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1894. Samstag den 6. Januar.. 2.

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Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch g 1;; Erscheint dreimal wöchentli d Dienst ond Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. N Do ag and Sg ienstag,

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Betreffend: Das Militär⸗Ersatz-Geschäft pro 1894. Friedbe rg den 3. Januar 1894. Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei-Commissariat Wickstadt.

Mit Aufstellung der Rekrutirungs-Stammrollen pro 1894 wollen Sie nunmehr alsbald beginnen und dafür besorgt sein, daß die selben unfehlbar bis zum 10. Februar 1894 dahier eintreffen. Ich empfehle Ihnen dabei die genaueste Beachtung der ergangenen Bestimmungen, namentlich des§ 46 der Wehrordnung vom 22. November 1888, Reg.⸗Blatt Nr. 5 von 1889.

Insbesondere wollen Sie für rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung der Aufforderung Sorge tragen, daß in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar nicht allein die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1894, sondern auch diejenigen der Jahrgänge 1893 und 1892, sowie über haupt alle Militärpflichtige, welche eine endgültige Entscheidung über ihre Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden noch nicht erhalten haben sich bei der Bürgermeisterei desjenigen Ortes zur Stammrolle anmelden müssen, an welchem sie ihren dauernden Aufenthalt haben. Auf diese letztere Bestimmung des§ 25, 2 d. W.⸗O., wird um so nachdrücklicher hingewiesen, als in den vorderen Jahren vielfach dagegen insofern gefehlt worden ist, daß Militärpflichtige aus anderen Kreisen des Großherzogthums, obgleich sie im diesseitigen Bezirk ihren dauernden Aufenthalt nicht hatten, nur aus dem Grunde in die Stammrollen des Kreises eingetragen worden waren, weil sie sich hier zu stellen wünschten Sie wollen daher Anträgen, welche in dieser Beziehung an Sie gestellt werden sollten, unter keiner Bedingung stattgeben, die betreffenden Militärpflichtigen bezw. deren Angehörige vielmehr auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen verweisen, sowie darauf aufmerksam machen daß Leute, welche im diesseitigen Kreise nach den geltenden Bestimmungen nicht gestellungspflichtig sind und sich dennoch hier zur Musterung stellen wollen, zu derselben event. nicht zugelassen werden würden und sich die daraus dann entstehenden Nachtheile selbst zuzuschreiben hätten

Ebenso ist es unter keinen Umständen statthaft, daß umgekehrt Militärpflichtige, welche in Ihren Gemeinden dauernden Aufenthalt haben, die Anmeldung deshalb unterlassen, weil sie sich in ihren resp. Heimathgemeinden melden wollen oder gemeldet haben, um sich dem nächst in ihrem Heimathbezirk zur Musterung stellen zu können. In Fällen dieser Art, welche Ihnen bekannt werden, sind die Betreffenden von Ihnen zur Meldung anzuhalten. Außerdem ist eine von solchen Militärpflichtigen späterhin, vor Beginn der Musterung, beabsichtigte Abmeldung nur dann entgegenzunehmen, wenn Sie sich die Ueberzeugung verschafft haben, daß dieselben thatsächlich außer Arbeit getreten sind und den Ort verlassen werden. 5

Ferner wollen Sie bei den Namen derjenigen Militärpflichtigen: a. von welchen sich ein Bruder im aktiven Dienst befindet oder ein solcher gleichfalls bei der Musterung hier oder auswärts zu gestellen hat, einen entsprechenden Vermerk machen. Die Militär⸗ pflichtigen würden daher bei Anmeldung zur Stammrolle in dieser Hinsicht zu befragen sein;

b. welche schon gerichtliche Strafe erhalten haben, diese unter Angabe des verurtheilenden Gerichts und Datums des Urtheils ein tragen, auch angeben, ob die Strafe verbüßt ist;

c. welche ausgewandert sind, genau angeben, ob die Auswanderung mit oder ohne Entlassung und in welchem Jahre erfolgt ist.

