei dem Kreisamte Anzeige zu erstatten; auch Benehmen zu treten, welcher den einschlägigen Wünschen nach Thun⸗ ist alsbald der Kreisveterinärarzt in Kenntniß zu setzen. Der betref- lichkeit Rechnung tragen wird.* fende Cadaver oder Theile eines solchen sind unter besonderer Rück⸗§. 22. Das Betreten der Anstaltsräume ist den daselbst nicht sichnnahme auf Erhaltung der verdächtigen Stücke in entsprechende beschäftigten unbetheiligten Personen verboten. Interessenten haben Verwahrung zu nehmen. 5 6 a a* sich beim Betriebsleiter zu melden.
8. 16. Von den ver Anstalt zur Verarbeitung eingelieferten F. 23. Die von dem Unternehmer der Anstalt an die Besitzer Thieren, Cadavern und C adavertheilen, darf, ausgenommen die in zu leistenden Entschädigungen für die Cadaver solchen Viehs, welches yrten Gegenstände, Nichts entfernt werden. nach der Entscheidung des Kreisveterinärarztes auf Grund der be⸗—
den 88. 17, 18 und 19 angefül
17. Die eiterer Verwend esti en Häute dürfe 1 Ne 84 1 a Ga
f 3710 1 1 f 17 8 5 be r e. stehenden gesetzlichen Bestimmungen,— s. Reichsges. v. 23. vI. 1880
rn e an 11 mngebe te] und des Polizeireglements, betr. Maßregeln zur Unterdrückung des
3 Tagen aus der Anstalt entfernt werden, insoweit nicht zum Zwecke[Milzbrandes in der Wetterau— in der Anstalt abgeledert werden j 0
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— 1 7 e e oder ne— 5 A V= kann, sowie die Vergütung an die Anstalt für das auf Verlangen 9 de Fr 14 bro 2 bewe 0 0 0 0 2** 2 1 5 2
nweisung oder Erlaubniß zum längeren Aufbewahren derselden inder Eigenthümer abgeholte Kleinvieh F. 4.) regelt sich nach dem
der Anstalt behördlich ertheilt wird. 5 I gegenwärtigem Reglement beigegebenen Tarife. 8. 18. Die abgenommenen Mähnen und Schweife, Haare, Huf ie 2 3 e*„ Gu nd und Klaueneisen sind an einem trockenen Orte aufzubewahren. a Die luszahlung und bezw. Erhebung der Entschädigungen* 8. 19. Die durch die Verarbeitung der Cadaver in der Anstalt folgt durch Vermittelung der Gemeidekassen und der Kreiskasse. 8. 24. Vom 1. September dieses Jahres ab sind die seither
einem solchen Zustande in den§. 24. ö f 1 benutzten Gemeindewasenplätze außer Benutzung gesetzt.
§. 25. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses
gewonnenen Produkte dürfen nur in Handel gebracht werden, in welchem sie als Nahrungsmittel nicht mehr verwendbar sind. 8. 8. 20. Das Sectionslokal der Anstalt wird sammt den vor- Reglements werden, insoweit nicht die Strafvorschriften der Art. 299 handenen Geräthen gegen Haftung für etwaige Beschädigungen anderen] bis 309 P.⸗St.⸗G. oder sonstige schärfere Strafbestimmungen Platz Thierärzten des Kreises und amtlichen Kommissionen zur Verfügung greifen, mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft geahndet.
gestellt. Auch ist das Anstaltspersonal angewiesen, den betheiligten Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem 1. September 1894
Thierärzten und Kommissionen bei Vornahme von Obductionen die in Kraft. nöthige Hülfe zu leisten. Friedberg den 18. August 1894. F. 21. Soll auf Veranlassung eines Privaten eine Obduction Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
durch einen Thierarzt in der Anstalt vorgenommen werden, so ist be— züglich der Bestimmung der Zeit hierfür mit dem Betriebsleiter in's
ried altel An eines
ren (Auszug aus dem mit dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrage.)
8. 6 des Vertrags: Der Unternehmer hat zu zahlen: außer den Kosten der Benachrichtigung der Anstalt bei einer Entfern⸗ 1. für ein verendetes oder zu tödtendes Rind, ung unter 10 km(von der Anstalt aus gerechnet)= M. 2, bei einer eine Kuh, einen Ochsen einschließlich Haut ꝛc. Entfernung von über 10 km M. 3 zu zahlen. Sind in einem und im Alter von über 2 Jahren— M. 10 Orte gleichzeitig mehrere dieser kleinen Thiere abzuholen, so theilen 2. Desgleichen im Alter von 1—2 Jahren— M. 6 sich die Besitzer in diese Kosten. Können diese Thiere gelegentlich— 3. Für Pferde von über 4 Jahren 1 bei einer Durchfahrt 8 abgeholt werden, so sind 20 Pfg. für jedes
J. Für ein Fohlen von 2—4 Jahren 5 Thier oder Theile eines solchen zu zahlen.. §. 9. Die Benachrichtigung des Unternehmers, daß Thiere ab.
