Ausgabe 
22.11.1894
 
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05% 1394. Donnerstag den 22. November. 2 137.

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Ooberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗-Nauheim Montag, Mittwoch Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

und Freitag Abend ausgegeben. Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petutzelle 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus- wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

An die Bewohner Fricdbergs und der Umgegend. a Zur Feier des Geburtstages IJ. KK. HH. des Großherzogs und der Großherzogin

wird

B Scamstag den 24. l. Mts., Nachmittags 1 Uhr,

¼ ein Jabessen im Hötel Trapp dahier stattfinden, zu welchem die Bewohner der Stadt Friedberg und der Umgegend hierdurch freundlichst d. eingeladen werden. f 725 i g l

Ms. Auswärtige, sowie solche hiesige Einwohner, welchen die in Umlauf gesetzte Liste etwa aus Versehen nicht zukommen sollte, werden igen der gebeten, bis zum 23. I. Mts. ihre Anmeldung im Hötel Trapp zu bethätigen.

ornsteine Die Bewohner der Stadt Friedberg werden ersucht, durch Schmücken ihrer Häuser zur Festfeier mitzuwirken.

4763 Friedberg den 16. November 1894. Im Auftrag des Comitcé's: 17 85 Dr. Braden, Geh. Regierungsrath. en, kuchen, Amtlicher Theil. kuchen, Betreffend: Polizei⸗Reglement über Reinigung der Straßen und Ortsdurchfahrten. Friedberg den 20. November 1894.

Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt.

ssher Oel, Wir sehen uns veranlaßt, das nachstehende Polizei-Reglement wiederholt in Erinnerung zu bringen. ei posten z f Ur. Braden. dertsch. Bekanntmachung. , Betreffend: Polizei-Reglement über Reinigung der Straßen und Ortsdurchfahrten. Karon, Die Fassung des in rubricirtem Betreffe erlassenen Polizei-Reglements vom 14. Februar 1857 wird mit Genehmigung des Groß ccaroni herzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 11. Juli l. J. zu Nr. M. J. 16851 und mit Zustimmung des Kreisausschusses 1 des Kreises Friedberg dahin geändert, daß in§ 2 des Reglements, der seither den Wortlaut hatte: 55 0

5Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden und dazu gehörigen Höfen, Gärten und Plätzen an denselben

angrenzen, dergestalt ob, daß sie diese Reinigung längs deren Ausdehnung an der Straße hin und bis in die Mitte derselben d. i. die

10 Mitte der Fahrbahn besorgen lassen müssen. Durchkreuzen sich zwei Straßen, so hat jeder der anstoßenden Nachbarn auch noch den Theil der Kreuzstraße reinigen zu lassen, welcher nach seiner Hofraithe liegt. In der Regel ist nur der betreffende Eigenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmäßig geschieht, verantwortlich und es kann, wenn gleich ihm frei steht, mit Miethsleuten oder anderen

Personen wegen der Straßensäuberung eine Privatübereinkunft zu treffen, eine solche doch nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den

5 Eigenthümer aber vor der Unterlassungsstrafe nicht schützen, 0. die Worteund dazu gehörigen zu streichen sind. Das Reglement lautet nunmehr: 5 N thümers auf Andere über, nämlich: 1) wenn eine Hofraithe sich im Nießbrauche

Nach Ansicht des Artikels 114 des Polizeistrafgesetzes also lautend: 0 5 f f 0 Art. 114. Diejenigen, welche den sonstigen von der Polizeiverwaltungs- von Jemand befindet, auf den Nießbraucher, 2) wenn sie als Besoldungswohnung behörde erlassenen Verordnungen wegen Reinhaltung und Wegsamkeit der hingegeben ist, auf den Besoldungsinhaber, und 3) wenn sie der Eigenthümer, ohne

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r lle Straßen innerhalb der Städte und Ortschaften, namentlich auch wegen selbst darin wohnen zu bleiben, im Ganzen an eine Familie vermiethet, und daß

Bestreuung der Fußpfade mit Sand u. s. w. bei entstehendem Glatteise, dies geschehen, der Polizeibehörde angezeigt hat, auf den Miether. 9 8 0 0 gesch z

sowie wegen Anlegung von Röhren an unmittelbar auf die Straße gehen S. 4. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden, insoweit die 9 gung 1 geh 8

