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Samstag den 11. August.

93.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf.

Annoncen von aus-

wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die inzwischen weiter eingelaufenen Protokolle lassen wir den betr. Bürgermeistereien k. H. mit nächster Post zugehen und fordern dieselben auf, damit in Gemäßheit unserer Verfügung vom 27. März l. J. Kreisblatt Nr. 37 zu verfahren.

Betreffend: Die Visitation der Feuerstätten in 1894.

Betreffend: Den Verkauf nicht ladenreinen Fleisches.

Friedberg den 8. August 1894.

Dr. Braden. Friedberg den 9. August 1894.

Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt.

bringen u bedeuten.

Nachstehend abgedruckte Polizeiverordnung vom 23. Juni 1892, den Verkauf des nicht ladenrein befundenen Fleisches betreffend, wir Ihnen zur genauen Darnachachtung wiederholt zur Kenntniß und weisen Sie an, die Interessenten in geeigneter Weise darnach

Dr. Braden.

Polizei⸗ Verordnung, den Verkauf des nicht ladenrein befundenen Fleisches betreffend.

Zur Ausführung des Art. 318 des Polizeistrafgesetzes wird mit Zenehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, sowie unter Zustimmung des Kreis-Ausschusses des Kreises Friedberg vom 18. Juni 1892 das Nachstehende bestimmt: §. 1. Alles Fleisch von Thieren, welche bei der Fleischbeschau war noch für genießbar, aber nicht für ladenrein erkannt worden ind, sowie alle sonstigen Theile von solchen dürfen nur mit Angabe ser Eigenschaft an die Consumenten feilgeboten und verkauft werden. Der Verkauf darf außer in öffentlichen Schlachthäusern nur noch in lesonders hierzu bestimmten öffentlichen Verkaufsstellen, Freibänken, tattfinden.

§. 2. Jede Gemeinde hat, sobald das Bedürfniß hierzu hervor⸗ itt, ein passendes der Zahl des consumirenden Publikums entsprechen⸗

es Lokal für den Verkauf des nicht ladenreinen Fleisches bereit zu und M. 0

alten und die Benutzung desselben zu dem gedachten Zwecke jedem Metzger oder Viehbesitzer gegen Entrichtung einer durch Regulativ zäher zu bestimmenden Gebühr jederzeit zu überlassen. Den land⸗ Viehversicherungs-Vereinen oder onstigen landwirthschaftlichen Vereinigungen, sowie Metzgerinnungen it die Errichtung von Freibankstellen gestattet.

§. 3. Der Verkauf des nicht ladenreinen Fleisches oder sonstiger Theile von nicht ladenreinem Schlachtvieh unterliegt in allen Fällen der mentgeltlichen Controle durch die Ortspolizei. Zu diesem Zweck ist lerselben stets unter Vorlage des betreffenden Befundscheins Anzeige zu machen, wenn Fleisch in einem Freibankladen feilgehalten werden soll.

§. 4. Die Verbringung eines nicht ladenrein befundenen Schlacht nehs oder von Theilen desselben von einem Ort in einen anderen lehufs Verkaufs in einem Freibankladen ist von der Polizeibehörde des Schlachtorts zu gestatten, a. wenn sich der Eigenthümer des Echlachtthieres darüber ausweisen kann, an welcher Freibankstelle ihm ter Verkauf des fraglichen Fleisches zugesagt worden ist, und b. wenn

die Besichtigung des betreffenden Schlachtthieres durch einen hierzu

e mächtigten Thierarzt oder den Kreisveterinärarzt vorgenommen worden und bescheinigt ist.

§. 5. Wird von einer Polizeibehörde die Verbringung eines für nicht ladenrein erklärten Schlachtviehs oder von Theilen eines alchen nach einem anderen Orte gestatter, so ist vorher das Gewicht der zu transportirenden Stücke einzeln festzustellen und das Ergebniß deser Feststellung der Polizeibehörde des Orts, in welchem der Ver kuf stattfinden soll, gleichzeitig mit dem thierärztlichen Befundschein ober einer beglaubigten Abschrift desselben durch die die Verbringung gestattende Behörde zu übersenden. Demjenigen, der den Transport begleitet, ist eine Bescheinigung über die ertheilte Erlaubniß einzu hundigen, in welcher die einzelnen zu transportirenden Theile, denen ein amtliches Siegel anzuheften ist, näher bezeichnet sein müssen. die Bescheinigung hat der Begleiter mit sich zu führen.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an

Wir machen Sie auf die vorstehende Polizeiverordnung aufmerksam.

