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Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch j 1 7 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus— wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes, hier die Erstattung von Unfallanzeigen. Friedberg den 8. Oktober 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Bad⸗Nauheim, Bruchenbrücken, Büdesheim, Fauerbach v. d. H., Griedel, Langenhain, Nieder-Florstadt, Nieder-Rosbach, Ober-Rosbach, Ockstadt, Oppershofen, Rendel, Rodheim v. d. H., Wohnbach. Wir benachrichtigen Sie hierdurch, daß der Kreisausschuß des Kreises Friedberg in seiner Sitzung vom 6. l. Mts. die Kosten für Anschaffung der Ihnen unterm 2. Juli l. J. mitgetheilten Formulare rubr. Betreffs auf die Kreiskasse übernommen hat. Bei Abgabe dieser Formulare an Private hat somit die Erhebung von 3 Pfennig für das einzelne Exemplare nicht einzutreten.
Dr. Braden. Orts-Baustatut für die Gemeinde Ober-Eschbach.
Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz zu§ 4. Zu Art. 20 der Bauordnung. Nr. 16777 vom 13. Juni 1894 wird auf Beschluß des Gemeinderaths zur Aus⸗ 1. In den noch nicht eröffneten Straßen soll das Bebauen in der Regel nur führung der allgemeinen Bauordnung in der Gemeinde Ober⸗Eschbach das folgende[an den Straßenenden, welche auf schon eröffnete Straßen aufstoßen, gestattet werden. Ortsstatut erlassen. 2. Der Aufwand für die Erwerbung des zur Straße nöthigen Geländes ist
§ 1. Zu Art. 4 der Bauordnung. der Gemeinde von den an die Straße angrenzenden Grundeigenthümern zu ersetzen,
Die Grenzen der Bebauung sind durch den aufgestellten Ortsbauplan ge- sobald auf ihre betreffenden Grundstücke neue oder ältere Gebäude an die neuen geben. Dieser kann auf der Großh. Bürgermeisterei eingesehen werden. Baufluchtlinien zu stehen kommen, oder ihren Ausgang nach den neuen Straßen § 2. Zu Art. 17 der Bauordnung. erhalten. Diese Verpflichtung erstreckt sich für die an einer Straßenseite angrenzen—
Gemeindeweges Grundstücke Seitens den Eigenthümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite.
3. Gemeindewege, welche in neue Straßen fallen, werden, soweit sie in Wirklichkeit als neues Straßengelände Verwendung finden, von der Gemeinde unentgeltlich gestellt.
Sind zum Zwecke der Schließung eines der Gemeinde erworben worden, so werden dieselben auf Verlangen der unmittelbar angrenzenden Grundbesitzer an diese in Eigenthum unter folgenden Bedingungen abgetreten: 5
a. Das Verlangen muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach er⸗
folgtem Erwerb dieser Grundstücke schriftlich bei Großh. Bürger meisterei
§ 5. Zu Art. 20 der Bauordnung. Sobald der größere Theil der Straße, bis zur nächsten Querstraße ge⸗ kund gegeben werden. rechnet, als bebaut anzusehen ist und die Gemeinde das Straßengelände in Eigen⸗ b. Die Anlieger müssen sich bereit erklären, für das an sie abzutretende thum hat, soll die Straße eröffnet und fahrbar gemacht, sowie die Pflasterung der Gelände der Gemeinde die vollen Kosten der Erwerbung der Grundstücke, Gossen bewirkt werden. ö 5 5 sammt etwaigen Zinsen zurückzuzahlen. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Reihenfolge der Straßen in Aus dem Preise des Geländes und den Unkosten berechnet sich der Durch-] dem neuen Ortsbauplan zu bezeichnen, in welcher die Herstellung der Straßen ꝛc. schnittspreis, welcher pro(Meter zu bezahlen ist. resp. Eröffnung derselben zu erfolgen hat. Der geschlossene Gemeindeweg ist auf Verlangen der Gemeinde von den Als vorerst zu eröffnende Straßen werden bezeichnet: g Anliegern zu übernehmen und zu dem gleichen Preise pro OI-Meter wie der Durch⸗ Straße nach Kalbach, Straße nach Bommersheim. schnittspreis des erworbenen Geländes zu bezahlen. Die Herstellungskosten der Straßen hat die Gemeinde zu tragen.
§ 3. Zu Art. 18 der Bauordnung. Friedberg den 3. Oktober 1894. 4 Außerhalb der unter§ 1 festgestellten Bauquartiere sollen in der Regel ö Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
keine neuen Gebäude aufgeführt werden.
Baupolizei-Ordnung zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung in der Gemeinde Ober ⸗Eschbach. Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom§ 7. Neu anzulegende und bestehende Abtritts⸗, Dünger⸗ oder Pfuhlgruben 13. Juni d. J. zu Nr. M. J. 16777 und mit Zustimmung des Kreisausschusses]müssen vollkommen dicht hergestellt werden. Der Abschluß darf ein Austreten von des Kreises Friedberg wird nach Vernehmung der Local-Polizeibehörde, sowie der[Wasser oder Jauche nicht gestatten, der Boden und Wände sind zu dichten und in Gemeindevertretung von Ober-Eschbach für diese Gemeinde das Folgende verordnet: sachgemäßer Weise gegen Durchlaß von Flüssigkeiten zu befestigen.
