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Stammholz der Land⸗
Oberhessischer
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inzusenden.
hbeilungen des Vorstandes der land⸗ und forstwirthschaftlichen Berufs—
0 theilt werdende Formular zu verwenden haben, hat sich vorzugsweise
Register, unvollständige Abschrift der am
1894. Samstag den 3. März.„ 26.
Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch i 1 ä; Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, und Freitag Abend ee Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.
Unnoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Setreffend: Dispensation der Bahnbediensteten von den Feuerwehrübungen. Friedberg den 27. Februar 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Gemäß Entschließung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 13. d. Mts. zu Nr. M. J. 4173 sind diejenigen Bahn⸗ arbeiter, welche für den folgenden Tag zum Dienst als Bahnpolizeibeamte bestimmt sind, auch bei Uebungen und Alarmirungen in der siesem Tage vorhergehenden Nacht und an dem demselben vorhergehenden Tage und ebenso Bahnarbeiter, welche als Bahnpolizeibeamte Nachtdienst hatten, auch bei solchen an dem folgenden Tage gegen entsprechende Bescheinigung der Bahnbehörde als entschuldigt zu betrachten. Hiernach wird unser Ausschreiben vom 29. Juli 1893— Kreisbl. Nr. 89— entsprechend erweitert. f Ausdrücklich weisen wir jedoch darauf hin, daß die vorstehenden Bestimmungen nur auf diejenigen Bahnarbeiter Anwendung zu inden haben, welche in einzelnen Falle Dienst als Bahnpolizeibeamte thun(als Weichensteller, Bremser, Portiers ꝛc.), nicht aber auf solche, velche in Werkstätten oder als Streckenarbeiter Verwendung finden. Dr. Braden.
Betreffend: Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 über die Unfallversicherung der in land⸗ und 1 97 5 forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, hier die Einziehung der Genossenschaftsbeiträge. Fr iedberg den 27. Februar 1894.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
4 Nach§ 81 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 in Verbindung v. 5. Mai 1886), so erscheint es geboten, darauf hinzuwirken, daß nit§S 20 der Verordnung vom 11. Juli 1888, betreffend die Unfall-][die Einziehung und Ablieferung der Genossenschaftsbeiträge innerhalb und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Be- der oben erwähnten 4 wöchentlichen Frist durchgeführt wird. rieben beschäftigten Personen sind die auf die Beitragspflichtigen um⸗ Wir empfehlen Ihnen deshalb strengstens dafür besorgt zu sein, ulegenden Jahresbeiträge zur land- und forstwirthschaftlichen Berufs- daß jene Beiträge innerhalb längstens 4 Wochen nach Empfang des zenossenschaft, innerhalb 4 Wochen nach Mittheilung der Hebrollen an von dem Genossenschaftsvorstande aufgestellten Erhebungsverzeichnisses
vie Großherzoglichen Bürgermeistereien, durch die Gemeindeeinnehmer durch die Gemeindeeinnehmer eingezogen und in ganzer Summe an
inzuziehen und in ganzer Summe an den Genossenschaftsvorstand den Genossenschaftsvorstand eingesendet werden, oder Anordnung zu treffen, daß in den Gemeindekassen ein ausreichendes Betriebskapital
vorhanden ist, aus welchem die umzulegenden Mitgliederbeiträge nöthigen Falls vorlagsweise an die Genossenschaftskasse abgeführt genossenschaft zufolge, bisher regelmäßig eine sehr erhebliche Verzöge⸗ werden können. a 5 f
rung eingetreten, so daß dieselbe beispielsweise im abgelaufenen Jahre Das letztere Verfahren wird um so weniger einem Bedenken unstatt eines Zeitraums von 4 Wochen einen solchen von nahezu unterliegen, als nach§ 20, Abs. 2 der Verordnung vom 11. Juli 1888
In der Erhebung und Einsendung dieser Beiträge ist, den Mit⸗
Monaten in Anspruch nahm. den Gemeinden diejenigen vorschußweise eingesendeten Beiträge, bei
Da der Genossenschaftsvorstand auf den rechtzeitigen Eingang welchen sie den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangs— ener Beiträge um so größeren Werth legen muß, als er seinerseits vollstreckung nachweisen, ohnehin nachträglich zurückerstattet werden verpflichtet ist, der Postverwaltung innerhalb spätestens 3 Monaten müssen. Sie wollen den Rechnern von dieser Verfügung Kenntniß nach Empfang der betreffenden Liquidationen für die von den Post⸗ geben. Dr. Braden. tassen bewirkten Zahlungen Ersatz zu leisten(§§ 75 und 84 d. R.⸗G.