§. 6. An jeder Verkaufsstelle für nicht ladenreines Fleisch ist über dem Eingang eine Tafel mit der deutlichen Inschrift:Freibank anzubringen. Im Innern des Verkaufslocals muß an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlicher Druckschrift zu lesen sein:Es wird empfohlen, das hier gekaufte Fleisch nur in voll⸗ ständig gar gekochtem Zustande zu genießen. Außerdem muß beim Verkauf von Fleisch oder sonstigen Theilen in dem Frei⸗ bankladen sowohl der festgesetzte Preis, als auch derjenige Umstand bezw. diejenige Krankheit, wegen deren das betreffende Schlachtvieh als nicht ladenrein erkannt wurde, für jeden Käufer sichtbar ange⸗ schrieben sein.

§. 7. Schweinefleisch, welches nicht stark mit Finnen durchsetzt ist, darf auf der Freibank, jedoch nur in gargekochtem Zu⸗ stande und unter der Bezeichnungfinniges Fleisch feilgehalten werden, deßgleichen unter entsprechender Bezeichnung das ausge⸗ lassene Fett finniger und trichinöser Schweine.

§. 8. Die Bestimmung des Preises für das auf der Freibank feilzuhaltende Fleisch oder für sonstige Theile von nicht ladenreinen

Schlachtthieren steht dem Eigenthümer zu, falls dieser nicht vorzieht,

die Preisbestimmung der betreffenden Ortsbehörde zu überlassen. Muß wegen Abwesenheit des Eigenthümers der Verkauf des Fleisches ohne denselben stattfinden, so ist die Ortsbehörde verpflichtet, für eine entsprechende Verwerthung Sorge zu tragen.

§. 9. Auf der Freibank dürfen Fleisch und sonstige Theile von nicht ladenreinem Schlachtvieh an Wiederverkäufer nicht abge geben werden, auch ist es Metzgern und Fleischverkäufern untersagt, Fleisch oder sonstige Gegenstände auf der Freibank zu erwerben oder durch andere Personen erwerben zu lassen.

Derselben Vorschrift unterliegen alle Wirthe und Garköche, denen nicht die Erlaubniß zur Erwerbung von nicht ladenreinem Fleisch von der Ortspolizeibehörde ertheilt ist. Wird diese Erlaubniß ertheilt, so ist für die Dauer derselben in jedem zu der betreffenden Wirthschaft gehörigen Lokal eine Tafel mit der deutlichen Inschrifthier werden Fleischspeisen von nicht ladenreinem Fleisch verabfolgt an einer ge eigneten Stelle anzubringen. Es dürfen überdies in solchen Wirth⸗ schaften Fleischspeisen nur in völlig gar gekochtem Zustand abgegeben werden.

§. 10. Alle Zuwiderhandlungen gegen die gegenwärtige Poli zeiverordnung werden, sofern nicht der Artikel 318 des Polizeistraf gesetzes zur Anwendung kommt, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

Friedberg den 23. Juni 1892.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises. Dr. Braden.

Jeroßh.

Bekanntmachung. Laut Mittheilung des Vereins für Vogel- und Geflügelzucht in Darmstadt findet in der Zeit vom 25. bis 28. August d. J. im Orangeriehaus in Darmstadt eine Ausstellung statt mit Prämiirung. Müller, Darmstadt, zu richten, zugleich aber ist an das Sekretariat unseres Vereins Mittheilung zu machen, da der landw. Bezirks

Anmeldungen sind an den Vorsitzenden der Ausstellung

zarein nur in dem Falle dem Ansuchen auf Stiftung eines Preises Folge geben wird, daß Angehörige unseres Bezirkes sich an der Aus

elllung betheiligen.

1 Friedberg den 9. August 1894.

Der Direktor des landw. Bezirksvereins: Dr. Braden.