Ausgabe 
3.11.1894
 
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Bekanntmachung. Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere. 1 5 5 Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß die zur Verhütung von Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere bei dem Verkehr

e 22 1 1 22 2* 7 8 9 9 1 3 auf öffentlichen Wegen gegebenen Vorschriften häufig übertreten werden. Wir sehen uns daher veranlaßt, das Publikum auf die in§ 366 chsstrafgesetzbuchs, Art. 271 und 279 des Polizeistrafgesetzbuchs und in der Polizeiverordnung für den Kreis Friedberg der Fuhrwerke und Fahrzeuge zur Nachtzeit, vom 1. Juli 1887 enthaltenen, hierunter abgedruckten Vorschriften wieder⸗

pos 2 und 3 des Rei betr. die Beleuchtung holt aufmerksam zu machen und zu bemerken, daß das Polizeipersonal angewiesen is Uebertretungsfalle unnachsichtig Strafanzeige zu erheben.

Friedberg den 31. Oktober 1894.

t, die Beobachtung derselben scharf zu überwachen und im Großherzogliches Kreisamt Friedberg. br. Braden.

s Ausweichens der Fuhrwerke und Reiter sind auf die rechte Seite so ausweichen und langsam fahren, daß das andere folgende ichten: Fuhrwerk auf der andern Seite vorbeifahren und auf die Mitte der Fahr⸗ 21. oder leere Chaisen, beladene oder leere Wagen, welche bahn gelangen kann. Das Vorbeifahren im Jagen und das Wettsahren ist iuf öffentlichen müssen insosern es die Beschaffenheit ganz untersagt und das Vorbeifahren von schwer geladenem Fuhrwerke nach

und Breit r letzteren g ider zeitig zur Hälfte rechts ausweichen, einerlei Richtung nur im Schritt gestattet. d. h. rechts auf die Seite nken, daß für das andere Fuhrwerk 6. Wenn sich Fuhrwerke auf steilen Wegen, an deren einer Seite ein Abhang die Hälfte der Fahrbal sich befindet, begegnen, so hat das hinauffahrende, es mag beladen sein oder

2. Gestattet die Beschaffenhe Wegs das Ausweichen nicht, so muß der⸗ nicht, gegen den Abhang hin auszuweichen; wenn aber auf beiden Seiten jenige Leiter Fuhrwe welcher den ihm entgegenkommenden Wagen ein Abhang sich befindet, so ist dasjenige zu beobachten, was unter 1 dieses zuerst bemerken kann, an zicklichen mit seinem Fuhr⸗ Artikels vorgeschrieben ist. werke halten, bis das a Fuhrwerk vorübergefahren ist. Fuhrleute Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit haben sich daher auf solchen Wegen durch Rufen oder Klatschen mit der 30 kr. bis 5 fl. bestraft.

Peitsche, die Postillons mit dem Horne Zeichen zu geben. Art. 279. Beim Fahren während der Dunkelheit der Nacht müssen die

3. Namentlich finden

Kommen aber gleie ein Ausweichen nicht für welches dies, weil e

örschriften unter 2 bei Hohlwegen Anwendung.] Personen- und Pack⸗Postwagen, da, wo öffentliche Droschken⸗ und Fiaker-Anstalten zwei Fuhrwerke in einem Hohlwege zusammen, wo bestehen, alle dazu gehörenden Fuhrwerke, sowie die zum allgemeinen Gebrauche öglich ist, so muß dasjenige von Beiden zurückfahren, bestimmten Gesellschaftswagen(Omnibus), ferner die Güterwagen stets, die Chaisen

das leichtere ist, oder weil es dem Anfange des aber innerhalb der Orte und deren bewohnten Umgebungen da, wo es besonders

