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wisse B etheiligung an der Betrelbsleitung und eine Auf, sichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Arbeiter oder einer A bestergruppe des Betriebes befindet, sondern als Vertreter der Betrlebslettung den Arbeitern gegenübertritt Hiernach wird auch im Einzelfalle zu be urtheilen sein, ob sogenannte Werkmeister oder Werk führer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behandeln
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Die Vorstands mitglieder von Actien- und äbnlichen Gesellscheften, die Procuristen und Handlungsbevollmäch tigte sind nur dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte, wenn ihr regelmäßlger Jihresarbektsverdtenst an Lohn oder Gebalt 200 M. nicht übersteigt(vergleiche Nr NV. Die Aufsich Sratbs mitglieder fallen, da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obsegt, ohne daß sie An- gestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nicht unter die Versicherung.
XV Unter die„Handlungsgehülfen und Lehrlinge“ fallen alle im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmän⸗ nischer Art(Mitwirkung bei Hindelsgeschäften, Buch führung, Correspondenz) beschaͤftigten Personen Die Versicherungspflicht umfaßt daher sowohl die vorgenannten Handlungs bevollmächtigten und Procuristen als auch die Buchhalter und Cassirer, die Handlungsreisenden, Commis und Verkäuferinnen. Vollständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Versicherung cad nach§ 1 Ziffer 2 des Ge setzes die in Apotheken beschäftigten Oehülfen und Lehr⸗ nge. Indessen ist diese Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähnliche ge werbliche Unternehmungen, wie Droguen⸗ und Parfüme rlehandlungen, oder die mit Apotheken verbundenen Mi⸗ neralwasser ꝛe Fabriken ꝛc maß gebend.
XVI. Die Versicherungspflicht ist bel Betriebsbeamten, Handlungsgebülfen und Lehrlingen(vergl. Nr. XIV und XV) auf diejenigen beschränkt, deren regelmäßiger Jahres- arbeitsverdtenst an Lohn oder Gehalt 2000 M. nicht übersteigt. Der Umstand, daß ein Betriebsbeamter ze. eigenes Vermögen besitzt, und in Folge dessen sein ge. sammtes Jahreseinkommen 2000 M. übersteigt, schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Als regelmäßiger Ar⸗ beitsverdienst ist derjenige anzusehen, welchen der Betriebs- beamte ꝛc. eine Reihe von Jahren hindurch in einer ge— wissen gleichmäßigen Höhe bezogen hat, oder auf den er, von besonderen nicht vorauszusehenden Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Betriebs beamter c. gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt und be⸗ zieht hierfür insgesammt an Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 M., so ist derselbe nicht versicherungs: pflichtig.
XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welche als Schiffer, Personen der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung
zahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den Lobn oder Gehalt darstellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern nur die Arbetter ze auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als Entgelt der ibm ge— leiteten Arbeit verwiesen sind Dles gilt beispielsweise von Kellnern, welche auf Trinkgelder der Gäste, bet Ar⸗ beitern zen Betrleben des Reichs, des Staats oder der Com munalverwaltungen, welche auf Gebühren ange— wiesen sind.
Die bet sogen Aeecordverbältnissen oft zweifelbafte Frage, ob der Aecordant, welcher khatsächlich den Lohn an die Arbelter zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne oder aber mit Rücksicht darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten Aecordlohn erstattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzusehen ist, wird sich nue nach Unze der gesammten Verhältnisse des Einzelfalles entscheiden lassen. Dabel kommen als maßgebende Gesichtspunkte in Betracht das Maß der Abhängigkeit oder Selbstständigkeit des Accordanten in Beziehung auf die Arbettsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bel derselben, die allgemeine soziale Stellung des Aecordanten, der Umfang seiner Verantwortlichkeit für die Ausfübrung der ihm übertragenen Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinn für den Arbeiten den oder lediglich einen dem Durchschnittswerth entspre⸗ chenden Lohn der Arbeit darstellt. Hiernach wird bei spielsweise im Allgemeinen der Gutsherr, nicht der Gutstaglöhner(Instmann, Kathenmann, Freimann ꝛc.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers, Scharwerkes de. anzusehen sein; denn für seine Rechnung wird die Arbeit des Hofgängers ꝛe, gelohnt, wenn auch der Lohn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst, sondern von dem Gutstaglöhner ꝛc., der ihn gestellt hat, ausgehändigt werden sollte.
XIX Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden (vergleiche Nr. II und VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt:
1. das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, in welcher der Gewerbetreibende mit seinen etwaigen Arbeitern die Arbeit ausführt,
2. die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Gewerbetreibenden, insofern er in deren Auftrage und für deren Rechnung, sei es mit den von ihm selbst beschafften oder mit den von den Ersteren ihm gelteferten Rohstoffen, gewerbliche Erzeugnisse her— stellt oder bearbeitet,
3 die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes im Gegensatz zu der Beschäftigung der unselbstständigen Lohnarbeiter, welche von Gewerbetreibende außer⸗ halb deren Betrlebsstätten verwendet werden.
