Ausgabe 
23.12.1890
 
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e Beilage.

Oberhessischer Anzeiger.

. 151.

J. Nach§ 1 des Gesetzes, betreffend die Invali ditäts- und Altersversicherung, vom 22. Jun 1889 (Reichs Gesetzbl. Seite 97) unterliegen vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre ab der Versicherungspflicht:

1) Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Ge sellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Ge halt beschäftigt werden.

2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge(ausschließlich der in Apotheken beschaͤftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt be ziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt.

3) Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Per sonen der Schiffs besatzung deutscher Seefahrzeuge(See leute) und von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt.

1 II. Nach§§ 2 und 8 des Gesetzes) sind berechtigt,

1 ö sich selbst zu versichern: II) Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig we 0 nigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Beschäf tigung des Lohnarbeiters keinen ständigen Character hat, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmweise statt findet.

2) Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche sebstständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbetten.

Die Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber nur insowelt zugelassen, als diese Personen bet dem Eintritt der Selbstversiche rung zwar das sechzehnte, jedoch noch nicht das vier zigste Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht im Sinne des§ 4 Absatz 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbsunfähig sind(vergl. Nr. III Ziffer 4 dieser An leitung).

III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:

1) Beamte des Reichs und der Bundesstaaten(8 4 Absatz 1 des Gesetzes).

2) Die mit Penstons berechtigung angestellten Beamten von Communalverbänden(§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern zuch die engeren Communalverbände(Provinzen, Bezirke, kreise, Stadt und Landgemeinden, sebstständige Guts bezirke ꝛc.).

Darüber, welche Personen alsBeamte des Reichs, dt der Bun desstaaten und der Communalverbände anzusehen find, entscheiden die für dieselben geltenden dienstprag matischen Bestimmungen.

3) Die dienstlich als Arbeiter beschaͤftigten Personen des Soldatenstandes(§ 4 Absatz 1 des Gesetzes), und dect Heft zwar sowohl die im Deutschen Heere wie die in der Kaiser chen Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirthschaft zu helfen, der Versicherung.

4) Diejenigen Personen, welche auf Grund des In⸗ zaltdttäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes bereits eine Invalidenrente beziehen oder doch sowelt erwerbsbeschränkt ind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine

ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Dtittel des für ihren Beschäftigungsort nach§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 3 1 Is(Reichs Gesetzbl. S. 73) festgesetzten Tagelobnes

gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen(8 4 Absatz 2, 1588 u. Meile, 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vorstehend 2 64 616% ingeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, unter 5. der Versicherung auch dann, wenn sie eine Alters

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44 11 Ante welche nur einen von der Erwerbsunfähtigkeit abhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt

beziehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundes

siaate oder einem Communalverbande Pensionen oder

Vartegelder, oder wenn sie auf Grund der reichsgesetz

Ischen Bestimmungen über Unfallversicherung z. B wegen nur theilwetser Erwerbsunfähigkett oder als hinter iebene Wiitwen oder als Aseendenten verunglückter Ar belter eine Rente empfangen. Nur wenn die Pen

2 onen, Wartegelder oder Unfallrenten den Mindestbetrag

Accs der Invalldenrente erreichen, sind die Empfänger dieser

4 ezüge auf ihren Antrag durch die untere Verwaltungs

hörde ihres Beschäftigungsortes von der Versicherungs

sch, pflicht zu befreten(8 4 Absatz 3 des Gesetz s).

5 IV. Abweschend von den Reichsgesetzen über die Kran

a Un- und Unfallversicherung, welche den Eintritt der Ver

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1 auen cherung an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem n, Noaltostäts, und Altersversicherungsgesetz die arbestende

* epölkerung sämmtlicher Berufszwelge erfaßt, und werden

5 Personen, welche als Arbetter oder als untergeord

) Unter der Bezeschnungdas Gesetz ist in der

Juolge überall das J. und A. V. G. vom 22. Jun 1889 4 Aurstanden.

1 1

betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts- und

Anleitung,

Vom 31. Oktober 1890.

nete Betrlebsbeamte ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere verwerthen, dem Versicherungszwange unterworfen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschaft, der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirth schaft, im ReichsStaats oder Communaldtenste, für kirchliche und Schulzwecke ze. als Arbeiter, Gehülfea, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Belrtebsbeamte, Hand lungsgehülfen oder Handlungslehrlinge Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraus setzungen der Versicherungspflicht bel ihnen zutreffen. Diesenigen Personen dagegen, welche nicht mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit elner ihrer Natur nach hoͤheren, mehr geistigen(wissenschaftlichen, künst lerischen ꝛc.) Thätigkeit beschäftigt werden, und durch ihre soeiale Stellung über den Personenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Stand punkte wirthschaftlicher Auffassung dem Arbelter- und niederen Betriebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der Versicherungspflicht.