Hohlwegs sich am nächsten befindet, mit den wenigsten Schwierigkeiten ver- vorgeschrieben ist, mit brennenden Laternen versehen sein. Zuwiderhandlungen knüpft ist. Erlaubt die Beschaffenheit des Hohlwegs, daß ein Fuhrwerk auf werden mit 30 kr. bis 3 fl. bestraft. den Rain gehoben werden kann, so muß solches mit dem leichteren vorge⸗ Reichsstrafgesetzbuch§ 366. nommen werden, um das schwerere vorüber zu lassen, wobei die Fuhrleute Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen sich wechselseitig zu unterstützen verbunden sind. wird bestraft: f g

4. Viehheerden, welche in Hohlwegen oder auf andern Wegen, wo sie nicht 2. wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder ausweichen können, mit Fuhrwerken zusammentreffen, müssen von ihrem auf öffentlichen Straßen oder Platzen der Stadte oder Dörfer mit ge⸗ Führer zurückgetrieben werden. meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet;

5. Vei dem Vorbeifahren nach einerlei Richtung, welches überhaupt nur dann, 3. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das Vorbeifahren

1 8 7 2 1 wenn der Weg das Ausweichen gestattet, zulässig ist und nur mit der ge Anderer muthwillig verhindert. hörigen Vorsicht geschehen darf, muß der Leiter des zurückbleibenden Wagens l

Polizei-Verordnung für den Kreis Friedberg.

Betreffend: Die Beleuchtung der Fuhrwerke und Fahrzeuge zur Nachtzeit.

Auf Grund des Artikel 78 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, des 8. 366 pos. 10 des Reichstrafgesetzbuchs, des Artikel 279 des Polizeistrafgesetzbuchs wird unter Zustimmung des Kressausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 23. Juni 1887, zu Nr. M. J. 15318, bestimmt:

F. 1. Alle auf den öffentlichen Straßen innerhalb des Kreises Friedberg verkehrenden, mit Zugthieren bespannten Fuhrwerke und Fahrzeuge mussen nach Eintritt der Dunkelheit mit einer, an gut sichtbarer Stelle angebrachten, brennenden Laterne versehen sein. Personenfuhrwerke, welche auf den erwähnten Straßen während der genannten Zeit verkehren, mussen durch zwei hellbrennende Laternen, welche zu beiden Seiten des Kutschersitzes anzubringen sind, beleuchtet sein. Fur Personenfuhrwerke, welche auch in der Landwirthschaft verwendet werden(Leiterwagen), genügt eine an gut sichtbarer Stelle(am Vordergestell unter der Deichsel) anzu⸗ bringende brennende Laterne.

F. 2. Landwirthschaftliche Fuhrwerke und Fahrzeuge, welche unmittelbar von der Feldarbeit in ihrer Ortsgemarkung oder der angrenzenden Gemarkung auf dem Heimwege begriffen sind, sind von den Vorschriften des§. 1 befreit.

§. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unterliegen der Bestrafung nach 8. 366 pos. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs(Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen). 8. Diese Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündigung im Kreisblatte in Kraft.

Friedberg am 1. Juli 1887. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. Das Großberzogliche Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises, das Großh. Polizei-Commissariat Wickstadt und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachung beauftragen wir Sie die Befolgung der betreffenden Vorschriften genau zu über

wachen und im Uebertretungsfalle unnachsichtig Strafanzeige zu erheben. Dr. Braden. Betreffend: Ausästungen der Baumpflanzungen an Telegraphenleitungen. Friedberg den 30. Oktober 1894.

Das Großberzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeisteresen des Kreises.

