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1893.
Donnerstag den 9. Februar.
L 17.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Annoncen von aus⸗
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Amtlicher Theil. Polizeiverordnung für die Stadt Friedberg.
Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnung wird mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 1. Februar 1893 zu Nr. M. J. 3326 für die Stadt Friedberg verordnet, wie folgt:
8 1. zu lassen.
§ 2. Mit Ausnahme der Jagdhunde und Hirtenhunde(letztere nur dann, wenn sie zum Treiben von Vieh benutzt werden) muͤssen alle größeren Hunde, nament— lich Bernhardiner, Bulldoggen, Bullenbeißer dänische, englische und Ulmer Doggen, Leonberger, Metzgerhunde und Neufundländer, sowie die aus Kreuzungen dieser Racen untereinander oder mit andern größeren Hunden entstandenen Hunde auf den Orts, straßen und öffentlichen Plätzen entweder mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein, oder an einer kurzen Leine geführt werden.
§ 3. Auf Bahnsteigen und in Wirthschaften einschlteßlich Wirthschaftsgärten müssen Hunde aller Art an einer kurzen Leine geführt werden.
§ 4. Die Besitzer und Pfleger von Hunden haben die erforderlichen Maß; regeln zu treffen, daß die Ruhe nicht durch andauerndes Gebell oder Geheul ihrer Hunde gestört wird.
Ebenso haben alle Personen, welche Hunde mit sich führen, das Anbellen von Personen, Zug“ und Reitthteren durch ihre Hunde thunlichst zu vermelden
85 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die ihm darin auferlegten Verbindlichkeiten nicht erfüllt, wird, insowelt nicht nach den be
Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit fret auf der Straße umherlaufen
Bekanntmachung.
stehenden Gesetzen, Virordnusgen ꝛc eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
§ 6. Hunde, welche in öffentlichen Wirthslokalen einschließlich der Wirths⸗ gärten orer zur Nachtzeit fret umherlaufen oder der Vorschrtft zuwider auf den Ortsstraßen und öffentlichen Plätzen nicht mit einem das Belßen wirksam verhin⸗ dernden Maulkorb versehen sind bezw. nicht an der Leine geführt werden, kann die Ortspollzeibehörde einfangen lassen, sofern der Eigenthümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nimmt. Die Rückgabe der eingefangenen Hunde an ihre gehörig legitimirten Eigenthümer erfolgt in der Regel nur innerhalb der nächsten dret Tage nach dem Einfangen und gegen Erstattung der durch die Ortspoltzelbehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der dreitägigen Frist nicht ausgelösten Hunde, ist die Ortsvoltzeibehörde berechtigt, zu Gunsten der Gemeindekasse zu verwerthen oder tödten zu lassen.
§ 7. Durch die Bestimmungen des§ 6 wird das gegen die Elgenthümer oder Besitzer der Hunde wegen Uebertretung der Vorschriften dieser Verordnung einzuleitende Strafverfahren nicht berührt.
Friedberg den 7. Februar 1893.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Bra den.
Die Krankenunterstützungs- und Sterbekasse zu Nieder-Mörlen(eingeschriebene Hülfskasse Nr. 12) hat sich mit Wirkung vom
1. Januar d. Is. aufgelöst bezw. in eine Zuschußkasse umgewandelt.
Friedberg den 2. Februar 1893.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Zulassung von Loosen auswärtiger Lotterlen zum Vertrieb im Groß Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Just
Erlaubniß ertheilt, die Loose der aus Anlaß des Frühjahrs- und H
berzogthöͤm. iz hat dem Vorstande des Frankfurter landwirthschaftlichen Vereins die erbstpferdemarkts zu Frankfurt a. M. im April und Oktober d. J. zu
veranstaltenden Verloosungen von Luxus- und Arbeitspferden, Equipagen, Fahr- und Reitrequisiten und sonstigen Gegenständen innerhalb der
Kreise Offenbach, Mainz und Friedberg zu vertreiben. Behörde genehmigten Verloosungsplan 120,000 Loose verwendet werden müssen.
Friedberg den 3. Februar 1893.
Zugleich bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, à 1 M. ausgegeben werden dürfen und 84,000 M. zum Ankauf von Gewinnsten
Bekanntmachung.
daß nach dem von der zuständigen
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Betreffend: Die Veronstaltung von Verloosungen innerhalb des Großberzogthums; hier Verloosung gelegentlich des Viebmarktes zu Lauterbach.
