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1393.

Samstag den 18. März.

Obberhessist

vath bestimmtenVorrathszeichen versehen sind(8 5 des Gesetzes).

kanzlers vom 22. Juni 1892(Reichsgesetzblatt S.

und Vogelzucht zu verbinden. Verloosung unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr al

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herzoglichem

2

her Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch ö ö

und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Kreis Friedberg.

nnoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale

wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betragen

Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf.,

icht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Betreffend: Gesetz über die Prüfung der Läufe und

Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Dezember 1892 Reichsgesetzblatt S. 1055) tritt das Gesetz, betreffend die Prüfung ver Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891 Reichsgesetzblatt S. 109) zum 1. April l. J. seinem vollen Umfang nach in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt dürfen in Deutschland die der Prüfung und Abstempelung unterliegenden Handfeuerwaffen jeder Art, welche von einer Person getragen und bedient werden, ohne die vom Bundesrath vorgeschriebenen Stempel nur dann feilgehalten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie vorher mit dem von dem Bundes

Ueber letzteres trifft Ziffer 22 der Bekanntmachung des Reichs- 80 674) nähere Be stimmung.

Zur Ausführung des 8 5 des bezeichneten Gesetzes ist von Groß Ministerium des Innern und der Justiz nunmehr Fol⸗ gendes bestimmt worden:

1. Die Anbringung des Vorrathszeichens erfolgt: für den Bezirk, der Städte von mehr als 20000 Einwohner durch die Ortspolizei werwaltung, im Uebrigen für jede Provinz durch die in den Provinzial⸗ häuptstädten befindlichen Großherzoglichen Aichämter.

2. Die Anbringung des Vorrathszeichens erfolgt auf Antrag der

Einsender frei von Gebühren und Kosten. Die letzteren fallen gemäß 5 5 des Gesetzes der mit der Anbringung des Vorrathszeichens beauf⸗

Verschlüsse der Handfeuerwaffen. Behörde zur Last. Jedoch verbleiben dem Antragsteller den Ausgaben für Fracht und Porto, sowie sonstige Ausgaben für die Transport, einschließlich des Verpackungsmaterials. Die Versendung erfolgt auf die Gefahr des Antragstellers; für die Rücksendung hat die zur Anbringung des Vorrathszeichens zuständige Behörde Sorge u tragen. 3. Der Stempel für das Vorrathszeichen wird den Behörden, welchen die Anbringung des Vorrathszeichens obliegt, von Großherzog lichem Ministerium des Innern und der Justiz zur Verfügung gestellt werden. Die Verwendung anderer Stempel ist unstatthaft. 4. Für das Verfahren sind die Vorschriften der Ziffer 20 und 22 der Bekanntmachung vom 22. Juni 1892(Reichsgesetzblatt S. 674) maßgebend. Das Aufschlagen des Vorrathszeichens muß durch Sach⸗ verständige erfolgen; hierbei sind die Waffen sorgfältig zu behandeln.

Ueber die gestempelten Waffen ist eine Tagesliste zu führen, in welche die ersteren nach Nummer und Herkunftsort unter Angabe des Einsenders einzutragen sind.

5. Ueber Beschwerden entscheidet die der beauftragten Stelle un mittelbar vorgesetzte Dienstbehörde endgültig. Friedberg den 14. März 1893.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

tragten

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Veranstaltung von Verloosungen innerhalb des Großherzogthums; hier seitens d

Der Verein für Vogel⸗ und Geflügelzucht zu Darmstadt beabsichtigt mit der vom lebendem Geflügel und Vögeln, sowie Geräthen und Einrichtungen zur Geflügel⸗

stellung von Nutz und Ziergeflügel eine Verloosung von

60% des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum A

Großherzogthum ist gestattet.

Friedberg den 15. März 1893.

Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat die nachge s 10000 Loose zu 30 Pf. das Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens

nkauf von Gewinngegenständen zu

es Vereins für Vogel⸗ und Geflügelzucht in Darmstadt. 8. bis 10. April d. J. dahier stattfindenden Aus⸗

suchte Erlaubniß zur Veranstaltung dieser verwenden sind. Der Vertrieb der Loose im

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

*

Polizei⸗Verordnung für die Stadt Bad Mauheim.

Betreffend: Die Aufsicht über die

Nach Anhörung des Großh. Bade⸗Commissärs, sowie der Orts polizeibehörde und der Gemeindevertretung zu Bad-Nauheim und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz zu Nr. M. J. 6737 vom 9. März 1893 wird hiermit unter Aufhebung des Polizeireglements gleicher Rubrik vom 6. Januar 1869 auf Grund der Art. 82 und 84 des Polizeistrafgesetzes sowie des Art. 78 der Kreis⸗ und Provinzial-Ordnung für die Stadt Bad-Nauheim ver ordnet wie folgt: § 1. Jeder Gastwirth ist verbunden: a. ein Fremdenbuch zu führen, in welches alle bei ihm übernachtende Fremden, ohne Unterschied des Standes, einzutragen sind; b. das Fremdenbuch nach spezieller Weisung der Polizeibehörde so einzurichten, daß es die in§ 2 unter 17 bezeichneten Angaben

enthält; 8 6. aus diesem Fremdenbuch genaue, den Rubriken entsprechende Ver

zeichnisse(ẽNachtzettel) täglich zu den Stunden an die Ortspolizei behörde einzusenden, welche diese letztere bestimmen wird.

§ 2. Alle nicht zum gewerbsmäßigen Beherbergen von Fremden be⸗

rechtigten Einwohner sind verpflichtet, wenn sie Fremde, d. h. nicht zu dem

Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Ober-Erlenbach. Dienstag den 21. März d. J., von Vormittags 10 Uhr Gemarkung ausgewiesenen Massegrundstücke an Ort und Stelle statt. Bemerkt wird, daß bei Erreichung des Berathung treten wird. Mit den noch zu verkaufenden Friedberg den 16. März 1893.

Betreffend: Feldbereinigung Montag den des III. Bereinigungsbezirks statt.. Es wird besonders darauf hingewiesen, Friedberg den 16. März 1893.

in der Gemarkung Petterweil II. Sache.

1352

Bekanntmachung.

Abschätzungswerths i Massegrundstücken 1 1353

20. März d. J., Vormittags 9 Uhr beginnend an daß mit dieser Ueberweisung das Eigenthum an den neuen Besitzer übergeht.

Fremden in Bad⸗Nauheim. Hausstand gehörige Personen, über Nacht aufnehmen, welche nicht in die Klasse der in Art. 81 des Polizeistrafgesetzes bezeichneten Personen gehören, dies binnen 24 Stunden nach deren Ankunft bei der Orts polizeibehörde schriftlich anzuzeigen. Gleiche Anzeige ist binnen 24 Stunden nach der Abreise zu erstatten. Die Anzeige hat zu enthalten:

Namen des Anzeigenden, Straße und Hausnummer, Tag der Ankunft bezw. Abreise des Fremden, Zunamen und Stand des Fremden, Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Fremden, die Abreise erfolgt, Gesammtzahl der Familienmitglieder mit Gefolge und Dienerschaft, Zahl der Kinder unter 12 Jahren, Jahl der niederen Dienerschaft.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Polizei reglements werden nach Art. 82 und 84 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

Friedberg den 13. März 1893. b Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Baden

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bezw. den Ort, wohin

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ab, findet der Verkauf der bei dem III. Bereinigungsbezirk rubrieirter der Grundstücke die Commission wegen der Genehmigung sofort in Bereinigungsbezirk wird begonnen werden.

Der Vollzugs-Commissär: Br. Wallau.

den Herrenwiesen, findet die Ueberweisung der neuen Grundstücke

Der Vollzugs⸗Commissär: Dr. Wallau.