Entsprechend einem Ersuchen der Oberpostdirektion Darmstadt beauftragen wir Sie, bezugnehmend auf unsere Verfügung vom 23. Dezember 1890, Kreisblatt Nr. 152 von 1890, gelegentlich der bevorstehenden Winter- und Frühjahrs⸗Ausästungen der an Communal⸗ straßen, sowie in den Ortschaften bestehenden Baumpflanzungen dafür Sorge zu tragen, daß die längs dieser Straßen geführten Telegraphen leitungen vom Baumwuchs soweit freigelegt werden, daß Berührungen mit den Aesten auch für den Sommer bezw. beim ferneren Wachsen der Bäume ausgeschlossen bleiben. Der Wuchs der Anpflanzungen ist so zu reguliren, daß nach allen Richtungen mindestens zwei Fuß um die Leitungsdrähte ganz freier Raum bleibt, weil andernfalls Störungen der Telegraphenlinien im Laufe des Sommers eintreten.

r. Braden.

gel der Poesie, nebst 53 glänzen.] Fleisch- ꝛc. Preise vom 1. bis 16. Nov. orirten Lichtbildern aus Luthers Nach eigener Angabe der Metzger.

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0 1 j. Friedberg. Bei der Aufnahmefeier des Fried-

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Aus Stadt und Land.

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den wurden die der Kirche verf welche, gegen oder doch ohr äußere Bild herbeiführen 0 gekommen, als sich jetzt u a durch sie keine wahre Sittlichkeit, ja nicht liches zohlbefinden, vielmehr

1 5 5 5. 1 eee eee 4 2 1 n Leben nach den Originalen von Gustav König, zusammen⸗* berger Pred igerseminars am 13. Okt. d. Is. redete e b 8 91 l g e eee e nen] Für Friedberg. Bad-⸗Nauheim u. Butzbach unverändert. Direktor Ir. Diegel auf Grund von: Sprüche 24, 174 gestellt und vorgetragen von Hofrezitator W. Neander it 5 ü ad. sch 70 Pf n N 3 aus Hannover, dei starker Besetzung und unter großem Mit Ausnahme in Bad⸗Nauheim Kalbfleisch 7 1. überdie Freude am Falle Unter Fein- A hung und unter großem] Hammelsfleisch 60 Pf

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[Beifall statt. Moge auch dieser schon verlaufene und durch eine gesellig-musikalische Nachfeier abgeschlossene 7 Vorführung zur Stärkung des ev. Glaubensbewußtseins Kirchliche Anzeigen für Friedberg. in hiesiger Gemeinde beitragen. Evangelische Gemeinde.

Samstag den 3. Nov., Burgkirche, Nachmittags 2 Uhr, Vorbereitungspredigt und Beichte

24. Sonntag nach Trinitatis.

Allerlei.

von beiden herbeigesu Oktor gegen ict ne m N 0 geg 1 2 724 9 freuen, weil es 30 Reformationsfest. 5 des Christ 8 38 nann in eine Pfarramtswoche: Herr Pfarrer Ur. Flöring. Ir ie sehr beschran Zint f 1 U 1 ura 5 N he 5 Die utter des nde* N 1 1 0 4 Tori a Piuhlgrut f Die Mutter des Kindes In sammtlichen Gottesdiensten Collekte für den . e ihrem in der a tigten Gustav⸗Adolf⸗Verein.

zutragen übelwollenden nicht ohne S seien. An di Arbeit für das Uebergang zu

Gottesdienst in der Stadtlirche. Nachmittags 2 Uhr: Herr Candidat Schlunk. Gottesdienst in der Burglkirche. Vormittags Uhr: Herr Pfarrer Meyer. Abendmahl.

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Mita 3 1 Abends 5½,, Uhr: Herr Pfarrer Dr. Weiffenbach. Das Predigerseminar wird also jetzt von 15 d in 1 1 e, 30. Okt. er hier durchkommende e n desucht. 1 ful k g Samstag Nachmittag von 5 Uhr an Beicht.

§. Friedberg. Sonntag Morgen 6 Uhr Beicht; um 7 Uhr wird die einigung fand am d heil. Communion ausgetheilt.

10 Uhr: Hochamt mit Uredigt. 2 Uhr: Christenlehre und Andacht.

im Saalbau die Vorfu

toriums: Dr. Martin Luther, der dentsch

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