Betressend: Das Militär⸗Ersatz⸗Geschäft pro 1894.
Der Civil⸗Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg ermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei⸗Commissariat Wickstadt.
an die Großherzoglichen Bürg
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in Ihren
welche gestellungspflichtig sind, speziell darnach bedeuten und sich selbst pünktlich zur Ausführung kommen. Da es vorgekommen ist, daß eines anderen Musterungsbezir orts anmelde⸗ und gestellungspflichtig sind, weise ich Sie hierdurch wiederholt an, nur diejenige
von Ihnen aber dennoch
kes sich aufhalten(als Gesellen, Commis, Dienstbo ten ꝛc.), sonach in d
Friedberg den 15. März 1894.
Gemeinden auf ortsübliche Weise veröffentlichen, die Militärpflichtigen,
darnach bemessen, auch dafür sorgen, daß die gegebenen Bestimmungen Militärpflichtige, welche im Kreise Friedberg geboren sind, aber in Orten
er Gemeinde ihres Aufenthalts-
zur hiesigen Musterung und bezw. Aushebung vorgeladen wurden,
n Militärpflichtigen zur diesseitigen Musterung vorzuladen, welche sich in
Ihren resp. Gemeinden thatsächlich und nicht etwa nur vorübergehend aufhalten. ich aber in Gemeinden des Kreises
Ebenso wollen Sie diejenigen Leute, welche in Orten anderer Friedberg au
. zu stellen, anhalten, die Anmeldung noch ommen. Treten derartige Fälle ein, wollen Sie Nachtrags—
scheinen zum Ersatzgeschäft mitzubringen.
fhalten und bis jetzt sich etwa zur Stammrolle Ihrer Gemeinde nicht gemeldet haben, nachträglich zu bewirken und dafür sorgen, daß dieselben auch hier zur Vorstellung
Stammrolle aufstellen und diese mit den betreffenden Geburts- oder Loosungs⸗ sofort anher einsenden. Die Stammrollen und die Geburtslisten der drei letzten Jahre
Musterungsbezirke geboren sind, f da sie beabsichtigen, sich in ihrem
(1892, 1893 und 1894) find Dr. Braden.
Bekannt
Betreffend: Die in verschiedenen Orten vorgenommenen Revisionen der Quittungskarten der unständigen Arbeiter(Taglöhner, Näherinnen, Wäscherinnen und dergl.) haben ergeben, daß Beitragsmarken für diese Personen theilweise überhaupt nicht, theilweise nur sehr mangel— haft verwendet werden. Die Folgen hiervon machen sich zum Nach⸗ theile der Versicherten von Tag zu Tag mehr geltend, und schon mancher Rentenanspruch mußte abgelehnt werden, weil nicht hinreichend Beitragsmarken verwendet waren. Nachtheile für die Arbeitgeber werden aber ebenfalls eintreten, insofern für die Folge mit aller Strenge vorgegangen werden muß, um durch Verhängung von Ordnungs strafen die vorschriftsmäßige Marken— verwendung herbeizuführen, falls die Arbeitgeber nicht vorziehen sollten, aus eigenem Antriebe für richtige Markenverwendung zu orgen. 10 Im Interesse aller Betheiligten machen wir hierdurch die Ar⸗ beitgeber auf ihre Pflichten aufmerksam, indem wir dabei besonders hervorheben, daß die Arbeitgeber durch Zahlung die Hälfte der Bei— träge, also ihres Beitrags-Antheils an die Versicherten ihren Pflichten noch nicht nachgekommen sind, daß sie vielmehr auch für die that⸗ sächliche Verwendung der Beitragsmarken haften, daß ferner der erste Arbeitgeber in der Woche die Verantwortung für die Markenverwendung trägt, und daß ein Arbeitgeber, der eine versicherte Person etwa am Freitag oder Samstag beschäftigt, der erste Arbeitgeber ist, wenn an den vorhergehenden Tagen Lohnarbeit
nicht verrichtet wurde.
Damit die Arbeitgeber in der Lage sind, ihren Verpflichtungen
nachzukommen, empfiehlt es sich, die Versicherten anzuhalten, ihre Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzogli
Wir lenken Ihre besondere Aufmerksamkeit auf die vorstehende 1. Die Großh. Bürgermeistereien wollen dieselbe alsbald ortsüblich bekannt machen und die
Arbeiterinnen auf dieselbe noch besonders hinweisen lassen. Die Be
Publikationskasten auszuhängen. 2. Die Großh. Bürgermeistereien, die Großh. Gendarmerie durch Controle der Quittungskarten der unständigen Arbeiter und
Dieselbe ist der Gendarmerie zur Einsicht vorzulegen. Von dem
zeugen.
