Ausgabe 
26.6.1890
 
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Donnerstag den 26. Juni.

74.

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Oberhessischer Anzeiger.

und Freitag Abend ausgegeben.

a Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

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Auf Grund des Art. 2 der Allgemeinen Bauordnung und der§§. 39 der ferordnung über Ausführung derselben vom 1. Februar 1882 ist durch Beschluß Is Gemeinderaths von Bad⸗Nauheim vom 14. Oktober 1889 und vom 7. Jan. 1890, ich Anhörung des Kreisausschusses, mit Genehmigung des Großherzoglichen Mi istertums des Innern und der Justiz vom 17. Juni 1890 zu Nr. M. J. 15788 bchstehendes Orts baustatut errichtet worden.

A. Von dem Orts-Bauplan und der Anlage von Straßfen.

end§. 1. Die dermalen fur einzelne Stadttheile festgestellten Baupläne, sowle nes Ju, r demnächst festzustellende Plan für die ganze Stadt, oder weitere einzelne Theile * rselben, bilden einen Bestandtheil dieses Statuts, in so weit nicht bei Feststellung s Letzteren anderweite statutarische Bestimmungen getroffen werden. Außerhalb r bebauten Stadttheile und außerhalb des Bereichs der festgesetzten Baupläne, ürfen Gebäude in der Gemarkung Bad Nauheim nicht errichtet werden. Ausnahmen servon können im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Bestimmung, die örtliche 1 ge, oder sonstige Verhältnisse der beabsichtigten Bauten nach Anhörung des Ge delnderaths vom Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz ge 25 ttet werden.

§. 2. Ob und in wie weit Straßen nur an einer Seite bebaut werden fen, oder ob in einzelnen Straßen vor den Häusern Vorgärten in bestimmter tefe angelegt werden müssen oder dürfen, wird durch die Ortsbaupläne bestimmt.

§. 3. Zur Benutzung als Bauplatz in der Neustadt ist eine Fläche nicht ehr geeignet, a. wenn sie weniger als 120[Im enthält, oder b. wenn auf ihr in Gebäude von 8 m Front und 10 m Tiefe mit zwelsettiger Beleuchtung, unter ahrung der Vorschriften des Art. 37 der A. B.⸗O. Absatz 1 und 3 errichtet erden kann. 2 5 B. Herstellung und Eröffnung der Strafen. §. 4. Die Herstellung und Eröffnung der in dem Bauplan vorgesehenen traßen erfolgt durch die Stadt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Eine in dem Bauplan vorgesehene, noch nicht eröffnete und hergestellte Straße * eröffnet und hergestellt werden, wenn in derselben sich Häuser von bestehenden ö 5 traßen ab, in der Weise anreiben, daß mehr als die Hälfte einer der beiden 11 traßenfronten bis zur nächsten Querstraße bebaut ist, oder wenn die Herstellung 3 ner solchen Gebäudereihe gesichert erscheint. Zur Sicherung einer profekttrten 5ckullios. serstellung ist die Stadtbehörde berechtigt, von dem oder den Bauunternehmern,

dae Caution zu verlangen, die gleich ist dem Betrag, welcher nach§. 6 von den schirte Szgenthümern der Bauplätze zur Herstellung der Straße bezahlt werden muß.

Die Errichtung von Bauten in nicht eröffneten, in dem Bauplan vorgesehenen

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Straßen, darf nur geschehen, wenn das zu errichtende Gebäude hoͤchstens 4 Bau⸗ höchstens 80 m

