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Samstag den 21. Januar.
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Obhberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf.,
0 5 lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Annoncen von aus⸗
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Amtlicher Theil.
Bekanntmachung, die Zurückstellung der zum einjäbrig freiwilligen Dieyst berechtigten Militärpflichtigen betr. Diejenigen, im Jahre 1873 geborenen, Militärpflichtigen, welche im Kreise Friedberg ihren dauernden Aufenthalt haben und Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst besitzen, werden, insofern sie ihre Zurückstellung vom Militärdienst bis jetzt noch
nicht beantragt haben, dies zu thun aber beabsichtigen, 10. Februar l. Is. dahier vorzulegen. Friedberg den 18. Januar 1893.
hierdurch aufgefordert, ihre Berechtigungsscheine alsbald und längstens bis zum Der Civil⸗Vorsitzende der Großh. Ersatz-Commission Friedberg.
Dr. Braden.
Bekanntmachung,
die Zurückstellung der Reserve, Erssetz Reserve und Landwebr⸗Mannschaften betr. Nachstehende Bestimmungeu über die Zurückstellungen der Reserve-, Ersatz-Reserve- und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse werden hiermit für die Betheiligten zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bis zum 20. Februar l. Is. haben die Großh. Bürgermeistereien die bei ihnen vorgebracht werdenden Gesuche anher einzusenden.
Friedberg den 18. Januar 1893.
J. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mann— schaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärtschen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen. 5
Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnssse derartige Berücksichttgung finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waff und Dienstkategorte, Landwehlmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahreseklosse der Landwehr ihrer W'öffe oder Dienstkategorte zeitweise zurück estellt werden. Jedoch darf in keinem Aus hebungs bezirke die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der Reserve zurück gestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, dte Zahl der hinter der litzten Jahresklasse der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen.
Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit(Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen Einfluß.
II. Zurückstellung im Sinne der vorbezeichneten Festsetzungen dürfen aus folgenden Gründen(Klasstfieatlonsgründe) eintreten:
a. wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, beztehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist und ein Knecht oder ein Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bet der Ein berufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Rutn des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte;
b. wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißtgste Lebens jahr vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörtgen selbst bet dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgegeben würden;
o. wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der all gemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich nothwen nig
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Mannschaften, welche in Gemäßheit des§ 67 und 69 des Reichsmilitär— gesetzes wegen Kontrol Entztebung nachdtenen müssen, haben jedoch auch in den vor— genannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung.
III. In Bezug auf das Verfahren bei derartigen Zurückstellungen bestehen folgende Vorschriften:
Der Civil⸗Vorsitzende der Großh. Ersatz-Commission Friedberg.
Dr. Braden.
1. Die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und Ersatz Reserve erster Klasse, welche auf Zurückstellurg Anspruch machen, haben ihre Gesuche bet der Buͤrgermetsterei ihres Wohnorts anzubringen, welche dieselben pfüft und darüber eine an den Civil Vorsitzenden der Ersatz⸗Commission einzureichende Nachwetsung ausstellt, aus der nicht nur die milttärischen, bürgerlichen und Vermögensver⸗ hältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann.
2, Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz— Commission, welche im Anschluß on das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung hält 9
3. Das Verfahren der verstärkten Ersotz Commtssion beim Klasstficattonsgeschäft regelt sich nach§ 3,7 des Reichs-Melitärgesetzes.
4. Die Entschetdungen sind entgültig, insofern nicht der Mtlitͤr Vorsitzende auf Grund des§ 30,7 des Reichs Mllitärgesetzes Elnspruch erhebt.
5. Die vorgedachten Entschetdungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Klassifieottons Termin.— Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zuxückstellung ats bann zu erneuern.
6. Wenn Manaschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die gewährte Zurückstellung.
IV. Die vor erfüllter aertver Dienstpflicht auf Reklamatton entlossenen Mannschaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Klassifieations Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve zu ückgestellt und haben demnächst etwalge Anträge auf weitere Zur ückstellung wie alle übrigen Monnschaften zu stellen
Wenn nach dem allgemeinen Entlossungs Termin der Reserven dringende Verhält— nisse die sofortige Zurückstellung elnzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Klassifieattons Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schrift— liches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersotz Commission verfügt werden.
