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1890.
Dienstag den 29. April.
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Oberhessischer Anzeiger.
ird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch
cht un 1 und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
ichen an auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben),
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Annoncen von
erungen zur öffentlichen Kenntniß. Dieselben treten sofort in Kraft. §. 7. Ueber die Beitrittsberechtigung entscheidet der Vorsitzende, und wenn er Anstand nimmt, den Beitritt zu genehmigen, der Vorstand, gegen dessen ab. henden Bescheid dem Abgewiesenen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zusteht. Frenz eum 6§. 8. Personen, welche auf Grund des F. 5 der Kasse beizutreten wünschen, ben auf Verlangen des Vorsitzenden ein unmittelbar vorher ausgestelltes ärztliches
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Fundheitszeugniß beizubringen.
§. 9. Far diejenigen Personen, welche auf Grund der§§. 2 und J unter Mitglieder der Kasse werden, beglunt die Mitgliedschaft mit dem Tage, an welchem in die Beschäftigung eintreten. Für die zum Beitritt berechtigten Personen(8. 5) innt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Aufnahme, für die in§. 3 unter b. ichneten Personen mit dem Tage ihrer Ueberweisung Seitens der Gemeindebebörde. Anmeldung muß enthalten: den Vor und Zunamen des Angemeldeten, sowie r und Tag seiner Geburt, die Beschäftigung, in welcher er steht und seinen geitigen Wohnsitz und seine Wohnung und den täglichen Arbeitsverdienst, welchen zur Zeit bezieht, sowie etwaige weiter vom Vorstande vorgeschriebene Angaben. Ie Vorstand kann auch die Verwendung bestimmter An- und Abmelde Formulare schreiben. Im Falle einer bereits zur Zeit der Anmeldung eingetretenen Er- kung gewährt der Beitritt keinen Anspruch auf Unterstüßtzung.
F. 10. Diejenigen Mitglieder, welche der Kasse auf Grund der 88. 2 und 3 ehören müssen, scheiden aus der Kasse aus: 1) Durch Austritt mit dem Schlusse Rechnungs jahres, wenn sie denselben spätestens drei Monate zuvor bei dem
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estande anmelden und vor dem Ablauf des Rechnungs jahres nachweisen, daß sie glieder einer Betriebs Krankenkasse, einer Bau Krankenkasse, einer Innungs- nkenkasse, einer Knappschaftskasse oder einer dem§. 75 des Krankenversicherungs⸗ itzes entsprechenden Hülfskasse geworden sind. 2) Durch Aus scheiden aus der die igliedschaft begründenden Beschäftigung, wozu im Falle des§ 3 unter b. noch (Zurücknahme der Ueberweisung seitens der Gemeindebehörde kommen muß §. 11. In dem Falle des§. 10 unter Ziffer 2 bleiben die bezeichneten Per⸗ „iir nen, so lange sie sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten und nicht zu ch. PErr Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen Orts Frakenkasse oder einer Betriebs ⸗(Fabrik), Bau- oder Innungs Krankenkasse oder her Knappschafts⸗Kasse werden, Mitglieder der Kasse, wenn sie ihre dahingehende nge hiicht binnen einer Woche nach dem Ausschelden aus ibrer bisherigen Beschäftigung ern Kassen⸗Vorstand anzeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen Beiträge * 30) zum ersten Fälligkeits⸗Termine gilt der ausdrücklichen Anzeige gleich. Für 5 le, sowie für die auf Grund des F. 5 der Kasse beigetretenen nicht versicherungs— ischtigen Mitglieder erlischt die Mitgliedschaft durch mündliche oder schriftliche Asstritts Erklärung bei dem Kassen⸗Vorstande oder, falls die Kassen- Beiträge an ei auf einander folgenden Terminen nicht gezahlt werden, mit dem zweiten Zchlungstermine. Für die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig gewordenen a 7 Eiträge bleiben die Ausgeschiedenen verhaftet. ll Cb§. 12. Mitglieder, welche die Kasse wiederholt durch Betrug geschädigt haben, — o durch den Vorstand aus der Kasse auszuschließen. Die Mitgliedschaft erlischt f 170 u diesem Falle mit dem Tage, an welchem dem Mitgliede die Ausschließung mit⸗ zcheilt wird. 13 Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person, welche auf zzund des§. 2 Mitglied der Kasse wird, spätestens am dritten Tage nach dem b ginn der Beschäftigung bei der betreffenden Bürgermeisterei behufs Anzeige bei en Vorstande anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des 1Beitsverhältnisses daselbst abzumelden. Für die Anmeldung gelten die in 8. 9
