Ausgabe 
21.6.1894
 
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Donnerstag den 21. Juni.

N 71.

Oberhessischer

Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung. Der Ausstellungsvorstand der in der Zeit vom 5. 12. August d. J. im städtischen Saalbau in Darmstadt stattfindenden Fachgewerbe ausstellung für Hotel- und Wirthschaftswesen beabsichtigt, mit dieser Ausstellung eine Verloosung von Ausstellungsgegenständen zu verbinden.

Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat die nachgesuchte Erlaubnif

zur Veranstaltung dieser Verloosung unter der Bedingung

ertheilt, daß nicht mehr als 10,000 Loose zu 1 Mark das Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens 60% des Bruttoerlöses aus dem

Verkauf der Loose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind.

Friedberg den 19. Juni 1894.

Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Wölfersheim.

Nachdem der Ortsvorstand von Wölfersheim die Einleitung des Verfahrens der Feldbereinigung und die Anlage von Wegen in den Baumstücken der Gemarkung Wölfersheim beantragt, solches von der Großh. Oberen land wirthschaftlichen Behörde als zulässig erachtet und der Unterzeichnete zum Commissär zur Leitung der Abstimmung ernannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung der betheiligten Grundeigenthümer über obigen Antrag auf Samstag den 7. Juli 1894, Vormittags 9 Uhr, in das Gemeindehaus zu Wölfers heim bestimmt.

Zugleich ist der Vertrieb der Loose im Großherzogthum gestattet. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Bekanntmachung.

mächtigte abstimmen, werden als angesehen.

Gleichzeitig fordere ich hiermit die außerhalb des Bereinigungs bezirks wohnenden Ausmärker auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen im Bereinigungsbezirk wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Verfahrens nicht mehr erfolgt.

Friedberg den 19. Juni 1894.

Der Commissär zur Leitung der Abstimmung:

für das Verfahren stimmend

Diejenigen betheiligten Grundbesitzer, welche in der anberaumten 2707 Dr. Göttelmann. Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevoll Bekanntmachung.

Betreffend: Die Prüsung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienst im Herbst 1894. a Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Herbst ist obrigkeitlich zu bescheinigen und muß die Unterschrift des Vaters

1894 stattfindenden rubr. Prüfung zu unterziehen, werden

hierdurch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei

Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung spätestens bis zum 1. August 1894

bei der unterzeichneten Commission einzureichen. Hinsichtlich der An

bringung der Gesuche wird im Speziellen das Folgende bemerkt:

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen. 5.

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckmäßig, wenn die nähere Adresse an gegeben wird. 133

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts zeugniß; b. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes, mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen getiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen.

Die Fähigkeit hierzu! Fahig 3

oder Vormundes beglaubigt sein; c. ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches von der Polizeiobrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde, auszustellen ist; d. ein selbstgeschriebener Lebenslauf.

5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen(von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.

6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbe scholtenheitszeugniß beizulegen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungsordnung(Anlage 2 zur Wehrordnung vom 22. November 1888 Regierungsblatt Nr. 5 von 1889) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Lokals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt entweder weitere Bekanntmachung oder schriftliche Mittheilung.

Darmstadt den 30. Mai 1894.

Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Frhr. v. Gemmingen.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.

1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.(Wenn z. B. mit Rücksicht auf das

Lebensalter die Einreichung des Gesuchs nicht weiter hinausgeschoben,

das vorschriftsmäßige Schulzeugniß aber erst am Schlusse des Schul

jahres ausgestellt werden kann.) In solchen Fällen ist in dem Gesuch

anzugeben, daß das Schulzeugniß bis 1. April nachfolgen werde. 3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu ver wenden. Auch ist die nähere Adresse anzugeben. 2 4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: à. Geburts

zeugniß; b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit

der Erklärung über Bereitwilligkeit den Freiwilligen während einer ein jährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen; die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen; c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realgymnasien, Ober Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den sonstigen militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt: zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormundes, be glaubigt sein muß; zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Real gymnasien und Ober-Realschulen, sämmtlich nach dem Schema 18 zur Wehrordnung vom 22. November 1888 Regierungsblatt Nr. 5 von 1889 ausgestellt sein müssen.

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der 93 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen. a Großh. Prüfungs⸗Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt.

Der Vorsitzende: Frhr. v. Gemmingen.

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