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Polizei Verordnung.

Betreffend: Den Verkehr an dem Quellenweg zu Bad Nauheim. 0 8 Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzial⸗Ordnung wird nach Anhörung des Ortsvorstandes zu Bad- Nauheim und mit

Genehmigung Großhl. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 15. August 1893 zu N. M. J. 23584 verordnet:

§. 1 Das Reiten und Viehtreiben, sowie das Fahren mit jeder Art bespannter Fuhrwerke, Schubkarren, Handwagen und dergl.

mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen und Kinderwagen, die jedoch nicht zum Transport von Krügen oder anderen Gegenständen dienen dürfen,

auf den von dem Karlsbrunnen nach der Ludwigsquelle hinziehenden Fußwegen ist verboten. Zuwiderhandlungen werden nach§ 366 pos. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs bestraft. F. 2. Die Polizeiverordnung obigen Betreffs vom 12. Februar 1869 wird aufgehoben.

Friedberg den 23. August 1893.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ur. Braden.

Bekanntmachung. Betreffend: Feldbereinigung in den Gemarkungen Burg⸗Gräfenrode und Schwalheim.

Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom 28. September 1887 fordern wir hiermit die betheiligten Grundbesitzer auf, die Einträge der Eigenthums- und sonstigen Rechtsverhältnisse

in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Ver⸗

hältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem Großh. Amtsgericht Friedberg bezw. Bad-Nauheim berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsver hältnisse beim Bereinigungsverfahren berücksichtigt werden können.

Die Aufforderung ergeht:

1. an diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk er worben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch bezw. im Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken;

2. an diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein getragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein tragen lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feldbdreinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird;

3. an diejenigen, welche an ein auf fremden Namen im Grund buch eingetragenes Grundstück einen Vindikations- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückfallsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerkstreitig oder beschränkt im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen die Bemerkunggehemmt wollen eintragen lassen;

4. an die Ober-Eigenthümer und Fideicommißberechtigten, welche ihre Heimfalls- und Successionsrechte nicht durch Eintrag der Lehens, Erb⸗ und Landsiedel-, Leih- oder Fideicommißqualität eines Grund

stücks im Grundbuch haben eintragen lassen, um ihre Rechte, soweit

dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch

zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen;

5. an diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Revocations-, Resolutions- oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücken geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und ge nauer Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken;

6. an diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- und Wässerungs-Regulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg⸗ und Wasserleitungsgerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstücken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon-, Sandgrube- oder Kellerberechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzu sprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zu lebens länglicher Nutzunießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur ge⸗ schwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzuchts oder Auszugs- Berechtigung anzusprechen haben;.

7. an diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken;

Rechte der unter pos. 1 7 genannten Art, welche nach Ablauf von drei Monaten weder in den öffentlichen Grund- und Hypotheken büchern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeich nissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbe reinigung unberücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffent⸗ lichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt.

Friedberg den 23. August 1893. 8

Die Vollzugs-Commissäre:

3410 Dr. Göttelmann. Süffert.

Dienstnachrichten aus

dem Kreise Friedberg.

Heinrich Gutberlet und Friedrich Seip, beide von Vilbel, wurden als Beischützen und Georg Wilhelm Boch von Vilbel als Feldschütze für die Gemeinde Vilbel ernannt und verpflichtet. Der von dem Ortsvorstand zu Bönstadt für die Gemeinde, bezw. die Jagdpächter bestellte

Ersatzmann des Taxators in Wildschadensangelegenheiten Heinrich Friedrich Strauch in Bönstadt wurde eidlich verpflichtet.

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