Ausgabe 
9.10.1894
 
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1894. Dienstag den 9. Oktober. 118.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗-Nauheim Montag, Mittwoch i N j ö Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. 10 Dome ng n 12 5

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Seitens Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz ist durch Verfügung zu Nr. M. J. 28216 vom 27. September 1894 die derDeutschen Viehversicherungsanstalt zu Mainz mit Verfügung vom 21. September 1891 auf Widerruf ertheilte Erlaubniß zum Geschäfts betrieb im Großherzogthum Hessen unbeschadet der Abwickelung der bestehenden Versicherungen zurückgenommen und der Abschluß neuer Ver⸗ sicherungen untersagt worden.

Friedberg den 1. Oktober 1894. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Ur. Braden.

Betreffend: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche zu Petterweil. Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in einem Gehöft zu Petterweil die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und Gehöftsperre angeordnet worden ist. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Friedberg den 5. Oktober 1894. Dr. Braden. Orts⸗Baustatut für die Gemeinde Ober⸗Eschbach. Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz zu§ 4. Zu Art. 20 der Bauordnung. Nr. 16777 vom 13. Juni 1894 wird auf Beschluß des Gemeinderaths zur Aus⸗ 1. In den noch nicht eröffneten Straßen soll das Bebauen in der Regel nur

führung der allgemeinen Bauordnung in der Gemeinde Ober⸗Eschbach das folgende an den Straßenenden, welche auf schon eröffnete Straßen aufstoßen, gestattet werden. Ortsstatut erlassen. 2. Der Aufwand für die Erwerbung des zur Straße nöthigen Geländes ist

§ 1. Zu Art. 4 der Bauordnung. der Gemeinde von den an die Straße angrenzenden Grundeigenthümern zu ersetzen,

Die Grenzen der Bebauung sind durch den aufgestellten Ortsbauplan ge- sobald auf ihre betreffenden Grundstücke neue oder ältere Gebäude an die neuen geben. Dieser kann auf der Großh. Bürgermeisterei eingesehen werden. Baufluchtlinien zu stehen kommen, oder ihren Ausgang nach den neuen Straßen 2. Zu Art. 17 der Bauordnung. erhalten. Diese Verpflichtung erstreckt sich für die an einer Straßenseite angrenzen

den Eigenthümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite.

3. Gemeindewege, welche in neue Straßen fallen, werden, soweit sie in Wirklichkeit als neues Straßengelände Verwendung finden, von der Gemeinde unentgeltlich gestellt.

Sind zum Zwecke der Schließung eines Gemeindeweges Grundstücke Seitens der Gemeinde erworben worden, so werden dieselben auf Verlangen der unmittelbar angrenzenden Grundbesitzer an diese in Eigenthum unter folgenden Bedingungen abgetreten:

a. Das Verlangen muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach er⸗

folgtem Erwerb dieser Grundstücke schriftlich bei Großh. Bürgermeisterei

§ 5. Zu Art. 20 der Bauordnung. Sobald der größere Theil der Straße, bis zur nächsten Querstraße ge⸗ kund gegeben werden. rechnet, als bebaut anzusehen ist und die Gemeinde das Straßengelände in Eigen⸗ b. Die Anlieger müssen sich bereit erklären, für das an sie abzutretende thum hat, soll die Straße eröffnet und fahrbar gemacht, sowie die Pflasterung der

Gelände der Gemeinde die vollen Kosten der Erwerbung der Grundstücke, Gossen bewirkt werden. a 5 5 sammt etwaigen Zinsen zurückzuzahlen. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Reihenfolge der Straßen in

Aus dem Preise des Geländes und den Urkosten berechnet sich der Durch 1 1 Eroöff ung ders au e 55 welcher die Herstellung der Straßen ꝛc. schnittspreis, welcher pro Meter zu bezahlen ist. Eröffnung der n zu erfolgen hat. f

Der geschlossene Gemeindeweg ist auf Verlangen der Gemeinde von den Als vorerst zu eröffnende Straßen werden bezeichnet: Anliegern zu übernehmen und zu dem gleichen Preise pro[I Meter wie der Durch a e es 1 8 Straße nach Bommers heim. schnittspreis des erworbenen Geländes zu bezahlen. ie Herstellungskosten der Straßen hat die Gemeinde zu tragen.

§ 3. Zu Art. 18 der Bauordnung. Friedberg den 3. Oktober 1894. Außerhalb der unter§ 1 festgestellten Bauquartiere sollen in der Regel Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 5 17 9 herzog 9

keine neuen Gebäude aufgeführt werden. Dr. Braden.