1 den Dachrinnen oder Küchengoßsteinen nicht Folge leisten, verfallen in Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen nicht darauf Anwendung finden, liegt 155 e eine Strafe von dreißig Kreuzern bis zwei Gulden. 2 den betreffenden Verwaltungsvorständen ob. 5 f f. i bei. und in Folge Ermächtigung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. April 1856§. 5. Ist eine Straße nicht über 22 Klafter breit, und auf der einen Seite Schloß. zu Nr. M. d. J. 5141 und 11. Dezember 1856 zu Nr. M. d. J. 16744 werden kein Besitzthum vorhanden, dessen Eigenthümer oder Inhaber nach den vorstehenden die bevorstehenden Regulative eingeschärft, bezw. verfügt: Bestimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre. so ist der Eigenthümer oder Inhaber 9 e 8 25 85 5 88(sgl.§. 3 und 4) der gegenüberliegenden Hofraithe verbunden, die Straße nicht A. Allgemeine Vorschriften für sämmtliche Gemeinden des Kreises. blos bis zur Mitte, sondern vollstandig auf beiden Seiten reinigen zu lassen. 8 1. In der Regel müssen in jeder Woche einmal Samstags und außerdem§. 6. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden so oft es die Polizeiverwaltungsbehörde besonders anordnet, sämmtliche Ortsstraßen Vorschriften für einen Anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung

ualitäfe gereinigt und der zusammengekehrte Koth von der Straße weggebracht werden. Das der öffentlichen Plätze und der Plätze um die öffentlichen Brunnen, soll auf Kosten 5 Reinigen muß vor Einbruch der Nacht vollzogen sein. Fällt auf den Reinigungs- der Gemeinden geschehen. Usagsse. tag ein christlicher Feiertag, so geschieht die Reinigung an dem nächstvorgergehenden§. 7. Es ist verboten bei der Straßenreinigung dem Nachbar den Unrath 5 Werktage. Sollte Schnee gefallen sein, so fällt die vorerwähnte Verbindlichkeit zur[ zuzuführen. Dagegen müssen die aufstoßenden Nachbarn die Stelle, wo sie an⸗ Straßenreinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt dessen muß aber grenzen, insbesondere die aufstoßenden Rinnen und Gossen dergestalt säubern, daß f der Schnee von den Banquets zunächst der Häuserreihe in einer Breite von 4 bis kein Koth oder Unraäth dazwischen liegen bleibt. Ul dadurch keine Anhäufung 5

B. Besondere Vorschriften und zwar:

Für die Gemeinden Friedberg und Butzbach und die Gemeinden Nieder- Wöllstadt, Ober⸗Wollstadt, Nieder⸗Mörlen, Nieder-Weisel, Kirch⸗Göns, Pohl⸗Göns, Ober⸗Mörlen, Assenheim, Bönstadt, Fauerbach 11, Ossenheim, Florstadt(Ober⸗ und Nieder), Staden, Melbach, Södel, Wölfersheim, Ober- und Nieder-Rosbach.

§. 8. Jeden Mittwoch und Samstag müssen sämmtliche Straßen gehörig gereinigt werden.

imich. 2

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die mit Gebäuden, H

Reinigung

agner. 1 e. N C. Für die Städte Friedberg und Butzbach: t§. 9. An den unmittelbar auf die Straße gehenden Dachkandeln oder Dach⸗ e rinnen müssen Röhren angelegt werden, welche bis auf einen Fuß von dem 6 8 55* Sten pounflafter herahreicher 0 für Eigenthümer dafür, N Straßenpflaster herabreichen. 70 5. 5 Ersah genth Personen Zuwiderhandlungen gegen die in diesem Regulative enthaltenen Bestimmungen

und es kann, wenn gleich ihm frei steht, mit Miethsleuten oder anderen

bei wegen der Straßensäuberung eine Privatübereinkunft zu treffen, eine solche doch

nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber vor der Unterlassungs⸗. 5 8 oglich

strafe nicht schützen. 3 1 ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in dem 3. Nur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigen⸗ Verkündigungsregister zu beurkunden. 2 1 2

Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

J. V.: Dr. Wallau.

werden nach Art. 114 des Polizeistrafgesetzes bestraft. Vorstehendes Regulativ ist von den Großherzoglichen Bürgermeistereien in

Friedberg den 19. Juli 1887.

12 Bekanntmachung. dubel, Der Schmied Wilhelm Hublitz von Friedberg hat die Prüfung zum Nachweis der Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlaggewerbes bert bestanden und ist daher zum Betriebe dieses Gewerbes berechtigt. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Jen Friedberg den 19. November 1894. Dr. Braden.

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