In anderen als den unter II vorbezeichneten Fällen sind außertermiulich⸗ Zupück⸗ stellungen unstalthoft.— Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig.
Eine Wieverenslossung einzelner einberufenen Mannschaften kann nur ausnahms- weise auf dem im§ 83,3 und 9, der Wehr Ordnung vorgeschriebenen Weg her— beigeführt werden. Derartige Oesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Klassifleatsons- Termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein wirklicher Nothstand eingetreten ist.
Polizeireglement zur Aufrechterhaltung der Ordnung an dem dem Großherzoglichen Fiscus gehörigen Schwalheimer Mineralbrunnen.
Nach Vernehmung der Lokal-Polizeibehörde und der Gemeindevertretung zu Schwalheim wird mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. Januar 1893 zu Nr. M. J. 1422 zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei dem Wasserholen
an der Mineralquelle zu Schwalheim, zur Vermeidung gegenseitiger Störung durch die zum Wasserholen Berechtigten und den Pachter des Brunnens, dessen Leute und Gäste, zum Schutze gegen Verunreinigung des Brunnens und seiner Umgebung, sowie zur Verhütung des Miß—
Berechtigung verordnet wie folgt: 1. Den zum freten Bezug des Mineralwassers Berechtigten ist dessen Verkauf außerbalb der Städte Friedberg und Bed Nauheim, sowie der Orte Dor— heim, Schwalheim und Rödgen untersagt. 5§. 2. Das Eintauchen der Krüge und sonstiger Gefäße in den Brunnen darf nicht mit den Händen, sondern nur mit Benutzung der Füllkörbe geschehen, ebenso find alle sonstigen Verunreinigungen verboten. Diese Bestimmung bezieht sich nicht zur auf die Freiberechtigten, sondern auch auf den Pachter, dessen Leute und Gäste. § 3. Alles Länmen und Streiten am Brunnen ist untersagt.
4. Die Brunneneinfassung und Schöpfapparate, sowie die Anlagen um den Brunnen dürfen nicht muthwillig beschädigt und verunreinigt werden, § 5. Schubkarren und Wagen dürfen nicht innerhalb des Hofraumes oder des fur die Freiberechtigten angelegten Fußweges zum Brunnen, müssen vielmehr gußerhalb desselben aufgestellt werden.
Das Großherzogliche an die Großh. Bürgermeistereien Bad⸗Nauheim, Dorheim, Friedberg, Schwalheim und Rödgen. Das vorstehende Polizeireglement wollen Sie in Ihren Gemeinden ortsüblich verkündigen lassen.
§. 6. Die Benutzung der für den Pachter bestimmten Abtheilung des Brunnens, bezw. das Eindringen in dieselbe, ist den Freiberechtigten untersagt, da⸗ gegen auch die Benutzung der den Freiberechtigten eingeräumten Abtheilung dem Pachter, seinen Leuten und Gästen nicht gestattet.
§ 7. Der Pachter, dessen Leute und Gäste haben sich einer jeden Störung oder Beeinträchtigung der zum unentgeltlichen Wasserholen Berechtigten zu enthalten.
. 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen, insoweit nicht eine Bestrafung auf Grund der§§ 303 und 304 des Reichsstrafgesetzbuchs wegen Sachbeschädigung eintritt, werden mit Geldstrafe von 1— 10 Mark bestraft.
Friedberg den 18. Januar 1893.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Bra den.
Kreisamt Friedberg
Dr. Braden.
Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Philipp Graulich von Södel wurde als Stellvertreter des Fleischbeschauers dieser Gemeinde verpflichtet.
Wilh. Carl Röder von Bruchenbrücken wurde als Stellvertreter des Fleischbeschauers dieser Gemeinde verpflichtet.