Baupolizei⸗Ordnung zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung in der Gemeinde Ober Eschbach. Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom§ 7. Neu anzulegende und bestehende Abtritts⸗, Dünger- oder Pfuhlgruben 13. Juni d. J. zu Nr. M. J. 16777 und mit Zustimmung des Kreisausschusses müssen vollkommen dicht hergestellt werden. Der Abschluß darf ein Austreten von des Kreises Friedberg wird nach Vernehmung der Local⸗Polizeibehörde, sowie der[ Wasser oder Jauche nicht gestatten, der Boden und Wände sind zu dichten und in Gemeindeverkretung von Ober-Eschbach für diese Gemeinde das Folgende verordnet: sachgemäßer Weise gegen Durchlaß von Flüssigkeiten zu befestigen. den Trottoirs, sowie Floßrinnen und dem Straßenkörper dürfen Alle unmittelbar oder bis zu einem Abstand von 2 Metern an Ortsstraßen Gerüststangen, Sprießen, Bauzäune dc. nicht eingegraben werden. gelegenen Dungstätten, Lagerplätze für Kehricht u. dergl. müssen gegen die Straße

§ 2. Bei Errichtung e und Veränderungen von Hausfronten mit einer wenigstens 1,30 Meter hohen massiven Mauer abgeschlossen sein. e 0 orenzenden Gebäuden wird ein Vorspringen vor die Straßen§ 8. Die Genehmigung des Kreisamts ist auch zur Herstellung oder wesent⸗ fluch 0 gel 5 damente und Sockel bis 10 em lichen Veränderung von baulichen Anlagen der im Art. 134 des Polizeistrafgesetzes

a. für Fundamente Sock 8 5 bezeichneten Art, sowie zu den in Art. 23 der allgemeinen Bauordnung weiter auf⸗

b. e ae e e e und Fenstergewände in einer geführten Bauten, sofern sie an öffentliche Straßen zu liegen kommen, zu erwirken. 8 e 1 8 2. 8 2 7. 5 5 2 § 3. Aushängeschilder, Waaren⸗ und Blumenkasten ꝛc., welche über die 8 9. Abtritte und Pissoies dürfen nicht unmittelbar an e ange⸗ Straßenfluchtlinie vorspringen, dürfen in einer Höhe unter 2,30 Meter über Trottoir 12 Eden, sondern sind von Letzterer mindestens durch eine 1,30 Meter hohe nicht angebracht werden. 3 1 Mauer zu trennen.. g Das Anbringen von in die Straßenfluchtlinie hineinragenden Haken und 8 10. Gegrabene Brunnen müssen, sofern der Nachbar in einen geringeren ähnlichen Vorrichtungen zum Aushängen von Fleisch. Waaren ꝛc. ist verboten. Abstand nicht einwilligt, mindestens 1,50 Meter von der nachbarlichen Grenze 8 4. Die nach der Straße aufgehenden Fenster und Läden sind so einzu entfernt sein. richten, daß sie beim Oeffnen bis an die Mauerflucht zurückgeschlagen und befestigt§ 11. Das Zurücksetzen von Gebäuden hinter die festgesetzte Fluchtlinie kann werden können. 8 2 ausnahmsweise von der Baupolizeibehörde gestattet werden, wenn der Bauende 5. Bei Neubauten und Abänderungen des Dachstuhls bestehender Ge⸗ sich verpflichtet:

bäude mussen zur Ableitung des Wassers an den Dächern gegen die Straßenseite 4. Alles zwis 2 2 5 2 3 f 5 itu 88 e 5 5 a. zwischen der Straßenlinie und der zurückverlegten Baufluchtlinie be⸗ * und Ablaufröhren, welche bis zum Boden der Straßen reichen, ange⸗ findliche Land mit Gartenanlage zu versehen und gegen die Straße mittelst ra werden. 5 5 N F Steinsocke l Die Anlage der die Trottoirs durchziehenden Rinnen zur Ableitung von n Gitter auf teinsockel abzuschließen, 5 5 Regenwasser in die Gossen, ist Sache der betreffenden Eigenthümer. Sie werden b. ie Baufluchtlinie parallel der normalen Baufluchtlinie 5 zu legen.

event. auf ihre Kosten von der Gemeinde hergestellt. 3 5 8 3 7* 2 3 Ausgüsse aus Küchen ꝛc. an der gegen Straßen und öffentliche Plätze§. 12. Auf alle Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften finden

gerichteten Seite von Gebäuden sind verboten; ebenso Ausgüsse in Winkel oder Reule.] die Bestimmungen des Art. 80 der allgemeinen Bauordnung Anwendung. Dieser Vorschrift widersprechende Anlagen sind binnen 12 Monaten nach dem Friedberg den 3. Oktober 1894.

Erscheinen dieser Polizeiordnung zu beseitigen. Auch müssen Winkel oder Reule, Großherzogliche Kreisamt Friedberg.

welche gegen die Straße gehen mit einer Mauer oder Thüre von mindestens Dr. Braden.

1,70 Meter Höhe abgeschlossen werden.

Homburg v. d. H. und August Kuhn aus Preungesheim, durch Gendarm Scheer zu Ober⸗Erlenbach. 2 Der Stellvertreter der Staatsanwaltschaft: Schwarz, Oberförster.

Erledigung. Ausschreiben gegen Georg Männche aus Homburg v. d. H. den 6. Oktober 1894.