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Dienstag den 26. September.

Oberhessischer Anze

ger.

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Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch

und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Kreis Friedberg.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus de

wärtigen Einsend

ern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der

m Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen. 3 r

Friedberg den 19. September 1893. Zu Nr.

Amtlicher Theil.

. i Bekanntmachung. Nachstehendes Ausschreiben wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. Darmstadt am 12. September 1893.

F. M. D. 37121. Uel Betreffend: Die Abgabe von Waldstreu aus den Domanial⸗ und Communalwaldungen während des landwirthschaftlichen Nothstandes. ent Das Großh. Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Forst⸗ und Cameral verwaltung an die Großh. Forst⸗ do d. ämter und Oberförstereien. 6 81., Behufs thunlichster Befriedigung des voraussichtlich bis zur ziehen vorausgesetzt, daß das verordnungsmäßige Maximum der A. Am nächsten Strohernte noch andauernden Bedürfnisses an. Streumitteln, Nutzungsfläche nicht überschritten wird. Selbstverständlich sind jedoch 1 hat Großh. Ministerium der Finanzen, im Einverständniß mit Großh. nur solcheAnträge, welchen die vorgeschriebene Bescheinigung der Verm Ministerium des Innern und der Justiz, genehmigt, daß bis auf Ortsvermittelungsstelle beigefügt ist, von den Oberförstereien in die wan Weiteres an diejenigen Vorstände landw. Betriebe, deren Bedürfniß Verzeichnisse aufzunehmen, etwa vorschriftswidrig aufgestellteAnträge n 18% zum Bezuge von Waldstreu durch die Nothstands⸗Commission, bezw. dagegen den Ortsvermittelungsstellen ungesäumt zur Berichtigung bezw. then. die von derselben beauftragten Ortsvermittelungsstellen auf Grund Vervollständigung zurückzugeben. In Anstandsfällen 3., B. wenn Chr. Un der unten abgedruckten Instruktion bescheinigt worden ist, Wald⸗ weitere Waldstreuabgaben aus Domanialwaldungen der zuständigen ubel streu aus den Domanialwaldungen nach Maßgabe des bescheinigten Oberförsterei nicht mehr zulässig erscheinen ist von den Ober⸗ faupenl 12 Bedürfnisses zu den bisherigen ermäßigten Preisen abgegeben förstereien an die Forstämter zu berichten, welche hiermit ermächtigt s Mil werden darf. f N 17 85 1 87 werden, Zutheilungen an andere Oberförstereien unter gleichzeitiger die Obstir Zur Vermeidung von Mißverständnissen, bemerken wir jedoch[Benachrichtigung der betr. Ortsvermittelungsstelle vorzunehmen. n ausdrücklich, daß in erster Linie die Gemeindewaldungen zur Be⸗ Würde eventuell das verordnungsmäßige Maximum der Fläche durch 7 friedigung des Streubedürfnisses der Gemeindeangehörigen in Anspruch die gewünschten Streuabgaben überschritten, so ist unverzüglich anher e zu nehmen sind, daß daher Abgaben aus den Aman iaimalvungen zu berichten. Insoweit dieAnträge sich auf den Frühjahrsbedarf 11 19. nur 4 5 150 1 8 keinen eigenen Wald besitzen, bzw. an Walidstreu beziehen, sind dieselben einstweilen von den Ober⸗ r E. ie Wa tern emeinden erst 1 zu leisten sind, wenn förstereien in besonderen Verzeichnissen vorzumerken und thunlichst oc meine aue äußerst zulässigen Streunutzungen in Ne Gemeindewaldungen frühzeitig im nächsten Frühjahr zum Vollzug zu bringen. Sämmtliche Anfang ß nach Maßgabe der erlassenen speciellen Verfügungen bereitsAnträge sind in besonderem Faseikel bei den Akten der Oberförsterei stattgefunden haben. Die Großh. Oberförstereien haben daher unver⸗ aufzubewahren. Jacen züglich den betr. Ortsvermittelungsstellen mitzutheilen, welche Quan Schließlich fügen wir noch an, daß diejenigen Vorstände land⸗ Na 17 11 0 1 aus 17 u solche Ante 1 1 wirthschaftlicher Betriebe, welche bereits eine erstmalige Abgabe von Ae noch abgegeben werden können amit solche Antragstellungen von zwei Haufen Waldstreu aus Domanialwaldungen erhalten haben, und fel fon 1 vornherein vermieden werden, welche hiernach aus Domanialwaldungen nunmehr sich bereit erklären, neben der Waldstreu auch Torfstreu zu Wirsu nicht erledigt werden dürfen. l f verwenden, bezw. den glaubhaften Nachweis erbringen, daß sie einen .. Die von den Ortsvermittelungsstellen an die Großh. Ober⸗ Ballen Torfstreu im Gewicht von 125 150 kz von der Nothstands Hand förstereien gelangendenAnträge F sind je⸗ Commission bezogen oder bei derselben bestellt haben, eine zweite weilig insoweit sie sich auf den Winter edarf beziehen unver⸗[Abgabe von zwei Haufen Waldstreu aus dem Domanialwald Sale züglich gemeindeweise in Berzeichnisse, wozu Formular 32, Seite 545 insoweit Streunutzungen daselbst noch zulässig sind ohne Weiteres 0 des Handbuchs zu benutzen* zusammenzustellen, die verzeichneten erhalten können, daß mithin in diesem Falle eine Bescheinigung des Neulel k Streuquantitäten in hierzu geeigneten e e auf⸗Bedürfnisses Seitens der Ortsvermittelungsstelle nicht erforderlich ist. 3 14 i die Abgaben nach den? erzeichnissen zu voll Für die Ausfertigung: Strein. N ndl arbeiten zu lassen und b 5 0 5 00 Betreffend: Die Abgabe von Waldstreu im Nothstandsjahre. Darmstadt den 12. September 1893. in b Die Nothstands⸗Commission an die Ortsvermittelungsstellen. garn Indem wir Sie auf das im Kreisblatt abgedruckte Ausschreiben Großher⸗ 3. Die Befürwortung eines Antrages ist nur zulässig, wenn die Verhältnisse ligen 0 zoglichen Ministeriums der Finanzen, Abtheilung 12 Forst⸗ und Cameralverwaltung 85 ace 5 Azmi gen ce Stroh⸗ 119 g die 7 5 anderer % isen, 1 ir Ihnen folgendes zu beachten. treumittel(3. B. Torfstreu ꝛc.) besonders schwierig erscheinen lassen. E 910 F 5 Anträge der Landwirthschaft treiben⸗ 4. Fand oder sindet Verkauf von Stroh und Heu 1893er Ernte oder Miß⸗ brauch der Waldstreu(Verwendung zur unmittelbaren Dünger⸗ oder Kompostbe⸗

