Ausgabe 
22.3.1894
 
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Donnerstag den 22. März.

34.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Betreffend: Das Militär⸗Ersatz⸗Geschäft pro 1894. Das diesjährige Musterungsgeschäft wird für den Kreis Friedberg zu Friedberg im Rathhaussaale

in folgender Weise vorgenommen:

Mittwoch den 28. März l. Is., Vormittags 8 ¼ͤ Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bad⸗-Nauheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod und Bönstadt; Donnerstag den 29. März l. Js., Vormittags 8 ½ Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Bruchenbrücken, Büdesheim, Burg-Gräfenrode, Butzbach, Dorheim, und Dorn-Assenheim; Freitag den 30. März l. Is., Vormittags 8% Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Dortelweil, Fauerbach b. Fr., Fauerbach v. d. H. und Friedberg, aus der Gemeinde Friedberg jedoch nur der im Jahre 1872 und 1873 geborenen Militärpflichtigen;

Samstag den 31. März l. Is., Vormittags 8 ½ Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Friedberg und zwar der im Jahre 1874 in dieser Gemeinde geborenen Militärpflichtigen, ferner sämmtlicher Militärpflich tigen aus den Gemeinden: Gambach und Griedel; Montag t den 2. April l. Js., Vormittags Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: f Groß⸗Karben, Harheim, Hausen m. Oes, Heldenbergen, Hoch⸗Weisel, Holzhausen und Ilbenstadt; Dienstag den 3. April l. Is., Vormittags Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Kaichen, Kirch⸗Göns, Klein-Karben, loppenheim, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach, Münster, Münzenberg, Nieder-Erlenbach und Nieder-Eschbach; Mittwoch den 4. April l. IJs., Vormittags Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder⸗Florstadt, Nieder⸗Mörlen, Nieder-Rosbach, Nieder-Weisel, Nieder⸗Wöllstadt und Ober-Erlenbach; Donnerstag den 5. Aprih l. Is., Vormittags Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ober⸗Eschbach, Ober⸗Florstadt, Ober-Mörlen, Ober⸗Rosbach, Ober Wöllstadt und Ockstadt; Freitag den 6. April l. Is., Vormittags 8½½ Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Okarben, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim, Petterweil, Pohl-Göns, Reichelsheim, Rendel und Rockenberg; Samstag den 7. April l. Js., Vormittags Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: a 8 Rodheim, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Stammheim, Stein⸗ furth, Trais⸗Münzenberg und Vilbel, aus der Gemeinde Vilbel jedoch nur der im Jahre 1872 geborenen Militärpflichtigen; Montag den 9. April l. Is., Vormittags Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Vilbel und zwar der im Jahre 1873 und 1874 in dieser Ge⸗ meinde geborenen Militärpflichtigen, ferner sämmtlicher Militär⸗ pflichtigen aus den Gemeinden: Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach.

Dienstag den 10. April l. JS., Vormittags 8% Uhr, im Rathhaussaale zu Friedberg Loosziehung sämmtlicher Militärpflichtigen des Kreises Friedberg aus dem Jahr⸗ gange 1874

Bekanntmachung.

Friedberg den 15. März 1894.

In den genannten Musterungs-Terminen haben sich sämmtliche Militärpflichtigen des Jahrgangs 1874 mit Ausnahme der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, falls nicht Reelamation erhoben wird sowie diejenigen Militär⸗ pflichtigen der früheren Jahrgänge, welche bis jetzt eine definitive Ent scheidung noch nicht erhalten haben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet einzufinden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten oder dritten Male erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen. Für Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein ärztliches Attest zu übergeben. Nach§ 66 der Wehrordnung ist das Erscheinen der Loosungsberechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem Falle durch ein Mitglied der Ersatzcommission die Loosungsnummer für den einzelnen Militärpflichtigen gezogen. Diejenigen dagegen, welche bei der Muste⸗ rung unentschuldigt ausbleiben, verlieren das Recht, an der Loosung teilzunehmen und können keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Reclamationsgründen erheben. Außerdem wird gegen dieselben das im§ 49 der Wehrordnung angedeutete Strafverfahren eingeleitet. Die Großherzogl. Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen, oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militär⸗ pflichtigen auf Grund der ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen. Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vorzunehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können, wie Harthörigkeit, Schwachsinnigkeit ꝛc., sind durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters de. nachzuweisen. Wer an Epilepsie(Fallsucht) zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen vor Gericht zu stellen, welche das Vorhandensein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Ge brechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts zu erbringen. Ist ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militär dienstes unwürdig, so haben die Großherzogl. Bürgermeistereien hier⸗ auf aufmerksam zu machen und hierüber die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Die Verhandlungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht geschehen, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termine vor der Ersatzeommission einzufinden. Reclamationen, welche der Ersatzcommission nicht vorgelegen haben, werden von der Großherzogl. Ober-Ersatzcommission unnachsichtlich zurückge⸗ wiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Veranlassung zu der Reclamation erst nach dem Ersatzgeschäft entstanden ist. Mit dem Ersatzgeschäft ist die Classifikation der Reserve und Landwehrmannschaften, der Ersatzreservisten, sowie der ausgebildeten Mannschaften des Landsturms zweiten Aufgebots(siehe Anmerkung) verbunden. Nach Erledigung der Zurückstellungsgesuche findet an den obenbezeichneten Tagen die Classificirung derselben rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt. Es haben daher Die⸗ jenigen derselben, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Vormittags 10 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, welche sofort bei dem Unterzeichneten einzureichen sind, näher zu be⸗ gründen. Die Großh. Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatzkommission des Kreises Friedberg

Dr. Braden.

Anmerkung: Als ausgebildete Mannschaften sind zu betrachten: 1) Alle Ersatz-⸗Reservisten, welche geübt haben, 2) Ersatz⸗Rekruten, welche mindestens 1 Jahr activ gedient haben und 3) Einjährig⸗Freiwillige, welche mindestens neun Monate activ ge⸗ dient haben.

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