Bemerkungen:
1. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß die Leute pünktlich zu erscheinen, und die in ihrem Besitz befindlichen Militärpapiere mitzubringen haben.
2. Da bei sämmtlichen Maunschaften der Fußtruppen Fuß⸗ messungen stattfinden, ist für große Reinlichkeit Sorge zu tragen.
3. Sollten Mannschaften wegen häuslicher ꝛc. Verhältnisse Ge⸗ suche um Entbindung vom Erscheinen zur Control⸗Versammlung vor- bringen wollen, so sind diese— von der Ortsbehörde beglaubigt— mindestens 8 Tage vor der betreffenden Versammlung an das Haupt- meldeamt des Bezirks⸗Commandos Friedberg einzureichen. Nur für außerordentliche Fälle ist kürzere Frist zulässig.
Wer Befreiung von der Control-Versammlung erhält, hat sich
persönlich spätestens 14 Tage nach betr. Versammlung beim zuständigen N Bezirksfeldwebel zur Nachcontrole zu melden.
4. Außerdem werden die Großherzoglichen Bürgermeistereien
ersucht, die Controlpflichtigen auf vorstehende Bekanntmachung und
weiter darauf aufmerksam machen zu wollen, daß besondere Befehle
zur Gestellung nicht ausgegeben werden.
5. Schließlich werden die an den Control⸗Versammlungen theil⸗ nehmenden Mannschaften hiermit noch darauf aufmerksam gemacht, daß sie für den ganzen Tag, an welchem sie zur Control⸗Versamm⸗ lung einberufen sind, zum activen Heere gehören und den Militär⸗ gesetzen unterworfen sind.
Das Großherzogliche Bezirks-Commando Friedberg.
Winter, Oberstlieutenant z. D. und Kommandeur.
Polizei-Verordnung, betreffend: die Vertilgung der Maikäfer.
Unter Zustimmung des Kreis-Ausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 6. März 1894 zu Nr. M. J. 5910 wird in Gemäßheit des Art. 78 des Ges. vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. für den Kreis Friedberg verordnet was folgt:
§. 1. Jeder Besitzer eines Grundstücks ist gehalten, innerhalb eines von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden und öffentlich be— kannt zu machenden, geeigneten Zeitraums sämmtliche auf dem Grund— stück befindlichen Bäume und Gebüsche täglich Morgens bis spätestens 8 Uhr durchschütteln bezw. durchsuchen und die gesammelten Maikäfer auf geeignete Weise vernichten zu lassen. Von den Waldungen unter⸗ liegen dieser Bestimmung nur die mit Laubholz bestockten Bestands— ränder längs der Felder, Wiesen, Culturflächen, Blößen, Schneisen und Wege.
S. 2. In jeder Gemeinde bestimmt der Gemeinderath alljährlich
* 155 1 2* 5 eine oder, wenn erforderlich, mehrere Commissionen von je 3 Mit—
Betreffend: Die Vertilgung der Maikäfer.
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gliedern, welche sich davon zu überzeugen haben, daß die in§. 1 ange⸗ ordneten Maßregeln befolgt werden. Finden dieselben, daß bei ein— zelnen Besitzern dies nicht oder nicht in genügender Weise der Fall ist, so kann auf deren Antrag die Ortspolizeibehörde das Sammeln der Maikäfer auch gegen den Willen der Verfügungsberechtigten auf deren Kosten vornehmen lassen.
Bezüglich sämmtlicher Waldungen fällt die vorstehende einer Commision überwiesene Aufgabe der Staatsforstverwaltung zu.
§. 3. Zuwiderhandlungen gegen die in§. 1 getroffenen An⸗ ordnungen werden auf Grund des Art. 78 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 die innere Verwaltung ꝛc. mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.
F. 4. Vorstehendes Reglement tritt mit dem Tage des Er— scheinens im Kreisblatt in Kraft.
Friedberg den 4. April 1894.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Dr. Braden.
Friedberg den 4. April 1894.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt.
Die seither zur Vertilgung der Maikäfer ergriffenen Maßregeln haben sich als nicht zureichend erwiesen.
Der Schaden, welcher der
Land- und Forstwirthschaft durch die Maikäfer und ihre Larven, die Engerlinge erwächst, hat eine außerordentliche Höhe erreicht und ist
nach sachverständiger Ansicht noch im steten Zunehmen begriffen.
Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat deshalb den Erlaß
der vorstehenden Polizeiverordnung in allen Kreisen des Landes in Anregung gebracht, sodaß zu erwarten steht, daß durch ein allgemeines, gleichmäßiges Vorgehen hier wenigstens einigermaßen Abhülfe geschaffen werde.
Sie wollen sofort das zur Ausführung der Polizeiverordnung Erforderliche veranlassen.