Die Ausführung des Gesetzes über die Invaliditäts- und Altersversicherung.
machung.
Quittungskarte stets bei sich zu führen. Es wird Sache der Arbeit⸗ geber sein, in dieser Beziehung einen gewissen Zwang auf ihre Ar⸗ beiter auszuüben.
verwenden, empfehlen wir, stets den Beitrags-Antheil der Arbeitgeber zu fordern, da sie auf Zahlung der Beitrags-Hälfte durch die Arbeit—
Weigerung mit Strafen belegt werden können. Endlich machen wir noch auf Folgendes aufmerksam:
verhältnisse zu im Voraus zu entrichten.
die Voraussetzungen desselben gar nicht vorlagen.
die Einzugsstellen eingezogen werden. Friedberg den 13. März 1894. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
chen Bürgermeistereien und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
sowie die Polizeidiener wollen jede Gelegenheit wahrnehmen, um sich Arbeiterinnen von der Beachtung der Bekanntmachung zu überzeugen.
Ueber jede Uebertretung ist unnachsichtlich Anzeige an uns zu erstatten. 3. Jede Bürgermeisterei hat eine Liste der ortsangehörigen unständigen
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Betreffend: Die Einsendung der für die Landes-Waisen-Anstalt zu erhebenden Co
llecten und Büchsengelder. Friedberg am 16. März 1894.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
5 Diejenigen von Ihnen, die mit Einsendung der Waisenbüch Frist bis zum 31. l. Mts.
Bekan
Der Unterzeichnete beehrt sich hiermit, die Mitglieder des landwirthschaftlichen
auf Mittwoch den 21. d. Mis. des Vormittags 11½ Uhr, in das Einziger Gegenstand der Tagesordnung 1894 bis dahin 1900. Laubach am 8. März 1894.
Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat den Weimar die Erlaubniß ertheilt, die Loose einer im Juni und De und des Kunstgewerbes innerhalb des Großherzogthums zu vertreiben Verloosungsplan 400,000 Loose à 1 M. ausgegeben werden dürfen
müssen. Friedberg den 13. März 1894.
Im Anschluß an unser Ausschreiben vom 1. l. Mts.— Ortsvorstand zu Nidda in Verbindung mit der daselbst stattfinde am 23. Mai— stattfindet.
Friedberg 13. März 1894.
ist die Wahl des Vereinspräsidenten und dessen Stellvertreters für die
sengelder für 1893/94 noch im Rückstande sind, erinnern wir hieran mit
Dr. Braden.
ntmachung.
Gasthaus zum Prinzen Carl in Gießen ergebenst einzuladen.
Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen:
Friedrich, Graf zu Solms-Laubach.
Bekanntmachung. 1 Vorstande der ständigen Ausstellung für Kunst- und Kunstgewerbe ember l. J. zu veranstaltenden Verloosung von Gegenständen der Kunff 1. Bemerkt wird, daß nach dem von der zuständigen Behörde genehmigter“ und 200,000 M. zum Ankauf von Gewinngegenständen verwendet werde
5
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Bekanntmachung. Kreisblatt Nr. 26—. wird hiermit bekannt gegeben, daß die von den nden Viehschau veranstaltete Verloosung am 29. Mai d. J.— und nich
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. l Dr. Braden.
Denjenigen Versicherten, welche die Beitragsmarken selbst geber ein Recht haben und die Arbeitgeber im Falle der Zahlungs
Nach§ 28 der Statuten der Versicherungsanstalt Großh. Hessen sind solche Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeits- einem bestimmten Arbeitgeber stehen, be⸗
rechtigt, durch Einkleben eines entsprechenden Betrags von Marken in die Quittungskarte die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber
Es ist nun seither vielfach vorgekommen, daß versicherte Per⸗ sonen als unter§ 28 dieses Statuts fallend betrachtet wurden, während Eine große An⸗
zahl von Taglöhnern, insbesondere z. B. auf größeren Gütern, stehen nämlich in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber und sind diese Taglöhner daher nicht berechtigt, die Bei treigsmarken selbst zu verwenden, sie sind vielmehr vorschriftsmäßig anzumelden, worauf alsdann die Beiträge von den Arbeitgebern durch
Bekanntmachung und verfügen zu deren Ausführung noch das Folgende: sogenannten unständigen Arbeiter und
kanntmachung sowie dieses Ausschreiben sind außerdem alsbald in dem
Arbeiter und Arbeiterinnen aufzustellen und fortzuführen. Vorhandensein dieser Liste werden wir uns gelegentlich persönlich über
Vereins von Oberhessen zu einer Hauptversammlung
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