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Dienstag den 23. Oktober.
M 124.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗
wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Der Turnverein zu Hungen beabsichtigt, um die Mittel zum Bau einer eigenen Turnhalle zu gewinnen, eine Verloosung von Aus⸗ stattungs-, Landwirthschafts⸗, Haus- und Gebrauchs⸗Gegenständen zu veranstalten. Gr. Ministerium des Innern und der Justiz hat die nach— gesuchte Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Verloosung unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 10,000 Loose zu 1 M. das Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens 60% des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu ver— wenden sind. Zugleich ist der Vertrieb der Loose in der Provinz Oberhessen gestattet. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Friedberg den 15. Oktober 1894. Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Burg⸗Gräfenrode.
f Bekanntmachung.
Dr. Braden.
In der Zeit vom 23. Oktober l. J. bis einschließlich 6. November l. J. liegen die Arbeiten des III. Abschnittes, rubr. Gemarkung, nämlich die Zutheilungskarten, Gütergeschosse und die zugehörigen Akten auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Burg-Gräfenrode
zur Einsicht der Betheiligten offen.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen, welche schriftlich einzureichen sind, findet statt: Mittwoch den 7. November l. J., Vormittags von 10—11 Uhr, auf dem Gemeindehaus zu Burg⸗Gräfenrode, wozu ich die Interessenten unter dem Hinweise einlade,
daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Friedberg den 22. Oktober 1894.
Betreffend: Feldbereinigung in den Gemarkungen Dorheim II. Sache, Weckesheim
Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom 28. September 1887 fordere ich hiermit die betheiligten Grundbesitzer auf, die Einträge der Eigenthums- und der sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Ver hältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem Großh. Amtsgericht Friedberg bezw. Bad-Nauheim berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsver⸗ hältnisse beim Bereinigungsverfahren berücksichtigt werden können.
Die Aufforderung ergeht:
1. an diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk er— worben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch bezw. im Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Ein träge zu erwirken;
2. an diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein⸗ getragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein⸗ tragen lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird;
3. an diejenigen, welche an ein auf fremden Namen im Grund— buch eingetragenes Grundstück einen Vindikations⸗ oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An⸗ und Rückfallsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags— mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen die Bemerkung„gehemmt“ wollen eintragen lassen;
4. an die Ober⸗Eigenthümer und Fideicommißberechtigten, welche ihre Heimfalls- und Successionsrechte nicht durch Eintrag der Lehens⸗-, Erb⸗ und Landsiedel-, Leih- oder Fideicommißqualität eines Grund—
Betreffend: Amtliche Bezirks⸗Conferenzen der Lehrer des Kreises Friedberg. Zu den betr. nächsten
Der Bereinigungs-Kommissär: Ur. Göttelmann, Großh. Kreisamtmann.
Bekanntmachung.
und Wölfersheim.
stücks im Grundbuch haben eintragen lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen;
5. an diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Revocations-, Resolution- oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge— wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücken geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und ge— nauer Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken;
6. an diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- u. Wässerungs-Regulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg⸗ und Wasserleitungsgerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstücken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon-, Sandgrube- oder Kellerberechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzu⸗ sprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zu lebens⸗ länglicher Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur ge— schwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leib— zuchts- oder Auszugs-Berechtigung anzusprechen haben;
7. an diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.
Rechte der unter pos. 1—7 genannten Art, welche nach Ablauf von drei Monaten weder in den öffentlichen Grund- und Hypotheken— büchern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeich⸗ nissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbe— reinigung unberücksichtigt, obenso werden erloschene, aber in den öffent⸗ lichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt.
Friedberg den 18. Oktober 1894.
Der Bereinigungs-Commissär: Dr. Göttelmann, Großh. Kreisamtmann.
Einladu n g.
Conferenzen werden hiermit die Herren Lehrer eingeladen: 1. aus dem Bezirk Butzbach auf Donnerstag den 25. d. Mts., nach Butzbach;
2. aus dem Bezirk Friedberg auf Samstag den 27. d. Mts., nach Bad-Nauheim; 3. aus dem Bezirk Vilbel auf Montag den 29. d. Mts., nach Rendel.
Dieselben beginnen jedesmal in einer Schulklasse der genannten Gemeinde mit einem Probeunterricht um 9 Uhr und finden weiter, nach der auf der letzten Conferenz festgesetzten Tagesordnung statt. An die Vilbeler Conferenz schließt sich eine Abschiedsfeier der Lehrer für ihren mit diesem Monat in den Ruhestand getretenen Amtsgenossen, Herrn Walther zu Rendel, die hier vor 12 Uhr ihren Anfang nimmt und mit einem Essen auf dem Brunnen bei Groß⸗Karben gegen 1¼ Uhr ihren Abschluß findet und zu der auch Bekannte und Freunde des
Scheidenden willkommen geheißen werden.
Auf jeder Conferenz erfolgen noch Mittheilungen von dem V
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orsitzenden und werden solche auch von den Lehrern, z. B. über die Ein⸗
führung des Lesebuchs für die Fortbildungsschulen, Schulbibliotheken, Zustand der Schulgebäude u. s. w. entgegen genommen. In Bad⸗Nauheim soll die Erhebung der Beiträge für den Thierschutzverein in 1894 erfolgen.
Friedberg den 20. Oktober 1894.
Der Großherzogliche Kreisschulinspektor: Schmidt, Schulrath.