Der Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse in der Regel nicht unmittelbar an die Consumenten ab, sondern liefert dieselben an an;
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nderer Gewerbetrelbender in eigenen B werbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten, Hausge— werbetrelbende oder unselbstständige Lohnarbelter sind, wird nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzel. falles zu entschelden sein. Die zu Nr. XVIII aufgestell⸗ ten Gesichtspunkte für die Prüfung der
sprechende Anwendung.
XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Versicherten zuständig ist, ergiebt sich aus 88 41 und 120 des Gesetz es. Nach diesen Bestimmungen erfolgt die Versicherung in dersenkgen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Beschäftigungsort des Versicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einem„Betrtebe“ stattfindet, dessen Sitz im Inlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsort ausnabmslos, nicht blos im Zweifel, der Sitz des Betriebes(8 11 Absatz 3 des Gesetzes). Betriebssitz ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt(wirthschaftliche Schwerpunkt) des Unter- nehmens befindet. Der Sitz des Betriebes kann durch das Vorhandensein von Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, oder aus Eintragun—
Mit dem Wohnsitz des Unternehmens braucht der Be— trlebssitz nicht zusammen zu fallen.
Betrlebssitzes Arbeiten ausführen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten stattfinden, an der jeweiligen Ar beits— stätte, sondern an dem Sitze des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde oder besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiten an einem von dem Betriebs- sitze verschtedenen Orte unter Umständen den Character
schäftlichen Mittelpunkt annehmen.
Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land⸗ und forstwirthschaftlichen Betriebes kommen die Bestimmungen im§ 44 Absatz 2 und 3 des landwirtbschaftlichen Unfall⸗ versicherungsgesetzes vom 5. Mal 1886(Reichs⸗Gesetzbl. S. 132) in Betracht.
betrieb es. Werden im Auslande Personen beschäfigt,
so erfolgt ihre Versicherung gleichfalls am Orte des in ländischen Betrlebssitzes. Hiernach unterliegt z. B. de
lande den Bestimmungen des Gesetzes Wenn dagegen Personen im Inlande
Arbeitgeberelgen⸗“ schaft eines sogenannten Aecordanten finden achter ent⸗
gen in Firmen oder Gewerberegister zu entnehmen sein.
Hiernach sind die Arbeiter ꝛc., welche außerhalb des
eines selbsiständigen Betriebes mit einem besonderen ge—
Für den Sitz gemischter, aus Haupt und Nebenbe⸗ trieb bestehender Betriebe entscheidet der Sitz des Haupt;
. welche ls Arbeiter ꝛc. eines inländischen Betriebes anzusehen siup,
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Monteur einer inländischen Maschinenfabrik, welcher eig Betreffend in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Auslande auf; stellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Aus
beschäftigt werden, welche einem im Auslande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der Ort der thatsächlichen inlän⸗ dischen Beschäftigung für die Zuständigkeit der Versiche⸗
gehören(§. 1 des Seeunfall-Versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichsgesetzblatt S. 329). Ein deutsches dere Gewerbetreibende, welche ihrerseits aus dem Absatzrungsanstalt entscheidend. des rub Seefahrzeug ist nach§. 2 des Seeunfallversicherungs- der von den Hausgewerbetreibenden angefertigten Pro— Seeleute sind nach§ 136 des Gesetzes bei derjenigen Bericht gesetzes jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur See duete einen Unternehmergewinn erzielen. Versicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich 5 fahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher Flagge Es wird hiernach weder ein Schneldergeselle, der] der Helmathshafen des Schiffes befindet. Als Heimath s.
Auf die Größe des Fahrzeugs kommt es— ab- wegen Mangels an Raum in der Werkstätte des Schnei- hafen(Regtsterhafen) gilt derjenige Hafen, von welchem weichend vom Seeunfallversicherungsgesetz(8. 1 Absatz 2 dermeisters oder aus anderen Gründen seine Näharbeit aus mit dem, Schiffe die Seefahrt betrieben wird(Art, a. a. O.)— hier nicht an. Der Führer(Kapitän) zu Hause verrichtet, noch auch ein Schnelder oder Schuh 435 des Handelsgesetzbuchs, Bundes-Gesetzbl. 1869, Okarber eines Fahrzeuges. 125 e ee 1 welcher für beliebige Kunden Waaren anfertigt, S. 379). wenn sein regelmäßiger ahresarbeitsverdienst an Lohn a ausgewerbetreibender gelten können. Vielmehr 1 oder Gehalt 2000 M. übersteigt. werden 5 Erstere als Euhmbeiteh⸗ die Letzteren als Being de. Vurreffn
XVIII. Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist selbstständige Unternehmer anzusehen sein. Die Frage, Das Reichs Versicherungsamt. dersenige anzuseben, für dessen Rechnung der Lobn ge ob Personen, welche im Auftrage und für Rechnung Dr. Bödiker Unzulär Man verlange aberau in folge
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