1 8 5 Ortsbaustatut für die

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4 dinnit. ö zlöge, und falls sich die Zahl der Bauplätze nicht bestimmen läßt, ö en fernt von einer bestebenden bebauten Straße, oder von anderen, in der nicht öffneten Straße bereits errichteten Gebäuden aufgeführt werden soll, und wenn on Seiten des Bauenden für entsprechenden Zufuhrweg und provisorischen Wasser Abfluß in einer zweckmäßigen Weise Sorge getragen wird. 8 5. Bel Herstellung neuer und bei Verlängerung oder Veränderung schon estebender Straßen sind von den Grundbesitzern nach Verhältniß der Länge ihrer e Straße berührenden Grenze, und zwar für die nur an einer Seite angrenzende Lesizung nur für die Hälfte der Straßenbreite, und bei einer Straßenbreite von ehr als 16 m nur für eine solche von 8 m nach Maßgabe der Vorschriften des It. 21 der A. B.⸗O. aufzubringen: a. die Kosten des Erwerbes des zur Herstellung ler Straße erforderlichen Geländes mit Ausschluß der Kosten für die Erwerbung wa in den Straßenzug fallender Gebäude, b. die Kosten für die Herstellung des traßenkörpers einschließlich der Chaussirung der Fahrbahn und Herstellung des ossen ⸗Pflasters und der Kanäle, e. die Kosten für Herstellung des Trottolrs mit er Beschränkung, daß bei Umänderung und Erhöhung der in der Stadt vorhandenen 1 rottolrs die Berechnung der Ankaufskosten der Wandsteine außer Berechnung bleibt. Die Art der Herstellung der Trottolrs wird durch Beschluß des Oemeindengihe für de einzelnen Straßen besonders bestimmt. Bet Berechnung der von den Angrenzen⸗ n zu tragenden Kosten sind die Kosten der gesammten Straßenanlage mit Aus⸗ tehme derjenigen der Straßen Kreuzungen und Straßen-Elnmündungen, welche von ter Stadt getragen werden, zusammen zu rechnen und den Aenne nach Lerhältniß der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last zu legen. §. 6. Vor Erthetlung der Bauerlaubniß ist von dem Eigenthümer zur SEscherung der ihm nach§. 6 obllegenden Leistungen eine Caution zu stellen. Zur Vestimmung der Caution wird durch den Bürgermeister oder durch den von ihm P cauftragten ein Voranschlag über die Kosten der ganzen Straßenstrecke ae hernach die Kosten für den laufenden Meter der beitragspflichtigen Frontlänge be⸗ ** ischnet und sodann die Cautlon für den einzelnen Eigenthümer nach Länge seiner e Straße berührenden Grenze berechnet. Für den betreffenden 1 1 urch den Gemeinderath feste Einheitspreise zu Grunde zu legen, die so 00 n raft bleiben, als sie nicht unter Zustimmung des Gemeinderaths e e 5 te Stellung der Cautlon kann in baar, durch Werthpaplere oder durch hypothe

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cle 8 8. 7 Wenn e in bereits hergestellten und eröffneten Straßen neu * gelegt bezw. seither nur gepflasterte Fußwege in erhöhte Trottolrs umgewandelt l. U Person, bezüglich deren Aufentha

1 Friedberg den 20. Junt 1890.

Amtlicher Theil.

Stadt Bad⸗ Nauheim.

werden, müssen die Kosten, wie folgt, getragen werden: a. die Wandsteine bat die Stadt auf ihre Kosten zu liefern, b. alle übrigen Kosten, einschlleßlich derjenigen für Herstellung der Vorrichtungen für Ableitung des Wassers von den anliegenden Grundstücken in die bestehenden Straßenrinnen oder Kanäle, sowie die Kosten für die Anlage der Letzteren tragen die Eigenthümer der Grundstücke im Verbältniß der Längen ihrer Straßenfronten. Ob und inwieweit Trottotrs in solchen Straßen bergestellt werden sollen, sowie die Art der Herstellung derselben und aller Wasser⸗ abfluß⸗Vorrichtungen, wird durch den Gemeinderath für die einzelnen Straßen be⸗ sonders bestimmt. Das Pflastern, Asphaltiren, Cementiren ꝛc. derjenigen Trottoirs, deren Wandsteine bereits von der Stadt geliefert sind, die aber bislang nur mit Kies hinterfüllt waren, ist als Neuanlage zu betrachten, deren Kosten den Anliegern maßgeblich des Absatzes b. dieses§. zu tragen obliegt.

8. 8. Alle Kosten, welche die Grundbesitzer an die Stadt, gemäß 59. 5 und 7 zu entrichten haben, sind an die Stadtkasse innerhalb drei Monaten nach Vollendung der Arbelt baar zu bezahlen und hat der Zahlungspflichtige seine Schuld mit 5 Proeent pro Jahr vom Tage der Fälligkeit an zu verzinsen. Bei Zahlungs säumigkeit er folgt die Beitreibung nach den Vorschriften der Communal-Intraden.

§. 9. Der Werth des alten Materials wird den Anliegern nicht zu Gute gerechnet. Die Stadt, welche die Wandsteine gratis liefert, und die Unterhaltung der Straßen bis zur nächsten Neuherstellung übernimmt, verwendet oder veräußert das Material zu eigenem Nutzen.

C. Besondere Vorschriften.

§. 10. Die Benutzung des Trottoir Gelandes Seitens eines Anltegers zur Anlage von Ventilations-, Licht oder Einfüll- Oeffnungen für Keller, Kellerräume, Freitreppen, Verranda's ꝛc. kann Seitens der Stadt nur widerruflich gestattet werden, wenn der Anlieger sich zur Zahlung einer Recognitionsgebühr von zwei Mark per laufd. Meter und Jahr verpflichtet.

11. In den Trottoirs, den Floßrinnen und dem Straßenpflaster dürfen Gerüststangen, Spriesen, Bauzäune ꝛc. nicht eingegraben werden.

§. 12. Werden durch die Stadtbehörde alte Kanäle beseitigt und neue erbaut, so sind sämmtliche Hausbesitzer in den betreffenden Straßen verpflichtet, auf eigene Kosten ihre alten Hausentwässerungen den aufgestellten Bedingungen für die neuen Kanalanlagen entsprechend zu ändern.