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U. Reus ebenen Vorschriften. Die Abmeldung muß enthalten: den Vor- und Zunamen „ Abzumeldenden, den Zeitpunkt des Austritts aus der Beschäftigung. Ist die
necht meinde selbst Arbeltgeber, so bat die Bürgermeisteret die An, und Abmeldung der ne au der Gemeinde beschäftigten Kassenmitglieder innerhalb der in Absatz 1 bestimmten
zust bel dem Kassenvorstand selbst zu erstatten. Personen der im§. 3 unter a. e achten Art, welche nicht ausschließlich von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, rd verpflichtet, ihre Anmeldung zur Ortskrankenkasse sowie ihre Abmeldung selbst 1 bewirken. Die Anmeldung hat spätestens am dritten Tage nach Beginn der die „sicherungspflicht begründenden Beschäftigung, die Abmeldung spätestens am dritten ge nach Beendigung dieser Beschäftigung, bezw. nach Eintritt in eine Beschäftigung einem anderen Erwerbszweige oder nach Beitritt zu einer Betriebskrankenkasse zu olgen. Die im§. 3 unter b. aufgeführten Personen sind der Ortskrankenkasse ch die Gemeindebebörde zu überweisen. Der jeweilige Arbeitgeber der in 33 ichneten Personen hat sich davon zu überzeugen, daß der von ihm Beschäftigte Ahrend der Dauer der Beschäftigung als Mitglied der Ortskrankenkasse eingetragen r von dem Beitritt zu derselben befreit ist. Die Versäumniß dieser Verpflichtungen at nach§. 81 des KrankenversicherungsGesetzes eine Geldstrafe bis zu 20 Mark nat) sich. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind außerdem broflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Kasse zur Unterstützung einer on der Anmeldung erkrankten Person auf Grund dieses Statuts gemacht hat.
1 14. Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern für ihre Person: a) eine Frnkenunterstützung nach Maßgabe des§. 16. b) eine Wöͤchnerinnen Unterstützung zich Maßgabe des§. 21. c) ein Sterbegeld nach Maßgabe des§. 22. Die den gliedern hiernach zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder beofändet noch übertragen, noch gepfändet und nur auf geschuldete Beiträge auf— geechnet werden. 19% nr§. 15. Für die Bemessung der Höhe der Krankengelder werden die Kassen⸗ — niglieder in 6 Klassen eingetheilt:
n Arbeitslohn
* 7 I. Klasse M. 3.— und darüber . Jpeil 1 II.„„ 225 bis W. 3.— ausschließlich„ l. 5 F. 5
7 C 1
Durchschnittl. Tagelohn M. 3.—.
2.50.
2.—.
1.60.
Amtlicher Theil.
ö Bekanntmachung. reffend: Beschlüsse der Generalversammlung der Ortskrankenkasse Butzbach vom 20. April 1890. Nachstehend bringen wir die von uns genehmigten, von der Generalversammlung der Ortskrankenkasse Butzbach beschlossenen Statuten—
Friedberg den 24. April 1890.
Großh. Kreisamt Friedberg: Dr. Braden.
Arbeitslohn Durchschnittl. Tagelohn v. Klasse M. 1.— bis M. 1.25 ausschließlich M. 1.20. 3„ unter M. 1. 2 0.
In Klasse vi dürfen nur Kassenmitglieder unter 16 Jahren oder Lehrlinge eingereiht werden. Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach Maßgabe des darin angegebenen Arbeitsverdienstes durch den Kassenvorstand einer Klasse zugetheilt, welche in das füt ihn auszustellende Quittungs buch(§. 36) ein⸗ zutragen ist. Versetzungen in eine hohere oder niedrigere Klasse finden bei ver⸗ ändertem Arbeits verdienst, jedoch nur von vier zu vier Wochen statt. Beschwerden der Mitglieder gegen die Feststellung der Klasse werden von der Aufsichts behörde entschteden.
§. 16. Als Kranken Unterstützung wird gewährt: 1. Vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung und Arznei für die Dauer eines Jahres. 2. Im Falle der Erwerbs unfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Er⸗ krankung ab für jeden Arbeitstag die Hälfte des im§. 15 festgesetzten Tagelohnes als Krankengeld für 13 Wochen. 3. Die Lieferung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Vorrichtungen oder Heilmitteln, welche zur Heilung des Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach beendigtem Heilverfahren erforderlich sind. Ist die Krankheit Folge eines Unfalls, wegen dessen dem Mitglied Anspruch auf Entschädigung aus der Unfallversicherung zusteht, ferner bei Geistes⸗ krankheiten beschränken sich die Leistungen der Kasse auf die Dauer von 13 Wochen. Eine Erkrankung, welche vor Ablauf von 6 Wochen nach Aufhören der letzten Krankenunterstützung eintritt, wird als Fortsetzung der vorangegangenen betrachtet, falls nicht durch Zeugniß des Kassenarztes festgestellt wird, daß sie eine neue, mit der früheren außer Zusammenhang stebende ist. Andernfalls wird die Unterstützung im Ganzen unter Abzug der unterstüzungsfreien Zeit während der in Absatz 1 Nr. bezw. 2 angegebenen Zeit geleistet.