8 7 2 8 übri e Vie 11 Aus des i 8. 8 bod 8 2 5 f 8 4 3 F. 1 Übrige ieh, mi Ausnahme des in§. 8 bezeich- zuholen sind, erfolgt mit Ausnahme der in§. 8 erwähnten Fälle auf neten, hat der Unternehmer unentgeltlich abzuholen, das heißt, er hat Kosten des Unternehmers und hat derselbe, insoweit nicht von dem
0 1„ite d erhä ine 0 1 2 2 4 2 4 2 keine Zahlung zu leisten un erhält keine solche. Kreisamt die Benachrichtigung durch Postkarte gestattet werden sollte, 8. 8. Saugferkel, Sauglämmer, Hunde, Katzen, sowie neuge
8. 0 50 Pfg. für die Depesche oder 50 Pfg. an den die Nachricht direkt borene und ungeborene Thiere hat der Unternehmer nur auf Ver- überbringenden Boten zu zahlen. langen abzuholen. Der die Abholung Veranlassende hat alsdann
Betreffend: Die Errichtung einer Anstalt zur technischen Verarbeitung und Verwerthung Friedberg den 18 August 1894 1 1— 1 0 1
von Thiercadavern in Friedberg. Die rubr. Anstalt tritt am 1. September d. J. in vollen Betrieb; am gleichen Tage tritt das im Vorstehenden abgedruckte Polizei-
seinen wesentlichsten Bestimmungen wiederholt zur Kenntniß Ihrer Gemeindeangehörigen bringen
Reglement in Kraft. Sie wollen dasselbe in f und einen besondern Abdruck desselben, der Ihnen mit nächster Post zugehen wird, längere Zeit im Publikationskasten aushängen.
Mit dem Inkrafttreten des Polizei- Reglements, also am 1. September d. J., sind sämmtlich Kreises außer Benutzung gesetzt und alle Thiercadaver und Theile von solchen, die nach den bestehenden Bestimmungen seither auf den Wasen⸗ plätzen zu verscharren waren, hierher in die Anstalt zu liefern. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft geahndet. Das Amt der Gemeinde Wasenmeister ist mit dem gleichen Tage in allen Gemeinden des Kreises aufgehoben. Die Wasenmeister treten außer Thätigkeit, werden von ihrem Diensteid entbunden und haben Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Gehälter oder auf Entschädigung nur insoweit, als solches in etwa mit denselben abgeschlossenen Dienstverträgen vereinbart ist.
Sie selbst, die Großh. Bürgermeister und der Großh. Polizei-Commissär zu Wickstadt, lements genau vertraut machen und strengstens den Befolg desselben überwachen.
wollen sich mit den Bestimmungen des Reg⸗ Dr. Braden.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises. Sie wollen den Befolg des vorstehenden Polizei-Reglements überwachen und bei Zuwiderhandlungen uns Anzeige erstatten. Auch - ie 1 1„ Mo 5 5 8 1„r 7 E 7 1* 9 N N one machen wir Sie auf 8 3 des Reglements besonders aufmerksam und empfehlen Ihnen, die darin vorgesehene Controle des Buchs und event. der Ladung öfters vorzunehmen. Dr. Braden. Betreffend: Die Bildung der Schöffen- und S hwurgerichte, hier für das Geschäftsjahr 1895. Friedberg den 22. August 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Hinweis auf die Verordnung vom 14. Mai 1879(Regierungsblatt S. 213) und unsere früheren Ausschreiben rubricirten insbesondere diejenigen vom 20. Juni und 7. Juli 1879, Amtsblatt Nr. 1 und 2— beauftragen wir Sie, die Aufstellung und
bis spätestens 15. Oktober an das Amtsgericht des Bezirks einzusenden.
f N genau verlässigen, damit nicht solche unter 30 Jahren
in die Listen eingetragen werden. Wir empfehlen Ihnen in dieser Richtung unser Ausschreiben vom 2. Februar 1885— Kreisblatt Nr. 54
zur Beachtung. Die erforderlichen Formulare lassen wir Ihnen mit nächster Post zugehen. Dr. Braden.
Betreffs Offenlegung der Urlisten sofort vorzunehmen und dieselben Ueber das Alter der in Betracht kommenden Personen wollen Sie sich vorher
Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Groß u. Klein⸗Karben. Bekanntmachung. ul. Abschnittes rubr. Gemarkung, nämlich: Der Bereinigungsgeometer oder ein Gehülfe desselben wird an Mittwoch und Samstag am Orte der Offenlegung zur Aus-
ertheilung anwesend sein.
Die Arbeiten des 1. 19 Zutheilungskarten, jedem
2. 1 Band Zutheilungsverzeichniß, kunfts 3. die Gütergeschosse, Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen. welche schrift⸗
1. das Abschätzungsverzeichniß der ab- und zufallenden Obstbäume, lich einzureichen sind, findet statt: Montag den 17. September
5. das Protokollbuch l. J., Vormittags von 910 Uhr, in dem Gemeindehause zu liegen zur Einsicht der Betheiligten offen in der Zeit vom 24. August Groß-Karben, wozu ich die Betheiligten unter dem Hinweise einlade, 1. J. bis einschließlich 31. August l. J. auf dem Amtszimmer der] daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Großh. Bürgermeisterei Klein⸗Karben, und in der Zeit vom 1. September l. J. bis einschließlich 15. September l. J. auf dem Amts- zimmer der Großh. Bürgermeisterei Groß-Karben.
3489 Ur. Göttelmann, Großh. Kreisamtmann.
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7.
e Gemeindewasenplätze innerhalb des z gen