streu aus den Domanialwaldungen entgegen. vermittelungsstelle gesondert unter Be⸗ einer gewissenhaften Prüfung und em Formular gestellten Fragen zu Oberförsterei abzugeben.

Nothstan

den Ortseinwohner auf Abgabe von Wald 2. Jeder Antrag ist von der Orts

nützung des Formulars Nr. 6 aufzunehmen,

Begutachtung unter Beantwortung der in dies

unterziehen und hiernach der zuständigen Großh.

Form. Nr. 6. 1 Antrag auf Hauf Unterzeichneter ersucht um Abgabe von Waldstreu unter

en Streu⸗Abgabe aus Domanial⸗Waldungen. den von Großh. Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Forst⸗

reitung) statt, so kann Antrag auf Abgabe von Waldstreu weder gestellt, noch von

der Ortsvermittelungsstelle befürwortet werden. Jaup.

Commission.

und Cameral-Verwaltung, gewährten

Begünstigungen, und zwar: 5 1b ae l ur Deckung des Bedarfs bis Ende Februar 1894, 22 ganze, halbe Haufen, Seb für den Gebrauch von Anfang März bis zur 1894er Strohernte. 2 1 5 Igel Zusammen e halbe Haufen, rl und stützt sein Ersuchen auf folgende Gründe b 151 del 1 a) Größe des selbst bewirthschafteten Gutsbesitzes leinschließlich Pachtland) ha, IU, 9 1 b Größe des Bestandes an Pferden und Rindvieh(zus.). 8 Stück, ee Ziegen 5 5 75 u fig 11 e) ungefährer Ertrag der 1893er Ernte an: M Stro% Doppelcentner jeh. Heu und Grummet*36ꝙ* 1ůů à 100 kg, 717 von welchen nichts an andere abgegeben(verkauft, getauscht ꝛc.) wird.

d) Bisher wurden bezogen: Waldstreu Torfstren sonstige Streuer

satzmittel ten

Haufen, Ballen,

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PPT

) Der Bedarf ist in ganzen oder halben Haufen à 5 ebm anzugeben.

(Unterschrift des Antragstellers: