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Dienstag den 3. Januar.* 1.

berhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint ee e ee

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Amtlicher Theil. Betreffend: Das Milltär⸗Ersatz⸗Geschäft pro 1899. Friedberg den 28. Dezember 1892. Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei-Commissariat Wickstadt.

Mit Aufstellung der Rekrutirungs-Stammrollen pro 1893 wollen Sie nunmehr alsbald beginnen und dafür besorgt sein, daß dieselben unfehlbar bis zum 15. Februar 1893 dahier eintreffen. Ich empfehle Ihnen dabei die genaueste Beachtung der ergangenen Bestimmungen, namentlich des 8 46 der Wehrordnung vom 22. November 1888, Reg.⸗Blatt Nr. 5 von 1889. 0

Insbesondere wollen Sie für rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung der Aufforderung Sorge tragen, daß in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar nicht allein die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1893, sondern auch diejenigen der Jahrgänge 1892 und 1891, sowie über⸗ haupt alle Militärpflichtige, welche eine endgültige Entscheidung über ihre Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden noch nicht erhalten haben, sich bei der Bürgermeisterei desjenigen Ortes zur Stammrolle anmelden müssen, an welchem sie ihren dauernden Aufenthalt haben. Auf diese letztere Bestimmung des§ 25, 2 d. W.⸗O., wird um so nachdrücklicher hingewiesen, als in den vorderen Jahren vielfach dagegen insofern gefehlt worden ist, daß Militärpflichtige aus anderen Kreisen des Großherzogthums, obgleich sie im diesseitigen Bezirk ihren dauernden Aufenthalt nicht hatten, nur aus dem Grunde in die Stammrollen des Kreises eingetragen worden waren, weil sie sich hier zu stellen wünschten. Sie wollen daher Anträgen, welche in dieser Beziehung an Sie gestellt werden sollten, unter keiner Bedingung stattgeben, die betreffenden Militärpflichtigen bezw. deren Angehörige vielmehr auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen verweisen, sowie darauf aufmerksam machen, daß Leute, welche im diesseitigen Kreise nach den geltenden Bestimmungen nicht gestellungspflichtig sind und sich dennoch hier zur Musterung stellen wollen, zu derselben event. nicht zugelassen werden würden und sich die daraus dann entstehenden Nachtheile selbst zuzuschreiben hätten.

Ebenso ist es unter keinen Umständen statthaft, daß umgekehrt Militärpflichtige, welche in Ihren Gemeinden dauernden Aufenthalt haben, die Anmeldung deshalb unterlassen, weil sie sich in ihren resp. Heimathgemeinden melden wollen oder gemeldet haben, um sich demnächst in ihrem Heimathbezirk zur Musterung stellen zu können. In Fällen dieser Art, welche Ihnen bekannt werden, sind die Betreffenden von Ihnen zur Meldung anzuhalten. Außerdem ist eine von solchen Militärpflichtigen späterhin, vor Beginn der Musterung, beabsichtigte Abmeldung nur dann entgegenzunehmen, wenn Sie sich die Ueberzeugung verschafft haben, daß dieselben thatsächlich außer Arbeit getreten sind und den Ort verlassen werden.

Ferner wollen Sie bei den Namen derjenigen Militärpflichtigen: a. von welchen sich ein Bruder im aktiven Dienst befindet oder ein solcher gleichfalls bei der Musterung hier oder auswärts zu gestellen hat, einen entsprechenden Vermerk machen. Die Militär⸗ pflichtigen würden daher bei Anmeldung zur Stammrolle in dieser Hinsicht zu befragen sein;

b. welche schon gerichtliche Strafen erhalten haben, diese unter Angabe des verurtheilenden Gerichts und Datums des Urtheils ein tragen, auch angeben, ob die Strafe verbüßt ist;

6. welche ausgewandert sind, genau angeben, ob die Auswanderung mit oder ohne Entlassung und in welchem Jahre erfolgt ist.

Schließlich empfehle ich Ihnen noch, bei der von Ihnen zu erlassenden Aufforderung wegen Anmeldung zur Stammrolle zugleich auf die Strafen aufmerksam zu machen, welche nach§ 25, 11 d. W.⸗O. Denjenigen treffen, welcher die vorgeschriebene Meldung zur Stamm⸗ rolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt. Ur. Braden

Betreffend: Das Militär⸗Ersatz Geschäft pro 1893 Friedberg den 28. Dezember 1892. Der Civil⸗Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei-Commissariat Wickstadt. Unter Bezugnahme auf§ 32 der Wehrordnung bemerke ich Ihnen, daß Gesuche um Zurückstellung Militärpflichtiger genau zu proto kolliren und die Protokolle mit Beilagen bis längstens zum 15. Februar 1893 anher einzusenden sind. Frühere Reklamationen, welche pro 1893 erneuert werden sollen, wollen Sie durch Bericht einfordern und, wenn keine Verände⸗ rungen in den Verhältnissen eingetreten sind, dies auf Seite 4 des Protokolls bescheinigen, andernfalls die etwaigen wenne genau angeben. 5 Dr. Braden.

Friedberg den 30. Dezember 1892.

Betreffend: Die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und die Vorstände der Ortskrankenkassen des Kreises. Nach dem Reichsgesetz vom 14. Dezember 1892, betr. die Einführung des§ 75a des Krankenversicherungsgesetzes(Reichsgesetzblatt Nr. 47) sollen:

ö süglieder solcher eingeschriebenen und auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, welche am 1. Januar 1893 die im§ 754 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung noch nicht erhalten, aber bereits vor diesem Tage die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten mit dem Autrage auf fernere Zulassung oder Genehmigung bei der zuständigen Stelle eingebracht haben, von der Verpflichtung, der Gemeindekrankenversicherung oder einer nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, noch bis zum 1. Juli 1893 befreit bleiben, wenn für die Mitglieder dieser Kassen auf Grund des§ 75 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 und der am 31. Dezember 1892 geltenden Kassestatuten eine solche Befreiung besteht.

Bis zu dem gleichen Zeitpunkte haben die bezeichneten Kassen der Bestimmung des§ 49a des Krankenversicherungsgesetzes nur insoweit zu genügen, als es sich um den Austritt von Kassemitgliedern handelt. i a 8 f

Sämmtliche freien Hülfskassen, welche innerhalb unseres Kreises bestehen, haben, soweit sie sich nicht aufgelöst haben, bereits vor dem 1. Januar den Antrag auf fernere Zulassung auf Grund der von ihnen abgeänderten Statuten bei uns gestellt, und sind deren Mitglieder daher von der Verpflichtung, der Gemeindekrankenversicherung oder einer Ortskrankenkasse anzugehören, noch bis zum 1. Juli k. J. befreiß Sie wollen sich hiernach bemessen. Dr. Braden.

Bekanntmachung. Betreffend: Die Ausführung des Invallditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes. 0 5 5 Mit Wirkung vom 1. Una 1893 hat die Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, sowie des durch⸗ schnittlichen Jahresarbeitsverdienstes land- und forstwirthschaftlicher Arbeiter vielfach Aenderungen erfahren(vergl. unsere Bekanntmachungen vom 14. l. Mts und vom heutigen) sodaß auch die Beiträge zur Invaliditäts- und Altersversicherung sich anders als seither berechnen werden. Die Höhe der Beiträge bemißt sich nach§ 22 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes. Als solcher gilt: 1. Für Mitglieder einer Ortskrankenkasse der 300 fache Betrag des f lohns bezw. wirklichen Arbeitsverdienstes;

ür ihre Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tage⸗