Betreffend: Die Mathildenstiftung für die Provinz Oberhessen. Bekanntmachung. f 5 g 5 Die diesjährige Hauptversammlung der Mathildenstiftung für die Provinz Oberhessen findet Mittwoch den 14. Märzelfd. Is., Vormittags 11 Uhr im Regierungsgebäude zu Gießen statt, wozu die verehrlichen Mitglieder der Stiftung ergebenst eingeladen werden. e 1. Prüfung der Rechnung für 1893. f l 2. Vertheilung des Ueberschusses aus 1893 zur Unterstützung gemeinnütziger Anstalten. 3. Feststellung des Voranschlags pro 1894.
f 4. Ergänzungswahl des Vorstandes. f 5 1 f 4 Gießen den 23. Februar 1894. Der Vorstand der Mathildenstiftung für die Provinz Oberhessen. v. Gagern, Provinzial-Direktor.
5 Friedberg am 1. März 1894. Das Großherzogliche Amtsgericht Friedberg an sämmtliche Ortsgerichtsbezirke des Amtsgerichtsbezirks Friedberg.
Wir benachrichtigen Sie, daß in der Kürze mit der Revision revision ist sauber zu schreiben, da wir es der höheren Behörde vor— der Hypotheken-Bücher vom Jahr 1893/94 begonnen werden wird, zulegen haben. 1 5 a 0 und weisen Sie an, alle seit der letzten Revision stattgehabten Ein— Sollten sich bei Prüfung der Namensregister und Vergleichung träge und Löschungen nebst dem Register und dem topographischen] mit den gelöschten Hypotheken Anstände ergeben, insbesondere diese
Pfandverzeichniß vor dem bestimmten Termin, der Ihnen noch näher] Löschungen im Register bei den Namen der Schuldner, Mitverpfänder bekannt gegeben wird, einer genauen Prüfung nach Maßgabe Ihrer
und Unterpfandserwerber nicht gewahrt sein, so haben Sie sofort das
Instruktion zu unterwerfen, und dabei vorgefunden werdende Mängel Erforderliche nachzuholen.(gen. Nr. 26 vom Jahr 1889). 8
zu beseitigen, auch die Akten instruktionsmäßig zu ordnen. 5 Im Revisionstermin werden wir auch Ihre Registratur einer Diese von Ihnen alljährlich vorzunehmende Vorrevision, worüber Prüfung beziehungsweise Visitation unterwerfen, um zu ermitteln, ob
Sie ein Protokoll aufnehmen und wozu Sie das Ihnen noch mitge- die ortsgerichtlich protokollirten Vorträge über unbewegliche Gegen⸗
stände ordnungsmäßig und rechtzeitig bei Gericht vorgelegt worden
i if f der sind.(gen. Nr. 20 vom Jahr 1890). auf mangelnde Beglaubigungen und Unterschriften, fehlende od gen. ih 3 1 5 i te Einträge von Hypotheken oder Löschungen im Die schuldvoll unterlassene Berichtigung von Mängeln vorbe⸗ e neue Aöschr bümtsgerichtichen Verfügungen, merkter Art unterliegt angemessener Ahndung— Verweis und selbst
sowie Auslassung von Worten, unnöthige Angabe des Datums der[Geldstrafe.—
gerichtlichen Verfügungen und unterlassene Unterstreichung derselben In Fällen schwerer Pflichtverletzung werden wir sogar diszipli— dei neuerrichteten Hypotheken, sowie instruktionswidrig vollzogene Lösch⸗ narisch gegen etwaige 8 e Feick Sellheim.
ungen zu erstrecken. Dieses Protokoll über die ortsgerichtliche Vor⸗


