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s in Eripp. Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwo i 1 7 a 5 rscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
1. und Freitag Abend 1 1 77 8 0 Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint 8 1 N stag
. 9215 Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus-
wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
darten Amtlicher Theil. alen, damit Bekanntmachung. 150 1 Samstag den 5. Januar 1895, Vormittags 10 Uhr, 0 Wazel. findet in dem Kreisamtsgebäude zu Friedberg eine öffentliche Sitzung des Kreistags des Kreises Friedberg statt, in welcher nachstehende hellfsche Gegenstände zur Verhandlung kommen werden: 3 1. Rechnung der Kreiskasse pro 1893/94. n Fertsch. 2. Verwaltungs-Rechenschaftsbericht des Kreisausschusses pro 1893. 7 3. Voranschlag der Kreiskasse pro 1895,96. Schuck 4. Unterhaltungs-Voranschläge der Kreisstraßen pro 1895/96. l 5. Die Errichtung einer Abdeckerei für den Kreis Friedberg. it 6. Wahl der Civilmitglieder der Großherzoglichen Ersatzeommission Friedberg und deren Stellvertreter für die Jahre 1895, 1896 ö chter und 1897. „ 7. Wahl der Mitglieder der Körcommission und deren Stellvertreter, Artikel 6 des Gesetzes, die Anschaffung und Unterhaltung des änder Faselviehs betreffend, vom 26. Oktober 1887, für die Jahre 1895, 1896 und 1897. . 8. Wahl von Sachverständigen bei Abschätzung von Flurschäden, Gesetz vom 13. Februar 1875 und Instruktion vom 2. Sep⸗ „ Kümmich. tember 1875, für die Jahre 1895/1900.
9. Wahl zweier Mitglieder und zweier Ersatzmänner zur
olle Großherzogthum Hessen, gemäß 10.
kannt guten 11. Verschiedene Mittheilungen.
isen bei Friedberg den 17. Dezember 1894. r Schloß. Betreffend: Die Regelung der Sonntagruhe im Müllereigewerbe. agd- Nach§ 105 e der Gewerbeordnung können für Betriebe, welche Jagdwesten, ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige
Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den in§ 105 b, Absatz 1, ge— troffenen Bestimmungen zugelassen werden.
Die Bewilligung der vorbezeichneten Ausnahmen ist von der es doppelten Voraussetzung abhängig:
f 1) daß die benützte Wasserkraft“) eine unregelmäßige ist. Un⸗ geschen Wasserkraft welche dem Betriebe nicht jederzeit Toillette⸗ Seife
regelmäßig ist jede 8 5 regelmäßig zu Gebote steht oder nicht jederzeit in vollem Umfange zu
en, Sehen!
, Hgagass.
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Preisen Gebote steht(sten. Prot. d. R. T. S. 1575). Eine unregelmäßige her felt. Wasserkraft ist daher namentlich dann vorhanden, wenn bei ordnungs—
mäßiger Benützung der vorhandenen Sammel- und Stauvorrichtungen in einem nicht unerheblichen Theile des Jahres wegen der durch Naturvorgänge bedingten Schwankungen in der Art und dem Maße des Wasserzuflusses dem Triebwerke weniger Wasser zugeführt wird, als nach den vorhandenen Einrichtungen bei normaler Betriebsthätig— keit zur Bewegung der auf die Wasserkraft angewiesenen Maschinen, Apparate u. dgl. erforderlich ist;
2) daß die bezeichneten Betriebe vorwiegend mit durch unregel— mäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten. Eine vorwiegende 8 Benützung von Wasserkraft ist nur da anzunehmen, wo im Jahres— durchschnitt mehr als die Hälfte der elementaren Kraftleistungen durch Zasser geliefert wird. Die Zulässigkeit der Ausnahmebewilligung ö fällt sonach nicht schon dadurch weg, daß durch Einfügung von Reserve—
ben, 5 8 5 5 2 5 kräften(3. D. Dampfbetrieb) die Unregelmäßigkeit der Wasserkraft K ausgeglichen wird. Denn auch in diesem Falle bleibt die Wasserkraft susnull eine unregelmäßige und kann unter Umständen Grund vorliegen, durch
4 ausnahmsweise Gestattung des Sonntagsbetriebs in Zeiten ausreichenden Wasserzuflusses die Zuhülfenahme der theueren Dampfkraft auf ein ö geringeres Maß einzuschränken.. 1 8
1 Da die Voraussetzungen, unter welchen den die Triebkraft des Wassers benutzenden Betrieben die Sonntagsarbeit gestattet werden kann im Gesetze nicht näher bezeichnet sind, so besteht die Absicht die dabei maßgebenden Gesichtspunkte, sowie die Grenzen, innerhalb welcher den in Betracht kommenden Betrieben die Sonntagsarbeit gestattet
plätzen und anderen Bauhöfen, von W
Oster⸗ und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. tagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr Stunden der Betrieb ruht.