§. 17. Es liegt im freien Ermesser des Vorstandes, an Stelle der in§. 16 unter 1 und 2 bezeichneten Unterstützungen auf Antrag des Kassenarztes freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause zu gewähren. Für solche Kassenmitglieder, welche verbeirathet oder Glieder einer Familie sind, kann die Unterbringung in einem Kranken hause ohne ihre Zustimmung nur dann angeordnet werden, wenn nach der Erklärung des Kassenarztes die Art der Krankheit Anforderungen an die Be⸗ handlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familte des Erkrankten nicht genügt werden kann. Die in einem Krankenhause Untergebrachten erhalten, wenn sie An⸗ gehörige haben, deren Unterhalt sie bisher aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten haben, die Hälfte des im§. 16 unter 2 festgesetzten Krankengeldes. Ist ein Kassen⸗ mitglied ohne schriftliche Einweisung Seitens des Kassenvorstands in ein Kranken- baus gelangt und hat der Vorstand nicht nachträglich sich zur Uebernahme der Pflegekosten schriftlich bereit erklärt, so hat das Kassenmitglied oder der an Stelle desselben tretende Armenverband statt der in§. 16 unter 1 und 2 bezeichneten Leistungen den anderthalbfachen Betrag der nach§. 16 Ziffer 2 festgestellten Sätze für den Arbeitstag zu beanspruchen. Gleiches ist der Fall, wenn Kassenmitglieder außerhalb des Kassenbezirkes erkranken.
§. 18. Im Kassenbezirk wohnhafte Mitglieder, worunter alle zu rechnen sind, die nicht regelmäßig außerhalb übernachten, dürfen sich nur mit Genehmigung des Kassenvorstandes, welchem ein Krankenschein des diesseitigen Kassenarztes vorzulegen ist, zur Kur nach außerhalb begeben. Ist diese Genehmigung nicht ertheilt, so wird Krankenunterstützung nicht gewährt.
§. 19. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuld⸗ hafte Betheiligung an Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweilfungen zugezogen haben, wird ein Krankengeld nicht gewährt.
20. Mitgliedern, welche gleichzeitig anderwett gegen Krankheit versichert sind, wird das Krankengeld soweit gekürzt, daß es zusammen mit der aus der anderweiten Versicherung bezogenen Kranken Unterstützung den vollen Betrag ihres durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes nicht übersteigt. Jedes Mitglied bat bet Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 5 Mark längstens binnen sechs Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft oder der später bewirkten anderweiten Kranken. versicherung dem Vorstande Anzeige von seiner anderwelten Versicherung gegen Krank— heit zu machen und alle Fragen des Vorstandes uber diese anderwelte Versicherung gewissenhaft zu beantworten. 8
§. 21. Weiblichen Mitgliedern wird im Falle der Entbindung für die ersten drei Wochen nach derselben das Krankengeld gewährt. Erkrankungen, welche während der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen denselben Anspruch auf Unter
stützung wie andere Erkrankungen. Die Bestimmung des ersten Satzes dieses Para graphen findet bei den in der Land oder Forstwirthschaft beschäftigten Personen nut auf verheirathete Woͤchnerinnen oder solche Wittwen Anwendung, deren Ent— bindung innerhalb eines Zeitraumes von 300 Tagen nach dem Tode des Ebe⸗ manns erfolgt.
§. 22. Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse den Hinter— bliebenen ein Sterbegeld und zwar:
1. für Mitglieder der Klasse 1 von 60 Mark.
„ 1 6 5 9 1 2 5 1 4.*** 7 IV* 30 67 5.****** 21*
e f e §. 23. Das Recht auf die Unterstützung beginnt für diejenigen, welche der Kasse auf Grund der§8. 2 und 3 angeboren, mit dem Tage des Beginns der Mitgliedschaft. Diesenigen, welche auf Grund des§ 5 Mitglieder der Kasse sind, haben keinen Unterstützungsanspruch, wenn der Unterstützungsfall eintritt, bevor sechs Wochen selt ihrer Anmeldung verstrichen find. §. 24. Mitgliedern, welche bei ihrem Ausscheiden aus der Kasse erwerbslos
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