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a imerhalb der gesetzlichen Frist keine Einwendungen gegen die Zu—
ung zerhältniß zu stehen, vorwiegend in land- oder forstwirthschaftlichen untag den 15.
betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Weckesheim.
32.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
. Dienstag den 17. Juli.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem K wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welch
reise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus— en der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
8 55 1. N f Betreffend: 3 10 N Fohlen Landgestütsbeschäler bedeckten Stuten Fried berg den 14. Juli 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
In die Ihnen mit nächster Post kurzer Hand zugehenden Verzeichnisse über die im Jahre 1893 durch die Landgestütsbeschäler be— deckten Stuten wollen Sie einzeichnen, ob und welche Fohlen gefallen sind und uns die Verzeichnisse innerhalb 8 Tagen, mit Datum, Unterschrift und Siegel versehen, zurücksenden. Dr. Braden.
Betreffend: Das Landgestüt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler in 1894. Friedberg den 14. Juli 1894.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt. Wir erwarten umgehende Einsendung der Verzeichnisse der bedeckten Stuten oder Bericht, daß keine bedeckt worden sind. Dr. Braden. Betreffend: Die Krankenversicherung der unständigen Arbeiter. Friedberg den 13. Juli 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir sind veranlaßt, bei Ihnen die im Abdruck nachstehenden Vorschriften des pos. II des Kreisstatuts vom 4. Dezember 1888 in ng zu bringen.. f. Wir beauftragen Sie, ein Verzeichniß der land- und forstwirthschaftlichen Taglöhner, nd dieses der zuständigen Ortskrankenkasse bezw. Gemeindekrankenversicherung zuzustellen.
Ihren Berichten, wie geschehen, sehen wir unter Angabe der Zahl der Ueberwiesenen binnen 14 Tagen entgegen.
Dr. Braden. Statut für den Kreis Friedberg. Ihre Versicherung beginnt mit dem Tage ihrer Ueberweisung.
Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit aufhören.
Die Ueberweisung, sowie der die Zurücknahme derselben ab— lehnende Bescheid kann nach Maßgabe des§ 12, Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, des Artikel 26 des Großherzoglichen Gesetzes vom 4. April 1888 mittelst Rekurs an den Kreisausschuß angefochten werden.
Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses ist nach Artikel 25 und 26 des Gesetzes vom 4. April 1888 der Rekurs an den Pro⸗ vinzialausschuß zulässig.
Erinneru 99 i die in Ihrer Gemeinde wohnen, aufzustellen
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II. Innerhalb des Kreises Friedberg wohnende Personen, welche, ihne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeits—
Betrieben des Kreises gegen Lohn beschäftigt sind, werden, so lange se nicht zu einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung in inen anderen Erwerbszweig übergehen oder Mitglieder einer Betriebs— lrankenkasse werden, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Be— shäftigung gegen Lohn nicht stattfindet, der Kranken-Versicherungs— licht unterworfen. l
Dieselben sind in Gemäßheit der Bestimmung in§ 142, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 der Gemeinde⸗Krankenversicherung, leziehungsweise der Ortskrankenkasse ihres Wohnortes durch die bürgermeisterei dieses Ortes zu überweisen.
Arbeits-Vergebung. Die Arbeiten für die Räumung ꝛc. der Nidda in den Gemarkungen Nieder-Florstadt, Wickstadt, Bönstadt und Assenheim f auaufseher Zörb II. Samstag den 21. d. Mts. abtheilungsweise in einzelnen Loosen an Ort und Ste Zusammenkunft Vormittags um 10 Uhr bei Herrn Gastwirth Musch zu Nieder-Florstadt. N 5 f Friedberg den 16. Juli 1894. Großherzogliches„ Friedberg: Dr. Braden.
ollen durch
dezirksb lle öffentlich vergeben werden.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien Assenheim, Bönstadt, Nieder-Florstadt und das Großh. Polizei-Commissariat Wickstadt. Obige Bekanntmachung wollen Sie in Ihren Gemeinden durch die Schelle bekannt machen lassen. Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grund- nach Bedürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalauf— igenthümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche be⸗ nahme aufgebracht werden sollen; 2 93 zen, bei der am 4. Juni d. Js. stattgehabten Abstimmung für die die zur Vollzugscommission zu berufenden Sachverständigen geldbereinigung und die Anlage von Wegen in den Obstbaumstücken und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und Gärten der Gemarkung Weckesheim erklärt haben, und nachdem und dessen Stellvertreter zu wähl n. 5
Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.
In dieser Versammlung hat ein jeder anwesende betheiligte Grundeigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Vollzugscommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, zu 2. die Großh. Obere landwirthschaftliche Behörde die Sachver— g ständigen und Schiedsrichter zu ernennen.
Friedberg den 10. Juli 1894. Der Vollzugs⸗Commissär: Dr. Göttelmann.
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ö lissigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses erhoben worden ind, hat die Großh. Obere landwirthschaftliche Behörde den Beginn f dar Feldbereinigungsarbeiten verordnet und den Unterzeichneten zum Lollzugscommissär ernannt. 2 f. Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich g geeichzeitig sämmtliche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit n Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887, Freitag den . Juli l. J., Vormittags 9 Uhr, in dem Gemeindehause zu 0 eckesheim stattfindenden Versammlung ein. N Diese Versammlung hat:. f
1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den
Abschätzungswerth der Grundstücke, oder durch Bildung und 2969
Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge


