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1894. Dienstag den 4. Dezember. 1 142.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 8 g Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus- wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Jahresbericht der Fabrikinspektoren für 1894. Friedberg den 30. November 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir geben denjenigen Bürgermeistereien, in deren Gemarkung Diejenigen Bürgermeistereien, in deren Gemarkung vor dem
sich Fabriken befinden, auf, in dem Ihnen mit nächster Post zugehenden laufenden Jahre noch keine Fabrik oder ein gleichstehender Betrieb Verzeichniß die letzten 7 Spalten in der Weise auszufüllen, daß genau existirte, aber im Laufe dieses Jahres eine Fabrik ꝛc.(d. h. ein ge— die betr. Anzahl der männlichen und weiblichen Arbeiter eingetragen werblicher Betrieb mit mehr als 10 Arbeitern und ein solcher mit wird. regelmäßiger Benutzung von Dampfkraft, sowie Hüttenwerke, Bauhöfe Sie werden in der Lage sein, die sechs letzten Spalten des Ver- oder Werften) gegründet worden ist, weisen wir an, da solchen kein zeichnisses auf Grund der Formulare B und C, welche Sie in Gemäß- Verzeichniß zugesendet wird, in besonderem Bericht folgende Angaben heit der Anweisung für die Ortspolizeibehörden vou 26. März 1892, zu machen: 1. Gemeinde, in welcher der Gewerbebetrieb stattfindet; betreffend die Ausführung der Vorschriften der Gewerbeordnung über 2. Firma oder Inhaber; 3. nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes; die Arbeitsbücher u. die Beschäftigung der Arbeiterinnen u. jugendlichen[4. wie viele Arbeiter über 16 Jahre, 14—16 Jahre, unter 14 Jahre Arbeiter in Fabriken anzulegen und weiterzuführen haben, eventuell alt und wie viele Arbeiterinnen über 21 Jahre, 16—21 Jahre, 14 auf Grund des nach§ 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung in den Fabrik- bis 16 Jahre und unter 14 Jahre alt in dem betreffenden Betriebe räumen ausgehängten Verzeichnisses der jugendlichen Arbeiter(Form. Fe beschäftigt werden. der Anweisung vom 26. März 1892), leicht und rasch auszufüllen. Gleichzeitig mit diesen Erhebungen wollen Sie eine Revision be— Auch die Zahlen der erwachsenen Arbeiter über 16 Jahren, welche züglich der Arbeitsbücher, Arbeitskarten, Anmeldung der jugendlichen in der ersten Spalte des Verzeichnisses vorzutragen sind, werden Sie Arbeiter, Arbeitszeit, Plakate und Listen der jugendlichen Arbeiter
durch Umfrage ohne große Mühe ermitteln können. u. s. w. in den in Betracht kommenden Betrieben vornehmen. Wir Wir bemerken ferner behufs richtiger Ausfüllung der Verzeichnisse] verweisen Sie in dieser Hinsicht auf die Vorschriften unter C der An— das Nachstehende: weisung für die Ortspolizeibehörden vom 26. März 1892(S. 8 ff.).
1) In den Verzeichnissen sind vielfach Gewerbe vertreten, welche In Ihrem Bericht, welchem wir binnen 2 Wochen spätestens entgegen— nur zu gewissen Zeiten des Jahres betrieben werden und zur Zeit sehen, wollen Sie die dort unter C11 angegebenen 10 Fragen in Bezug vielleicht nur wenige oder gar keine Arbeiter beschäftigen, wie z. B. auf die in Ihrer Gemarkung befindlichen Betriebe beantworten die Ziegeleien. Hier sind die für die Zeit des Betriebs solcher Anlagen und eventuell die vorgefundenen Anstände bemerken.
im Jahre 1894 giltigen Arbeiterzahlen in das Verzeichniß einzutragen. Diejenigen Bürgermeistereien, in deren Gemarkungen sich keine
2) Es erscheint zweckmäßig, daß die im Jahre 1894 neu ent- Fabriken oder gleichstehende Anlagen befinden— s. Anweisung unter standenen Fabriken ꝛc.(d. h. gewerbliche Betriebe mit mehr als zehn z 1 Absatz 3— haben dies ebenfalls zu berichten.
Arbeitern und solche mit regelmäßiger Benutzung von Dampfkraft, Die den betr. Bürgermeistereien zugesendeten und von diesen sowie Hüttenwerke, Bauhöfe und Werften), welche etwa noch nicht ausgefüllten Verzeichnisse sind zugleich mit dem vorstehend erwähnten in das Verzeichniß aufgenommen sind, zugesetzt werden und bei Bericht anher wieder in Vorlage zu bringen. 85
den Betrieben, welche im Jahr 1894 aufgehört haben, eine bezügliche Gleiche Anweisung ergeht hierdurch an das Großh. Polizei— Bemerkung im Verzeichniß gemacht wird. Commissariat Wickstadt. Dr. Braden. Betreffend: Das Landgestüt insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Friedberg den 30. November 1894.
Landgestütsbeschäler in 1895. Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt. Mit nächster Post übersenden wir Ihnen die muthmaßlich erforderliche Anzahl von Formularien für Verzeichnisse und Deckscheine für die voraussichtlich 1895 zur Bedeckung kommenden Stuten. Allenfallsiger Mehrbedarf wäre sofort anzuzeigen. Dr. Braden.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche. Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die im Oberhessischen Anzeiger Nr. 140 vom 29. l. Mts. abgedruckte Bekanntmachung des Königl. Preuß. Landrathamts Hanau, vom 22. l. Mts. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die daselbst angeordneten Sperrmaßregeln, nachdem auch in Oberrissigheim und Bruchköbel die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, über den gesammten Umfang des Landkreises, sowie über den Stadtkreis Hanau zunächst auf die Dauer von 14 Tagen verhängt worden sind.
Ueber die Rindviehbestände der städtischen Irrenanstalt zu Frankfurt a. M., des Landwirths Leopold Fleisch zu Rödelheim und der Wittwe Braumann zu Eckenheim, in denen die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, ist Gehöftsperre angeordnet worden.
Friedberg den 29. November 1894. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Dr. Braden.
Bekanntmachung. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in zahlreichen Orten des Kreises Hanau ausgebrochen ist, wird hierdurch bis auf Weiteres
angeordnet, daß die Führer von Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen, welche aus diesem verseuchten Bezirk in den Kreis Friedberg eingeführt werden, mit einem von dem Kreisveterinärarzt oder einem hierzu besonders ermächtigten Thierarzt ausgestellten Zeugnisse versehen sein müssen, in welchem bescheinigt ist, daß die fraglichen Thiere sich sowohl seit mindestens 7 Tagen in seuchenfreiem Zustande am Orte der Untersuchung befunden haben, als auch aus einer vollständig seuchenfreien Gemarkung stammen. 2
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Transporte von Schlachtvieh aus den einer ständigen Beaufsichtigung durch den beamteten Thierarzt unterstehenden Stallungen nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen oder Privatschlachthäusern, sowie auf Eisenbahntransporte von Schlachtvieh nach öffentlichen Schlachtviehhöfen oder nach Stallungen der vorerwähnten Art. a
Die thierärztlichen Zeugnisse sind 5 Tage gültig. Dieselben müssen enthalten: Ort und Datum der Ausstellung, den Namen des Besitzers und der zu transportirenden Thiere, jedes mitzuführende Stück Rindvieh nach Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen, die Zahl der mitzuführenden Schase, Schweine und Ziegen. 5 f. f
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Be⸗ stimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Friedberg den 1. Dezember 1894. Dr. Braden.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 8 Sie wollen für die strengste Durchführung vorstehend abgedruckter Maßregeln besorgt sein und Zuwiderhandelnde unnachsichtig zur
Anzeig bringen. Ur. Braden.


