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eten. Nach gründlicher Prüfung aller Ver- großen Mißständen Veranlassung gegeben habe.

1893.

Donnerstag den 19. Januar.

M8.

Obhberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch

und Freitag Abend ausgegeben. ö

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzele 15 Pf., lotale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗

wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

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An die Bewohner Friedberg's und der Umgegend.

Zur

Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers

wird Freitag den 27. d. Mts., Nachmittags Uhr, ein Festessen im Hotel Trapp dahier stattfinden, zu welchem die Bewohner

der Stadt Friedberg und der Umgegend hierdurch freundlichst eingeladen werden.

gebeten,

Auswärtige, sowie sonstige hiesige Einwohner, welchen die in Umlauf gesetzte Liste etwa aus Versehen nicht zukommen sollte, werden bis zum 25. d. Mts. ihre Anmeldung im Hotel Trapp zu bethätigen. Die Einwohner von Friedberg werden ersucht, durch Schmücken ihrer Häuser zur Feier des Tages mitzuwirken.

Friedberg den 15. Januar 1893.

Im Auftrag des Comité's:

Winter, Oberstlieutenant z. D., Kommandeur des Landwehrbezirks Friedberg.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung. Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Ober und Nieder Rosbach und Massenheim.

Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungs-Gesetzes vom

28. September 1887 fordere ich hiermit die betheiligten Grundbesitzer

auf, die Einträge der Eigenthums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in

den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem Großh. Amtsgericht Friedberg bezw. Vilbel berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Bereinigungs

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500 Mark nicht übersteigen.

fahren berücksichtigt werden können.

Diese Aufforderung ergeht:

an Diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk erworben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch bezw. im Muta⸗ tionsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerblitel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken;

Jan Diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil

sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eingetragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um Letzte ren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Febr. 1852 eintragen zu lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hinder nisse bei der Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird;

Jan Diejenigen, welche an ein auf fremden Namen im Grund

buch eingetragenes Grundstück einen Vindications- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückfalls Anspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertragsmäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Veräußerung beigefügten auflosenden Bedingung eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerkstreitig oderbeschränkt im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetz ungen die Vermerkunggehemmt wollen eintragen lassen;

an die Ober-Eigenthümer und Fideicommiß-Berechtigten, welche ihre Heimfalls⸗ und Suceessionsrechte nicht durch Eintrag der Lehens⸗, Erb- oder Landsiedel-, Leih- oder Fideicommnißqualität

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eines Grundstücks im Grundbuch haben eintragen lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Febr. 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen;

Jan Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Revo

cations⸗, Resolutions- oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch gewahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grund stücken geltend machen können, um unter Vorlage der betreffen den Urkunden und genauer Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Ein träge in die öffentlichen Bücher zu erwirken;

Jan Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei lenig 9 0

der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- und Wässerungs Regulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg- und Wasserleitungs-Gerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstücken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon⸗, Sandgrube- oder Kellerberechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzusprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zu lebenslänglicher Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzuchts- oder Auszugs Berechtigung anzusprechen haben;

an Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.

Rechte der unter pos 17 genannten Art, welche nach Ablauf

von drei Monaten weder in den öffentlichen Grund- und Hypotheken- Büchern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeich nissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbe reinigung unberücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffent lichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt.

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Friedberg den 17. Januar 1893. Der Vollzugs-Commissär: Ir. Wallau.

Bekanntmachung. 5 Diejenigen Landwirthe Oberhessens, welche geneigt sind, die im Juni l. J. zu München stattfindende Ausstellung der Deutschen Landwirthschaftsgesellschaft mit Rindvieh zu beschicken, werden hiermit ersucht, umgehend Antrag bei unterzeichnetem Präsidium zu stellen. Der Ausschuß des landwirthschaftlichen Vereins hat beschlossen, eventuell diejenigen den Ausstellern erwachsenden, nachweislich nothwendigen

Laubach den 12. Januar 1893.

Kosten aus der Vereinskasse zu ersetzen, welche nicht bereits vom Staat übernommen sind und insofern dieselben im Ganzen den Betrag von Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen

Friedrich Graf zu Solms-Laubach.

Deutsches Reich.

hältnisse, kam der Ausschuß einstimmig zur Darmstadt. In dem Berichte des Ge- Ansicht, daß der Vorschlag der Regierung, die

setzgebungsausschusses über den Gesetzentwurf, Bürgermeister(auch Beigeordnete) aus der betr. die Abänderung der Landgemeindeord- Zahl der Gemeinderäthe durch das Ministerium nung sind von größerem Interesse die Aus- des Innern und der Justiz zu ernennen, nicht

führungen zu den Artikeln 2938, betr. die angenommen werden könne.

Wahl des Bürgermeisters und der Beigeord- anerkannt, daß das jetzige Wahlsystem zu

Es wird auch zugegeben, daß in der Zweiten Kammer sich viele Stimmen geltend machten, daß die bestehende Gesetzgebung zu ändern sei. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß durch die Regierungsvorlage die vorhandenen Mißstände (die wüste Wahltreiberei) vielleicht etwas ge mildert, aber nicht abgeschafft werde; er meint, jenen Treibereien könnte man durch

Es wird zwar

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