Ausgabe 
5.5.1894
 
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2000

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Samstag den 5. Mai.

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Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht b

eigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Annoncen von aus-

Amtlicher Theil.

Betreffend: Rundgang der Wiesenvorstände im Frühjahre 1894. 3 Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Unser Ausschreiben von 24. März l. J. bringen wir andurch in Erinnerung und erwarten Erledigung desselben innerhalb 8 Tagen.

Betreffend: Beiträge des Mathildenstifts Friedberg-Butzbach zu den Kosten der Industrieschulen für 1893. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die General⸗Versammlung des Mathildenstifts hat auch für 1893 wie seither 1600 Mark für die Industrieschulen in den zu dem

Bezirk des Mathildenstifts gehörigen Gemeinden verwilligt. von dieser Summe erträgt es Ihren resp. Gemeinden die beigesetzten Beträge.

anweisen und für Controlirung besorgt sein.

5 M. Pf. M. Pf Assenheim mit Fauerbach v. d. H. 16 66 Wickstadt 31 22 Fauerbach b. Fr. 20 74 Bauernheim 6 24 Friedber 173 60 Beienheim 33097 Gamb 9 45 33 Bodenrod 1 ach 8 Bönstadt 19 40 Griedel 25 20 Bruchenbrücken 18 84 Hausen mit es 3 27 Butzbach 89 71 Hoch-Weisel 2 27 Dorheim 25 32 Ilbenstadt 31 68 Dorn-⸗Assenheim 19 90 Kirch-Göns 20 71

Friedberg den 2. Mai 1894.

r. Braden. Friedberg den 30. April 1894.

Nach der auf die Seelenzahl derselben stattgehabten Vertheilung von 1400 Mark Sie wollen die Gemeinde-Einnehmer zur Erhebung derselben

. f 0 Die Erhebung hat gelegentlich zu erfolgen, und wollen Sie dies den Gemeinde Einnehmern mit dem Anfügen bemerken, daß Diäten ꝛc. hierfür nicht berechnet werden können.

Orts ⸗Statut.

Betreffend; Die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Kanäle in der Stadt Friedberg. 5 Auf Grund der Art: 8 und 83 der Landgemeinde⸗Ordnung und des Art: 5 des Gesetzes vom 22. November 1872, die Gemeinde ausgegaben betreffend, wird nach Beschluß des Stadtvorstandes zu Friedberg vom 4. Januar 1894 mit Genehmigung Großherzoglichen

Ministeriums des Innern und der Justiz vom 27. April 1894 Nr. M. J. 10321 bestimmt:

M. Pf. M. Pf. Langenhain mit Nieder-⸗Weisel 43 18 Ziegenberg 13 71 Nieder⸗Wöllstadt 34 66 Maibach 5 69 Ober⸗Florstadt 8 27 Melbach 16 85 Bber⸗ ö aer 11 14 Münster F n, i Münzenberg 25 87] Ober-Mörlen mit 1 Bad⸗Nauheim 93 86] Hafelheck 62 16 Nieder-Florstadt 44 80] Ober-Rosbach mit Nieder-Mörlen 22 90 Bainhards 39 90 Nieder-Rosbach 16 17] Ober-Wöllstadt 24 05

Dr. Braden.

M. Pf. M. Pf. Ockstadt mit Södel 21 56 Straßheim 42 03 Staden 12 94 Oppershofen 20 49 Steinfurth 32 76 Ossenheim 8 96 Trais-Münzenberg 8 20 Ostheim 13 61 Weckesheim 1 24 Pohl-Göns 18 54 Wisselsheim 7 81 Reichelsheim 26 85] Wölfersheim 28 50 Rockenberg 42 76 Wohnbach 20 39 Rödgen 7 74 Schwalheim 19 53

1. Die Hauseigenthümer in denjenigen Straßen, in welchen bereits im Jahre 1882 eine Kanalisation zwecks Abführung des Ablauf wassers hergestellt worden ist, und welche ihre Hausentwässerungen schon damals an den Kanal angeschlossen haben oder noch anschließen werden, haben vom 1. April 1894 ab eine Kanalbenutzungsgebühr nach Verhältniß ihres Steuerkapitals alljährlich an die Stadtkasse zu entrichten.