außer Betracht gelassen worden.
) Derselbe lautet: Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen u. Gru e Fabr a ö erften u. Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn- u. Festtagen nicht beschaftigt werden. Die den Arbeitern zu ewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsunddreißig, für das Weihnachts⸗,
Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn⸗ und Fest⸗ In Betrieben mit regelmäßiger Tag⸗) 22355 5 r Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig
land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschafts-Versammlung für das 8 Artikel 7 des Gesetzes vom 4. April 1888, für die Jahre 1895/1900. Wahl in den Ausschuß der Hessischen Landesversicherungs-Anstalt für die Invaliditäts- und Altersversicherung.
Der Großherzogliche Kreisrath. Dr. Braden.
Bekanntmachung.
werden kann, soweit thunlich allgemein festzusetzen. Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat deshalb die Vornahme von Erhebungen in dieser Richtung angeordnet und insbesondere verfügt, daß den be— theiligten Triebwerksbesitzern Gelegenheit gegeben werde sich zur Sache zu äußern.
Wir fordern deshalb die betheiligten Mühlenbesitzer hierdurch auf ihre Wünsche und Anträge innerhalb 14 Tagen schriftlich bei uns einzureichen und erklären uns bereit vom 2. Januar k. J. ab mündlich mit denselben über die vorliegende Frage zu verhandeln.
Indem wir dieselben darauf hinweisen, daß Anträgen aus Interessentenkreisen nach Erlaß der fraglichen Vorschriften schwerlich stattgegeben werden wird und es deshalb für jeden Interessenten an⸗ gezeigt erscheint, jetzt vor Erlaß derselben seine Meinung zu äußern, empfehlen wir denselben bei ihren diesbezüglichen Vorschlägen folgende Punkte zu beachten:
1) Die Regelung der zuzulassenden Ausnahmen hat unter Be— rücksichtigung der Bestimmungen des§ 105 Absatz 3 zu erfolgen (S 105 e Absatz 1)““).
2) Bei Bewilligung von Ausnahmen wird vorzugsweise der seither bestehenden Uebung Rechnung zu tragen und darauf Bedacht zu nehmen sein, ob vom Gesichtspunkte der Mitbewerbung und der dauernden Leistungsfähigkeit dieser Unternehmungen ein erhebliches wirthschaftliches Bedürfniß nach Sonntagsarbeit vorliegt.
3) Es ist ferner zu beachten, daß es sich um den Erlaß von Ausnahmevorschriften handelt.
Der sonntägige Betrieb wird daher nicht als allgemeine Regel für alle Unternehmungen dieser Art und während des ganzen Jahres zugelassen werden dürfen, vielmehr wird die Sonntagsarbeit je nach Lage der Verhältnisse auf eine bestimmte Zahl von Sonn- und Fest⸗ tagen des Jahres einzuschränken und weiter zu bestimmen sein, daß nur an einem Theil des Sonn- und Festtags gearbeitet werden darf, daß insbesondere bei Tag⸗ und Nachtbetrieb die Thätigkeit im Betriebe in den Tagesstunden von 6 Uhr früh bis 6 Uhr Abends zu ruhen hat.
Friedberg den 19. Dezember 1894.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
ben, von Hüttenwerken, Fabriken u. Werkstätten, von Zimmer⸗
und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends des
) Triebwerke, welche ausschließlich oder vorwiegend durch Wind bewegt werden, sind, weil im Großherzogtum nur vereinzelt vorkommend, im Nachfolgenden
*) Der 8. 105% Abs. 3 lautet: Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonn jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arbeit frei zu lassen.
untage volle sechsunddreißig Stunden, oder an