Die in§ 1 des Reglements vorgesehene
Anordnung wird nur dann zutreffend sein, wenn ein Haupt⸗Maikäferflug für Ihren Bezirk oder Theile desselben eintritt.
Beobachtungen an uns berichten.
Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Burg-Gräfenrode. In der Zeit von Dienstag dem 10. bis Dienstag dem 24. l. Mes. einschließlich, liegen zuf dem Rathhause zu Burg-Gräfenrode die Arbeiten des J. und IJ. Abschnittes rubr. Gemarkung, nämlich: 1. Der allgemeine Meliorationsplan und Prüfungsprotokoll, sowie das Protokollbuch, 2. die Besitzstandsverzeichnisse, die Gütergeschosse und die Ver— theilungspläne zur Einsicht der Betheiligten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen gegen diese Arbeiten, welche schriftlich einzureichen sind, findet statt: Mittwoch, den 25. April l. J., Vormittags von 10—11 Uhr,
auf dem Rathhause zu Burg-Grafenrode, wozu ich die Interessenten daß die Nichterscheinenden mit Ein⸗
unter dem Hinweise einlade, wendungen ausgeschlossen sind.
Während derselben Zeit(10. bis 24. April) liegen bezüglich der projectirten Regulirung der Gemarkungsgrenze von Burg-Gräfen— oder gegen Ilbenstadt, Kaichen und Nieder-Wöllstadt auf dem Amts—
Fohlenwei Die Fohlenweide des landw. Bezirksvereins Dieburg wird Samstag den 26. Mai, Bormittags, eröffnet und schließt mit dem 6. Oktober.
Als Vergütung für diese ganze Zeit wird für ein Fohlen von Besitzern im Kreise Dieburg und dem Sparkassenbezirk Seligenstadt Achtzig Mark, von anderen Neunzig Mark gezahlt. Dafür wird gegeben Pflege, ärztliche Behandlung, Weide und täglich 3 Pfund Hafer und Heu nach Bedarf. Ist ein Besitzer durch besondere Umstände veranlaßt, sein Fohlen nur während eines Theils dieser Zeit aufzutreiben, so
kann das Kuratorium entsprechende Ermäßigung eintreten lassen. Das Weidegeld ist beim Auftrieb zu zahlen. Es finden Aufnahme: Hengstfohlen im Alter von 2 Jahren, Wallach und Stutenfohlen im Alter von 1—3 Jahren, Fohlen unter 1 Jahre finden nur dann Aufnahme, wenn das Mutterthier mit zur Weide gebracht wird.
mit Erläuterungsbericht
Bis zum 1. Juli jeden Jahres wollen Sie über die Ausführung der Verordnung und die dabei gemachten Erfahrungen und
Ur. Braden.
Bekanntmachung.
zimmer der Großh. Bürgermeisterei Ilbenstadt bezw. Kaichen und bezw. Nieder-⸗Wöllstadt die Pläne und die Verzeichnisse der bei der betreffenden, Regulirung betheiligten Grundbesitzer zur Einsicht der Interessenten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen gegen diese Regulirungen, welche schriftlich einzureichen sind, findet statt: in Ilbenstadt auf dem Rathhause: Donnerstag den 26. April l. J., Vormittags 11 Uhr, in Kaichen auf dem Rathhause: Mittwoch den 25. April l. J., Nachmittags 3 Uhr, in Nieder-Wöllstadt auf dem Rathhause: Donnerstag den 26. April l. J., Vormittags 10 Uhr, wozu ich die Interessenten unter dem Hinweise einlade, daß die Nicht— erscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Friedberg den 3. April 1894. Der Vollzugs⸗Commissär: Süffert.
1600
de Dieburg.
Für jedes Pferd ist ein neues Halfter mitzubringen, andernfalls solches auf Kosten des Besitzers angeschaft wird.
Anmeldungen sind an das unterzeichnete Kuratorium zu richten. Dieses allein entscheidet auch, nach Anhören des Anstaltsarztes, über die Aufnahme.
So lange genügender Raum vorhanden, finden auch ältere Pferde unter folgenden Bedingungen Aufnahme auf der Weide:
1. Für Pflege, Weide und Streu sind pro Monat 15 M., für Juni
Juli, August und September je 20 M. zu zahlen.
2. Hafer und Heurationen, deren Größe der Besitzer zu bestimmen hat, werden nach dem Selbstkostenpreis berechnet.
3. Aerztliche Behandlung, Kosten der Arzneien und Hufbeschlag, einschl. des Ausschneidens der Hufe, sind besonders zu vergüten.
4. Hengste werden nicht aufgenommen.
Versicherung der Pferde und Fohlen während des Aufenthalts auf der Weide bleibt dem Besitzer der Thiere überlassen.
Dieburg, im April 1894.
Das Kuratorium der Fohlenweide.
Heß.
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