Schließlich empfehle ich Ihnen noch, bei der von Ihnen zu erlassenden Aufforderung wegen Anmeldung zur Stammrolle zugleich auf die Strafen aufmerksam zu machen, welche nach§8 25, 11 d. W.⸗O. Denjenigen treffen, welcher die vorgeschriebene Meldung zur Stamm rolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt.. Dr. Braden.

Betreffend: Das Militär-Ersatz⸗Geschäft pro 1894. Friedberg den 3. Januar 1894. Der Civil-⸗Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei-Commissariat Wickstadt.

Unter Bezugnahme auf§ 32 der Wehrordnung bemerke ich Ihnen, daß Gesuche um Zurückstellung Militärpflichtiger genau zu protokolliren und die Protokolle mit Beilagen bis längstens zum 10. Februar 1894 anher einzusenden sind.

Frühere Reklamationen, welche pro 1894 erneuert werden sollen, wollen Sie durch Bericht unter Angabe des Namens und Geburtsjahres des betr. Militärpflichtigen einfordern und, wenn keine Veränderungen in den Verhältnissen eingetreten sind, dies auf Seite 4 des Protokolls bescheinigen, andernfalls die etwaigen Aenderungen genau angeben. br. Braden. ö

Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau. Friedberg den 3. Januar 1894. Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt. Die Führung der in rubr. Betr. vorgeschriebenen Tabellen läßt Damit nicht, wie öfters geschehen, das am Schlusse jedes Halb in den meisten Gemeinden sehr viel zu wünschen übrig. In einem jahrs uns einzureichende Verzeichniß erst nachträglich aus dem Ge Theile der Tabelle sind keine Angaben über das verendete Kleinvieh dächtniß aufgestellt wird, ordnen wir hiermit an, daß von jeder Orts enthalten, in anderen ist nur angegeben, daß kein Milzbrand vorge- polizeibehörde jetzt sofort bei Jahresanfang eine Tabelle nach nach kommen sei(während doch alle Todesfälle zu verzeichnen sind) in stehendem Muster augelegt und aufgelegt werde, in welche die er⸗ wieder andern wird die oft sehr anzuzweifelnde Thatsache mitgetheilt, forderlichen Einträge sofort nach Empfang der Anzeige(die event. daß überhaupt kein Vieh gefallen sei. In solcher Weise zu Stande unter Strafandrohung gegen den Viehbesitzer herbeizuführen ist) zu gekommene Erhebungen haben kaum einen Werth, ermöglichen aber machen sind. Diese Tabelle, die zweckmäßig in Form eines einge⸗ jedenfalls nicht den im Interesse der Viehzucht nöthigen Ueberblick[ bundenen Heftes angelegt wird, bleibt stets auf Ihrem Bureau. Am über den Stand der Viehseuchen und der Wirkung der zu ihrer Ab- Schlusse jeden Halbjahres, d. i. am 1. Juli und am 1. Januar ist wehr getroffenen Maßnahmen. Wir müssen Ihnen deshalb eindring- uns eine Abschrift der während des Halbjahres gemachten Einträge lich empfehlen, auf das gewissenhafteste zu überwachen, daß das in einzusenden. Nr. 77 des Kreisblattes von 1880 abgedruckte Polizeireglement vom Der Einsendung der Tabelle für das Halbjahr vom 1. Juli 30. Juni 1880 in allen seinen Vorschriften strengstens beobachtet bis 31. Dezember 1893 sehen wir binnen spätestens 8 Tagen ent⸗ wird. Durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung sind die Vieh⸗ gegen. Für; die diesmalige Aufstellung empfehlen wir Ihnen die besitzer aufzufordern, Ihnen die vorgeschriebenen Anzeigen vom Ver- Aufzeichnungen der Ortsviehversicherungskassen und der Wasenmeister enden von Thieren zu machen und siad Zuwiderhandlungen gegen die zu benutzen. Anzeigepflicht unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Tabelle

über die in der Gemeinde erepirten oder getödteten Thiere.

Der erepirten oder getödteten. Thiere. Bemerkungen über Krankheit, wenn solche durch den Thierarzt festgestellt ist, sowie über die Art der Beseitigung der Cadaver.

78 Jahr. Monat. Tag. Namen der Bestitzer. r

Zahl. Gattung.

Alter Jahre.