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Samstag den 16. September.
109.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
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Amtlicher Theil.
Bekanntmachung. Das nachstehende Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und Justiz zu Nr. M. J. 24205 vom 19. August d. J. bringen
wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Friedberg den 12. September 1893. Zu Nr. M. J. 24205.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Darmstadt am 19. August 1893.
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über die Bildung von Jagdgenossenschaften vom 19. August 1893. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter.
Nach dem Gesetz vom 19. August d. Is. die Bildung von Jagdgenossenschaften betreffend, kann zum Behufe gemeinschaftlicher Pachtung oder Benutzung zusammenhängender Jagdbezirke die Bildung von Jagdgenossenschaften mit Zustimmung der betreffenden Gemeinde— vorstände von uns gestattet werden.
Zu dem Gesuch um Bildung einer Jagdgenossenschaft, welches an uns zu richten, aber zweckmäßig bei dem zuständigen Kreisamt einzureichen ist, ist der vorgeschriebene Eingabestempel von 1 Mk. 5 Pf. zu verwenden. Die Jagdbezirke, welche Gegenstand der Ge— nossenschaft bilden sollen, sind unter Vorlage der Verpachtungsproto— kolle, aus welchen die Flächengehalte der einzelnen Jagdbezirke er— sichtlich sein müssen, genau zu bezeichnen, die Namen der Mitglieder, welche sich zur Jagdgenossenschaft vereinigen, sind zu benennen. Auch ist die Zustimmung des Gemeindevorstands zur Beiziehung eines Ge— meindejagdbezirks zur Jagdgenossenschaft beizubringen.
Die Mitglieder einer mit unserer Genehmigung gebildeten Jagd— genossenschaft haben sich durch eine von demjenigen Kreisamt, in dessen Bezirk das Genossenschaftsgebiet oder der größte Theil desselben ge— legen ist, auszustellende Bescheinigung über ihre Zugehörigkeit zur Jagdgenossenschaft dem Aufsichtspersonal gegenüber auszuweisen. Die Ausstellung dieser Bescheinigungen hat auf einem Formular nach- stehenden Musters, unter Anwendung der vorgeschriebenen Stempel— marke von 90 Pf. zu geschehen. Der erforderliche Bedarf von Formularen ist von unserer Kanzlei⸗Jnspection zu beziehen. Ueber die ausgestellt werdenden Bescheinigungen ist ein Register mit fortlaufenden Nro. zu führen. Die ausgestellte Bescheinigung hat nur so lange Gültigkeit als das Genossenschaftsgebiet den in der Bescheinigung verzeichneten Bestand behält.
14 So oft das Genossenschaftsgebiet eine Veränderung in seinem
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Bestand erleidet, ist dem Kreisamt innerhalb längstens vier Wochen
Das Großh. Regierungsblatt Nr. 30 vom 5. September 1893 enthält:
l. Bekanntmachung. Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
1 wird Nr. 30 der Regierungsblatts vom 24. August 1893 wegen eines in der
Publikation des Gesetzes, die Bildung von Jagdgenossenschaften betreffend, vorge⸗ kommenen Versehens zurückgezogen und die darin enthaltene Publikation für unwirksam erklärt. An Stelle jener Nummer tritt gegenwärtige Nr. 30. Darmstadt den 2. September 1893. Großh. Ministerium des Innern und der Justiz. Finger.
Il. Gesetz, die Bildung von Jagdgenossenschaften betreffend. Vom 19. August 1893.
1 Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. 5
1 Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und ver⸗ ordnen hiermit wie folgt:
Artikel 1.
Zum Behufe gemeinschaftlicher Pachtung oder Benutzung zusammenhängender Jagdbezirke kann die Bildung von Genossenschaften mit Zustimmung der betreffenden Gemeindevorstände von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz wider⸗ tuflich gestattet werden. Ein dieser Zustimmung ablehnender Beschluß des Ge⸗ meindevorstandes kann nicht angefochten werden. Die jeweilige Zahl der Mitglieder der Genossenschaft, welche zur selbstständigen Ausübung der Jagd in dem ganzen HGenossenschaftsgebiet befugt sein soll, ist nach dem Flächengehalt des letzteren zu bemessen, so zwar, daß für ein Genossenschaftsgebiet von 1200 ha höchstens eine Zahl von fünf Mitgliedern, für weitere je 300 ha höchstens je ein weiteres Mit⸗ glied zugelassen werden darf. 8 85 5
Die Mitglieder der Genossenschaft haben sich dem Aufsichtspersonal gegenüber lurch eine von demjenigen Kreisamt, in dessen Bezirk das Genossenschaftsgebiet oder ter größte Theil desselben gelegen ist, auszustellende Bescheinigung über ihre Zu⸗ zehörigkeit zur Genossenschaft zu legitimiren. Mit Genehmigung des zuständigen Preisamts dürfen im Laufe der Pachtperiode für etwa ausscheidende Mitglieder
der Genossenschaft Ersatztheilhaber eingestellt werden.