Der Stadtvorstand zu Lauterbach beabsichtigt mit dem am 8. Juni l. Is. und Hausgeräthen zu veranstalten.
Verloosung von Vieh, sowie landwirthschaftlichen—
daselbst stattfindenden Prämien- und Viehmarkte eine Großherzogliches Ministerium des Innern und der
Justiz hat die nachgesuchte Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Verloosung unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 8000 Loose,
zu 60 Pfg. das Stück, ausgegeben werden dürfen und mindestens 65%
Gewinngegenständen zu verwenden sind.
des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum Ankauf von
Zugleich wurde der Vertrieb der Loose in der Provinz Oberhessen gestattet.
Friedberg den 3. Februar 1898.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Bekanntmachung. Betreffend: Die Zulassung von Loosen auswärtiger Lotterten zum Vertrieb im Großherzogthum
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz
hat dem Vorstande der„Ständigen Ausstellung für Kunst und Kunst⸗
gewerbe“ in Weimar die Erlaubniß ertheilt, die Loose einer im Juni und Dezember l. J. zu veranstaltenden Verloosung von Gegenständen
der Kunst und des Kunstgewerbes innerhalb des Großherzogthums zu vertreiben. Wir bemerken, daß nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verloosungsplan 400,000 Loose à 1 Mk. das Stück ausge⸗
geben werden dürfen und 200,000 Mk. zum Ankauf von Friedberg den 6. Februar 1893.
Gewinnsten verwendet werden müssen.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Personen, bezüglich Franz Umlauf, geboren am 2, geboren am.
Erledigungen. Adolf Galde von Kassel;
Friedberg den 3. Februar 1893.
Jult 1860 in Canih(F 35/93); Johann Tarl Hüttner, Mat 1858 in Crimmitschau(V. 27/93); Franz Esser, geboren am 20. Jult 1850 in Holzweiler(V. 27/93); Johannes Ulrich von Groß⸗Erda(N. 25/93). Jakob Schelberg von Frankenau, durch Gendarm Bach in Friedberg.
deren Aufenthalts Auskunft begehrt wird. Philipp Jakob Welte, geboren am 30. Dezember 1870 in Langen-Stein bach(R. 14/93);
geboren am 18 Mai 1867 in Schwarzenbach(V. 27 93); Karl Eduard Göbner,
Der Großherzogliche Amtsanwalt: Lebrecht.
Beit
Deutsches Reich. Darmstadt. Dem Vernehmen noch wer⸗ den sowohl S. K. H. der Großherzog, wie auch die Prinzessin Heinrich noch bis Ende dieser Woche in Berlin bleiben. Wie wir er⸗ fahren, ist in dem Befinden der Prinzessin Alix eine wesentliche Besserung noch nicht einge⸗ treten. Die Prinzessin leidet an einer Ohren—
krankheit. i
— Darmstadt, 7. Febr. Zweite Kammer. Auf der Tagesordnung steht zunächst die Interpellatton Lautz⸗ Groß Umstadt über die Bahnhofsgebäude der Hessischen Ludwigs bahn. Finanzminister Weber erklärt in der Beantwortung, daß in Wörrstadt und Groß Umstadt die Hessische Ludwigsbahn beabsichtige, demnächst neue Bahn hofsgebäude zu errichten, bei den in Betracht kommenden Gebäuden der anderen Stattonen werde allmählich mit
Neuherstellung vorgegangen werden. Auf Antrag Lautz tritt eine Besprechung der Interpellation ein. Das Haus fährt sodann in der Berathung des Gesetzentwurfs über
die Abänderung des Einkommersteuergesetzes fort. Artikel 45 erklärt sich Schröder für den Antrag Osann, daß bei der Veranlagung ein lästiges Eindringen in die Verhältnisse des Einzelnen möglichst zu vermelden sei. Der Artikel wird, unter- Ablehnung aller übrigen Anträge, in der Fassung der Regierungsvorlage mit dem Antrag Osann, daß ein lästiges Eindringen in die Verhältnisse des Einzelnen möglichst zu vermeiden sel, angenommen. Bei Berathung der weiteren Artikel wird nach längerer Debatte eln Antrag Schade und Genossen auf Erhöhung der Progression in den oberen Klassen bis zu 4 pCt. mit