§. 13. Stallungen, Scheunen, Speicher, Remisen, Werkstätten, Waschküchen, Abtritte und überhaupt alle Anlagen, welche zur Unzierde gereichen, oder den In⸗ teressen des Bades in irgend einer Wetse entgegenstehen, dürfen in der Neustadt nicht an Straßen oder öffentliche Plätze gestellt werden. Ausnahmen hiervon sind nur aus etwaigen ganz besonderen Gründen, unter Genehmigung des Großherzog lichen Ministeriums zulässig. Auf den mit Vorgärten versehenen Grundstücken müssen die Vordergebäude mindestens drei Meter von der Nachbargrenze entfernt bleiben, so daß der Zwischenraum zwischen zwei Nachbarhäusern mindestens sechs Meter be trägt. Als Ausnahme hiervon ist das Bauen bis an die Nachbargrenze bier gestattet, wenn eine dem Gemeinderath genügende Garantie geboten ist, daß ein daronstoßendes Nachbargebäude binnen Jahresfrist erbaut werden wird. Mehr als zwei Häuser dürfen hier jedoch nicht dicht aneinander gestellt werden.

§. 14. Räume, in denen mit lautem Geräusch verbundene Gewerbe betrieben werden, oder in denen Rauch, Dampf, übelriechende oder ungesunde Luft erzeugt wird, dürfen nur in der Altstadt oder östlich der Eisenbahn zugelassen werden.

15. Die dem§. 16 der Deutschen Gewerbe-Ordnung unterliegenden An⸗ lagen dürfen in der Neustadt, in der Nähe der Badehäuser und des Parkes gar nicht, in der Regel aber nur östlich der Eisenbahn errichtet werden. Aus genommen hiervon sind Vergrößerungen bestehender Anlagen.

§. 16. Bezüglich des Aeußeren der Gebäude wird bestimmt: a. Alle in der Neustadt an der Straße errichteten Gebäude müssen mindestens zweistöckig und die⸗ jenigen an der Parkstraße mindestens dreistöckig sein. Die Errichtung von Gebäuden, welche höher oder niedriger werden sollen, wie vorstehend bestimmt, unterliegt jedoch dem besonderen Ermessen der Baupolizeibehörde, nach Anhörung des Gemeinderaths, b. Gebäude, deren Fagade nicht breiter als 8 m ist, dürfen nicht mehr als zwei Stockwerke haben. Auf Gebäude in geschlossenen Häuserreihen findet diese Be⸗ stimmung jedoch keine Anwendung, e. Vorgärten, wo solche bestehen und im Be⸗ bauungsplane vorgesehen sind, müssen mit gefällig aussehenden eisernen Einfrie⸗ digungen auf massivem Sockel versehen werden, sowohl an der Straße, wie auch an den Nachbargrenzen bis zur Haustiefe.

§. 17. Hinter- und Seitengebäude durfen nicht früher erbaut werden als die Vordergebäude, es sei denn, daß die Inangriffnahme des Vorderhauses binnen Jahresfrist garantirt wird. Auch müssen die Fluchten der ersteren in der Regel rechtwinklich oder parallel mit denen der Vordergebäude und in regelmäßiger Form angelegt sein.

§. 18. Bei allen Neubauten und Haupt- Reparaturen ist an der Straßenselte auf eine gefällige architektonische Ausführung Rücksicht zu nehmen. Zum Anstrich dürfen unangenehm wirkende Farben nicht verwendet werden.

Frledberg den 19. Juni 1890.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Its Auskunft begehrt wird: Jakob Ott aus Wetzlar, zuletzt Erdarbeiter am Zellengefängniß in Butzbach.

Der Großherzogliche Amtsanwalt; Krämer.

idee.

Deutsches Reich 4 Friedberg, 23. Juni. Die Allerhöchsten öl, errschaften machten mit Se. Durchl. dem f ürsten zu Solms ⸗Hohensolms-Lich nach j W Tafel im Vierspäuner eine Spazierfahrt 2 FLodenrod und Maibach.

Friedberg, 24. Juni. Seine Kgl. Hoheit der Großherzog begab sich heute Vormittag 9 Uhr, begleitet von dem Flüͤgeladjutanten Haupt- Ce l der mann Frhr. v. Röder nach Gießen, woselbst die mittags 6 Uhr.. nach] Parade über das 2. Großh. Infant. Regiment

(Großherzog) Nr. 116 abgenommen

Hieranf erfolgte die Besichtigung der Kaserne und der Klinik, sodann Mittagessen mit dem Offiziers Corps. Die Rückkehr hierher erfolgte Nach

Friedberg, 25. Juni. Seine Kgl. Hoheit wurde. der Großherzog begab sich heute Vormittag

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