2. Von der Entrichtung dieser Kanalbenutzungsgebühr sind diejenigen Hausbesitzer befreit, welche bereits ihren Antheil zu den Kanal

kosten gezahlt haben oder urkundlich zur Zahlung derselben binnen Jahresfrist sich verpflichten.

Im Falle des Widerspruchs eines Haus

besitzers gegen die Bezahlung der ihm von der Gemeinde angeforderten Kanalbenutzungsgebühr ist Seitens der Gemeinde der Rechtsweg zu

beschreiten.

3. Die Benutzungsgebühr wird auf 3 Pfg. von der Mark Grundsteuerkapital festgesetzt. l f 4. Die steuerfreien Gebäude werden von dem Steuerkommissariat unter Mitwirkung des Bürgermeisters zu diesem Zweck besonders

eingeschätzt. Kirchen und Synagogen sind frei.

5. Auf neue Straßen sowie auch auf alte außer den in 1 aufgeführten findet das Statut keine Anwendung.

Friedberg den 2. Mai 1894.

Die bei Unterhaltung der Kreisstraßen im J. und 11. Baubezirk pro 1894/95 nöthigen Arbeiten und Lieferungen nämlich:

Arbeits- Vergebun g.

Maurerarbeit mit Materiallieferung, veranschlagt zu

Weißbinderarbeit Chaussirarbeit ö Lieferung von Wegweisern Lieferung von Unterhaltungs Zerschlagen dieser Steine Messen der zerschlagenen Steine 5 Liefern von Kies auf vorbenannte Strecken

sollen loosweise auf Grund schriftlichen Angebots vergeben werden.

Kostenüberschläge und Bedingungen liegen auf dem Bureau des Bezirksbauaufsehers Zörb II.

gebote bis zum 15. d. Mts., Vormittags 11 Uhr abzugeben sind. Bemerkt wird, daß auch Angebote auf Lieferung von zerschlagenem Material abgegeben werden können.

Friedberg den 1. Mai 1894.

steinen GBasalt) zum Einwalzen auf den Strecken Bad⸗Nauheim.Eisenbahnstation und Dorheim Fauerbach

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

567 M. 80 20 93

4425⁵ 3225

340 1325

bis zum 12. d. Mts. zur Einsicht offen, woselbst auch die An⸗

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Deutsches Reich.

Friedberg. Die Abgeordneten Vogt und Genossen haben nachstehende Interpellation, die Erhaltung der Sonntagshandwerkerschulen unseres Landes betr., bei der Kammer ein gebracht: Nachdem die Hoffnung der Gewerbe vereine unseres Landes auf eine weitere Frist erlangung in Hinsicht der Erhaltung der Sonntagszeichenschulen durch den ablehnenden Beschluß des Reichstags vom 17. ds. getäuscht worden, tritt die Frage des Bestandes dieser Schulen, deren große Bedeutung für unsern Handwerkerstand erwiesen ist, um so dringlicher

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an die Regierung heran. Die Unterzeichneten erlauben sich deshalb an Großherzogliche Regie

rung die Anfrage zu richten: ob dieselbe

Willens ist, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln gegen diese Gefährdung der Handwerker

schulen einzutreten? Speciell richten wir unsere Anfrage darauf, ob Großh. Regierung eventuell

bereit ist, einen der beiden Wege, welche hier zum Ziele führen könnten, zu betreten, nämlich

dienstes verleihen, oder ob Großh. Regierung in der Richtung vorzugehen geneigt wäre, welche der preußische Minister v. Berlepsch in der Sitzung des Reichstags vom 17. d. M. an⸗

deutete und die bei uns wohl nicht gleichen

entweder die oberen kirchlichen Behörden zu

veranlassen, daß sie allgemein für Orte, wo sich solche Schulen befinden, dem Nachmittags gottesdienst den Charakter eines

Hauptgottes⸗

Schwierigkeiten wie in Preußen begegnen möchte, nämlich den Handwerkerzeichenunterricht offiziell aus der Categorie der Fortbildungsschulen herauszunehmen wodurch, als auf einen Fachunterricht, die Bestimmungen der Gewerbe⸗ ordnung auf diese Schulen nicht mehr in An⸗ wendung gebracht werden könnten.

Friedberg, 1. Mai. Die Maifeier ist