§ 1. In den Trottoirs, sowie Floßrinnen und dem Straßenkörper dürfen Alle unmittelbar oder bis zu einem Abstand von 2 Metern an Ortsstraßen Gerüststangen, Sprießen, Bauzäune 2c. nicht eingegraben werden. 9 1 gelegenen Dungstätten, Lagerplätze für Kehricht u. dergl. müssen gegen die Straße § 2. Bei Errichtung oder Umbau und Veränderungen von Hausfronten mit einer wenigstens 1,30 Meter hohen massiven Mauer abgeschlossen sein. bezw. die Straße begrenzenden Gebäuden wird ein Vorspringen vor die Straßen⸗§ 8. Die Genehmigung des Kreisamts ist auch zur Herstellung oder wesent⸗
fluchtlinie gestattet: a. für Fundamente und Sockel bis 10 em, b. für Verzierungen, Gesimse, Verdachungen und Fenstergewände in einer Höhe unter 2 Meter höchstens 20 em. 3 25 Aushängeschilder, Waaren- und Blumenkasten ꝛc., welche über die Straßenfluchtlinie vorspringen, dürfen in einer Höhe unter 2,30 Meter über Trottoir
lichen Veränderung von baulichen Anlagen der im Art. 134 des Polizeistrafgesetzes bezeichneten Art, sowie zu den in Art. 23 der allgemeinen Bauordnung weiter auf⸗ geführten Bauten, sofern sie an öffentliche Straßen zu liegen kommen, zu erwirken.
§ 9. Abtritte und Pissoirs dürfen nicht unmittelbar an der Straße ange⸗ legt werden, sondern sind von Letzterer mindestens durch eine 1,30 Meter hohe Mauer zu trennen.
nicht angebracht werden. 3 N.. Das Anbringen von in die Straßenfluchtlinie hineinragenden Haken und§ 10. Gegrabene Brunnen müssen, sofern der Nachbar in einen geringeren ähnlichen Vorrichtungen zum Aushängen von Fleisch, Waaren ꝛc. ist verboten. Abstand nicht einwilligt, mindestens 1,50 Meter von der nachbarlichen Grenze § 4. Die nach der Straße aufgehenden Fenster und Läden sind so einzu- entfernt sein. richten, daß sie beim Oeffnen bis an die Mauerflucht zurückgeschlagen und befestigt§ 11. Das Zurücksetzen von Gebäuden hinter die festgesetzte Fluchtlinie kann werden können.. 1 ausnahmsweise von der Baupolizeibehörde gestattet werden, wenn der Bauende § 5. Bei Neubauten und Abänderungen des Dachstuhls bestehender Ge- sich verpflichtet: bäude müssen zur Ableitung des Wassers an den Dächern gegen die Straßenseite ei N* 5 9758 1 a Wins 1 ene 5 a 1 zwischen der Straßenlinie und der zurückverlegten Baufluchtlinie be⸗ Dachrinnen und Ablaufröhren, welche bis zum Boden der Straßen reichen, ange⸗ sindliche Land mit Gartenanlage zu versehen und gegen die Straße mittelst
bracht werden.
Die Anlage der die Trottoirs durchziehenden Rinnen zur Ableitung von metallnen Gitter auf Steinsockel abzuschließen,
b. die zurückverlegte Baufluchtlinie parallel der normalen Baufluchtlinie
Regenwasser in die Gossen, ist Sache der betreffenden Eigenthümer. Sie werden 6 event. auf ihre Kosten von der Gemeinde hergestellt. 5 2 4 a e 2 ö
§ 6. Ausgüsse aus Küchen ꝛc. an der gegen Straßen und öffentliche Plätze§. 12. Auf alle Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften finden gerichteten Seite von Gebäuden sind verboten; ebenso Ausgüsse in Winkel oder Reule. die Bestimmungen des Art. 80 der allgemeinen Bauordnung Anwendung.
Dieser Vorschrift widersprechende Anlagen sind binnen 12 Monaten nach dem Friedberg den 3. Oktober 1894. Erscheinen dieser Polizeiordnung zu beseitigen. Auch müssen Winkel oder Reule, Großherzogliches Kreisamt Friedberg. welche gegen die Straße gehen mit einer Mauer oder Thüre von mindestens ade.
1,70 Meter Höhe abgeschlossen werden.“
Personen, bezüglich deren Aufenthalts Auskunft begehrt wird: Johann Lösch von Erbstadt(R. 274,4); Wilhelm Mentzer, Schuhmacher von Michel⸗ stadt(N. 630,94); Franz Esser von Holzweiler(V. 991/94); Kaspar Bornaß von Klein⸗Auheim(F. 7/94); Friedrich Bachmann von Ixheim(F. 445/94); August Jeckel von Frankfurt a. M.; Leonhard Ochse von Kulmbach(V. 675/94). a f a 1 2 5 25
Erledigungen. 1. Konrad Bopp von Klein⸗Krotzenburg, 2. Wendelin Dähler von Bösges, 3. Johann Schweitzer von Alsenborn und 4. Johann Leonhard Peter von Ober⸗Rodenbach, durch Gendarm Steinbach in Friedberg; 5. Ignatz Meier von Bichenbach, durch die Gendarmen Boxheimer und Rückert in Guntersblum; 6. Gottlieb Schmidt von Willacks, durch Gendarmen Keil n. Kern in Gernsheim; 7. Peter Scharmann von Groß⸗Felda, durch Gendarm Zater in Friedberg; 8. Eugenius Lenz von Groß⸗Auheim und Adolf Gütig von Obernick, durch Gendarm Hofmann in Groß⸗Karben; 9. Georg August Merk von Hanau; 10. Heinrich Diehl von Löhn⸗ berg, durch Wachtmeister Schwarz und Gendarm Steinbach in Friedberg; 11. Eva Steller von Bruchenbrücken, durch Wachtmeister Schwarz in Friedberg.
Friedberg den 6. Oktober 1894. Der Großherzogliche Amtsanwalt: Zimmermann.
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