Best.
hiervon Anzeige zu machen und zugleich die Ertheilung neuer Be—
scheinigungen, unter Rückgabe der ungültig gewordenen, nachzusuchen. Besteht die Veränderung in einer Verminderung, die das Ausscheiden von Mitgliedern bedingt, so sind die abgehenden Flächen und aus— scheidenden Mitglieder der Genossenschaft zu bezeichnen, widrigenfalls nach Ablauf von vier Wochen nach eingetretener Verminderung die Jagdgenossenschaft als aufgelöst anzusehen und die selbständige Jagd— ausübung in denjenigen Jagdbezirken den Mitgliedern der bisherigen Jagdgenossenschaft untersagt ist, für welche dieselben nicht in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1848 beziehungsweise des§. 6 lit. c. der Verordnung der K. K. öster. und K. bayr. gemeinsch. Landes-Administrats-Kommission vom 21. Sep⸗ tember 1815 oder in Folge eines mit der Domanialverwaltung oder dem sonstigen Inhaber von Jagdrechten abgeschlossenen Jagdpacht— vertrags als Jagdpächter gelten.
Von der stattgefundenen Genehmigung zur Bildung einer Jagd— genossenschaft ist den betreffenden Großherzoglichen Oberförstereien unter näherer Bezeichnung der zugehörigen Jagdbezirke und denjenigen Bürgermeistereien, deren Gemeindejagdbezirke als ganz oder theilweise einer Jagdgenossenschaft zugehörig bezeichnet worden sind, Nachricht zu geben. Gleiche Benachrichtigung hat bei eingetretenen Veränderungen in dem Genossenschaftsgebiet, soweit die genannten Behörden hiervon berührt werden, zu erfolgen.
Wenn Mitglieder einer Jagdgenossenschaft unterlassen würden, die Vorschriften zu erfüllen, welche nach Vorstehendem im Interesse einer geordneten jagdpolizeilichen Aufsicht zu beobachten sind, so werden Sie nach fruchtlos gebliebener Aufforderung an die säumigen Mit⸗ glieder Antrag wegen Zurücknahme der Genehmigung zur Bildung der Jagdgenossenschaft bei uns stellen.
Finger. Best.
Im Falle eintretender Verminderung der Fläche des Genossenschaftsgebietes ist die Zahl der Genossenschaftsmitglieder nach Maßgabe der in Absatz 1 enthal⸗ tenen Bestimmungen über die zulässige Zahl von Genossenschaftsmitgliedern zu ver—
mindern. Die Genossenschaft ist verpflichtet, dem zuständigen Kreisamt innerhalb vier Wochen von der stattgefundenen Veränderung, unter Benennung der aus⸗ scheidenden Mitglieder, Anzeige zu machen. Geschieht dies nicht, so ist von Ablauf der vier Wochen an sämmtlichen Genossenschaftsmitgliedern die Jagdausübung unter⸗ sagt, bis die vorgeschriebene Anzeige erfolgt ist. Artikel 2.. 2 Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit den“ Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.. 3 Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzog⸗ lichen Siegels. NV Wolfsgarten den 19. August 1893. 750 (L. S.) Ernst Ludwig. Finger. Ill. Gesetz, die Abänderung des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858, insbesondere die Schonung des männlichen Rehwilds betreffend. N Vom 19. August 1893. Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein c. ꝛc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und ver⸗ ordnen hiermit wie folgt:
Artie yr! Die Bestimmung unter II, 3 des Artikels 30 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858, wonach männliches Rehwild während des ganzen Jahres von den Jagdberechtigten erlegt werden darf, ist aufgehoben.
Artikel 2. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzog⸗ lichen Siegels. Wolfsgarten den 19. August 1893.
(L. S.) Ernst Ludwig. Finger.


