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1893.
Samstag den 283. Januar.
A 12.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg. 1
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lotale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus- wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
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Betreffend: Die Regulirung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
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Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
J. Da die mit unserer Bekanntmachung vom 30. Juni 1892— Kreisblatt Nr. 78— veröffentlichte Festsetzung der fünfstündigen eschäftigungszeit im Handelsgewerbe dem bestehenden Bedürfniß der ländlichen Bevölkerung zur Besorgung ihrer Einkäufe an Sonn- und esttagen in den benachbarten größeren Orten zum Nachtheil vieler auf diese Kundschaft angewiesenen Gewerbtreibenden nicht genügt hat,
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leiben die seitherigen Bestimmungen in Kraft.
und Milch von 6— 11 Uhr Vormittags(pos. III, A der Bek.)
9 und von 11— 12 Uhr Vormittags gestattet.
o bestimmen wir mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, unter Aufhebung der bezüglichen Bestimmungen unserer eingangs erwähnten Bekanntmachung, für den Umfang der Gemarkungen Fri 1. Die regelmäßige fünfstündige Beschäftigungszeit— pos. I. Absatz 1 der Bek. v. 306 92.— wird für Friedberg auf die Stunden von II Uhr Vorm bis 4 Uhr Nachm., für Butzbach von 8—9 Uhr Vorm. und von 12— 4 Uhr Nach m. festgesetzt.
Für die in Frießberg döfmckltrrer Handelsgewerbe der Buch- Möbel- und Specereihändler, der Uhrmacher und Goldarbeiter
und Butzbach das Folgende:
2. Außer den vorstehend festgesetzten Stunden wird gestattet der Verkauf von Backwaaren von 5—9 Uhr, Fleischwaaren
3. Den Barbieren und Friseuren wird die Haar- u. Bartpflege mittelst Zugangs durch den Laden an den gewöhnlichen Sonn- und Festtagen(pos. III 4 der Bek. v. 30/6) in den Stunden von 6 Uhr Vorm. bis 2 Uhr Nachm.,, an den drei hohen Festtagen von
4. An den gewöhnlichen Sonn- und Festtagen wird der Handel mit Blumen und Kränzen während der Wintermonate (Oktbr.— März) in der Zeit von 7 Uhr Vorm. bis 4 Uhr Nach m., während der Sommermonate(April— Sept.) in der Zeit von [Uhr Vorm. bis 6 Uhr Nach m., in beiden Fällen ausschließlich der für den Hauptgottesdienst bestimmten 2 Stunden, der Handel mit Tabak, Cigarren und zugehörigen Rauchutensilien in der Zeit von 11 Uhr Vorm. bis 7 Uhr Abends, jedoch nur für solche
käden, in welchen keine anderen als die bezeichneten Gegenstände feilgeboten werden, freigegeben.
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Für die Gemeinde Bad⸗Nauheim wird im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 2. August 1892— Kreisblatt Nr. 91—
auf die Dauer der Badesaison für die Colonialwaaren-, Cigarren- und Kurzwaarengeschäfte eine Verlängerung der Verkaufszeit
im die Stunden von 2— 4 Uhr Nach m. zugelassen. Friedberg den 25. Januar 1893.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
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0 1 Wir empfehlen Ihnen, die vorstehende Bekanntmachung wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen.
Dr. Braden.
0 betreffend: Die Ausgrabung von Alterthümern.
Resten der Vorzeit uns sofort berichtliche Anzeige zu machen. „ 0 N Durch die Allerböchste Verordnung vom 22 Januar 1818 ist bereits sämmt— chen Behörden zur Pflicht gemacht, für die Erhaltung der noch vorhandenen Kunst— erke Sorge zu tragen. Ins besondere sind in Ziffer 6 die Beamten angewtiesen, enn bet Nachgrabungen oder anderen Veranlossungen Alterthümer aufgefunden erden, für möglichste Erhaltung derselben zu sorgen, und(bet baulichen Ueberresten) der oberen Baubehörde oder(bei sonsttgen Alterthümern) der Direktton des Museums gleich Anzeige zu machen. Da dieser Allerhöchsten Bestimmung vielfach nicht Folge geleistet wurde, so 3 durch Aus schreiben vom 7. Juli 1841 zu Nr. D. 10 745, das Auffinden von lterthümern im Großherzogthum und deren Ablieferung an das Großherzogliche Kuseum betreffend,— Amtsblatt Nr. 23— die Provinziol⸗Commissartate dahier und Gießen und sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe aufgefordert worden, in ihren J̃erwaltungsbezirken die erforderlichen Bekanntmachungen zu erlassen und Einleitungen treffen, daß bet Auffindung von Altertbümern— worunter namentlich auch Urnen d sonstige Gefäße, Waffen und Münzen u. s. w. begriffen seien— dem Großher glichen Museums Direktor von dem Fund Nachricht gegeben werde. Dabei ist vor⸗ halten, wenn die Acquisition des gefundenen Gegenstandes für das Großherzogliche Juseum räthlich erscheine, dem Finder eine dem Werthe des Gegenstandes entsprechende Jezahlung zu gewähren. Als wünschenswerth wurde deshalb bezeichnet, daß, wenn funlich, bel der Benachrichtigung eines Fundes zugleich der Preis angegeben werde, im welchen der Finder den gefundenen Gegenstand an das Museum abzugeben geneigt sei. 1 f Im Anschluß hieran ist den bezeichneten Behörden und Beamten durch Aus schreiben vom 15 August 1846— Amtsblatt Nr. 20— eine an sämmtliche Groß⸗ herzogliche Bau, Forst und Rentbeamten in Bezug auf die in der Erde sich findenden Aterthümer erlassene Instruktion zur Mittheilung an die Bürgermeister, Gemeinde Buumeister und Wegbauaufseher zu ihrem Bemessen zugestellt und zugleich jene Be— senmung, welche dem Museum die Erwerbung solcher Alterthümer ermöglichen sollte, ügeschärft worden. Nachdem neuerdings wieder an verschiedenen Orten des Großherzogthums Much fremde und einheimische Sammler von Alterthümern Ausgrabungen vorgenommen burden und die dabei zu Tage geförderten Fundstücke in fremde Hände übergegangen sid, ehe die Großherzogliche Museums Direktlon von den Ausgrabungen Kenntniß
Friedberg den 21. Januar 1893.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
1 Indem wir das im Abdruck nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz zu Ihrer Kenntniß bringen, beauftragen wir Sie, das Ihnen unterstehende Polizei- und Feldschutzpersonal mit geeigneter Weisung zu versehen und von allen Fällen der Auffindung von Alterthümern, ebenso wie von etwa beabsichtigten Ausgrabungen von Grabhügeln, Befestigungen und sonstigen
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Ur. Braden.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter.
erhalten hatte, erscheint es dringend geboten, die bestehenden Bestimmungen, welche in erster LAinte den Zweck haben, der Verschleppung solcher aus römischer, heidnisch⸗ und christlich-germanischer oder früherer Zeit entstammender Gegenstände vorzubeugen und dem Großherzoglichen Museum zu deren Erwerb vor Anderen Gelegenheit zu geben, in Erinnerung zu bringen und deren Befolgung einzuschärfen.
Von Seiten Großherzoglichen Mintstertums der Finanzen ist daher die eingangs erwähnte Ziffer 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 22 Januar 1818 sämmtlichen unterstellten Behörden durch Ausschreiben vom 7. Dezember 1892— Amtsblatt Nr. 57— in Erinnerung gebracht und sind von der Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung dieses Ministeriums die Großherzoglichen Forstämter und Ober— förstereien bezüglich der auf dem ihrer Verwaltung unterstehenden Domankal⸗, Ge— meinde und Privatwaldgelände stattfindenden Ausgrabungen durch Ausschreiben vom 24. Oktober 1892 unter Bezugnahme auf jene Ziffer 6 noch mit besonderer Weisung versehen worden.
Indem wir unserersests hiermit auch Ihnen die bestehenden Bestimmungen ins besondere des Ausschreibens vom 7. Juli 1841 in Erinnerung bringen, beauftragen wir Sie, dieselben in ihren betreffenden Kreisen allgemein bekannt zu geben und zu⸗ gleich die Ibnen unterstehenden Großherzoglichen Bürgermetstereien und Ontspollzei⸗ behörden, das Feldschutzpersonal, die Kreis und Gemeinde Bautechniker, Straßen⸗ meister ꝛc. mit geeigneter Welsung dahin zu versehen, daß bet allen Ausgrabungen von Grabhügeln, Befestsgungen und sonstigen Resten der Vorzeit, wenn thunlich schon vor deren eventuellen Genehmigung oder dem Beginn der Arbeiten, Ihnen und der Großherzoglichen Museums⸗Direktton dahier möglichst rasch Nachricht gegeben und für die Erhaltung der aufgefundenen Gegenstände Sorge getragen wird, damtt die Museums Direktion in der Lage ist, ihr Interesse wahren und über den Erwerb der Fundstücke Entschließung fassen zu können, bevor diese in fremde Hände gelangt sind.
Für die Großherzoglichen Kretsämter der Provinz Rheinhessen bemerken wir noch aus drücklich, daß es nicht in der Absicht liegt, den Bestrebungen des römisch— germanischen Museums zu Mainz und des Paulus⸗Museums zu Worms hindernd entgegen zu treten, sondern daß neben diesen auch die berechtigten Ansprüche des Großherzoglichen Museums zu Darmstadt hiermit gewahrt werden sollen.
Finger. Achenbach.
Dienstnachrichten aus
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dem Kreise Friedberg.
Konrad Wächter von Münzenberg wurde als Stellvertreter des Fleischbeschauers zu Münzenberg, Anton Möckel als Stellvertreter des Feischbeschauers zu Maibach, Georg Brauburger als Stellvertreter des Fleischbeschauers zu Nieder-Mörlen und Johann Ludwig Georg als Sellvertreter des Fleischbeschauers zu Ockstadt ernannt und verpflichtet.
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