V. Die Versiche rungspflicht wie die Versicherungsbe rechtigung erstreckt sich gleichmäßig auf männliche und weibliche, verheirathete und unverheiratbete Personen. Auch die im Inlande beschäftigten Ausländer sind als versicherungspflichtig(versicherungs berechtigt) anzusehen VI. Von der Dauer der Beschäftigung, welche für die Krankenversicherung von entscheldender Bedeutung ist, wird die Versicherungspflicht nach dem Gesetz nicht abhängig gemacht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer Natur nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülfsleistung in der Ernte, auf nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet die Versicherungspflicht. Jedoch kann durch Beschluß des Bundesraths bestimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen sind(§ 3 Absatz 3 des Gesetzes).

VII. Dtejenigen Personen, welche berufsmäßig ein zelne persönliche Dienstleistungen bet wechselden Arbeit gebern übernehmen, z. B. Hafenarbeiter, Kofferträger, Dtenstmänner, Lohndiener, Führer, Friseusen, Kranken pflegerinnen, ferner Aufwartefrauen, Waschfrauen, Nähte rinnen, Büglerinnen, die auf jedesmalige Bestellung in den Häusern der Kunden arbeiten, unterliegen der Ver sicherungspflicht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn sie als selbstständige Gewerbetreibende anzusehen sind. Welcher dieser letzteren Fälle vorliegt, wird nach den jedesmal obwaltenden Verhältnissen zu entscheiden sein. Im Allgemeinen werden die sogenannten unstän digen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen Ar beiter, die Hafenarbeiter, die Wegarbeiter, die Wasch frauen ze, welche von Haus zu Haus gehen, als unselbst ständige Lohnarbetter, dagegen die selbstständigen Koffer träger, Fuhrer, Dienstmänner(vergleiche§. 37 der Ge werbeordnung, Reichs Gesetzbl 1883, Seite 177), Lohn diener, Krankenpflegerinnen, Frtseusen in der Regel als gewerbliche Unternehmer zu behandeln sein.

VIII. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbe treibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden(§. 2 Ziffer 4 des Krankenversicherungsgesetzes), sind als versicherungspflichtige Lohnarbeiter anzusehen, sofern sie nicht Hausgewerbetreibende sind(vergleiche Nr. XIX).

IX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Haus kinder, welche zu diesem in einem die Versicherung be gründenden Verhältulsse stehen, unterltegen gleichfalls den Vorschriften des Gesetzes(vergleiche jedoch hierzu Nr. X). Eine Ausnahme machen nur die Eheleute unter einander, da zwischen ihnen nach dem Wesen der Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängigkeltsverhältnisse bestehen kann.

X. Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versichert abweichend von den Unfallversicherungsgesetzen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbelter ꝛc Um das Versicherungsverhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der für die Beschäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, . B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartoffelland u. s. w.(§ 3 Absatz 1 des Gesetzes).

Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als Anthetl han der Einnahme(Tantieme) gezahlt werden. Hiernach ist beispielsweise ein Kutscher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhrherrn s mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein Theilbetrag oder der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tages einnahme als Entgelt gewährt wird, als gelöhnter Ar better des Fuhrherrn anzusehen. Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche von den Schiffs elgenthümern gegen einen bestimmten Anthetl an der Fracht angenommen sind.

Als Werth der Tantiemen und Naturalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde festzusetzende Durchschnittswerth in Ansatz gebracht(8 8 Absatz tea des Gesetzes).

Diefenigen Personen, welche das Entgelt für ihre Beschäftigung nur freten Unterhalt bezlehen, deren Na

Altersversicherungsgesetz versicherten Personen.

turalbezüge also auf die Befriedigung ihrer persönlichen Lebens bedürfnisse(Nahrung, Wohnung, Kleidung) be⸗ schränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (8 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen z. B. die in gewerblichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschäftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen werden auch da durch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Ta schengeld erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es allgemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts.

XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Gefangenanstalten beschäftigt werden, sowie die in Arbeltshäusern, Besserungs anstalten u. s. w. unter gebrachten Personen.

Dagegen sind die in Arbeitereolonten oder Wander verpflegungsstationen, in Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Idiotenhäusern oder Anstalten für Epi⸗ leptische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig anzusehen, sowett sie einen den freien Unterhalt über steigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten.

XII. Der Begriff desGesellen ist im Wesentlichen dem§ 121 der Gewerbeordnung entnommen und be zeichnet die unselbstständigen im Handwerk technisch aus⸗ gebildeten Personen. Dagegen ist der BegriffGehülfe nicht in dem engen Sinne des gewerblichen Hülfsper⸗ sonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeits⸗ gehülfen zu verstehen und umfaßt alle Hülfspersonen eines Arbeltsgebers, deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und soelaler Beziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen gleichwerthig ist.

Hiernach werden z. B. die bet Reichs, Staats-, Com⸗ munalbehörden, sowte die in den Bureaus der Rechtsan wälte, Notare, Patentanwälte, Gerichts vollzieher, Auetio natoren, Berufsgenossenschaften u. s. w. beschäftigten Schreiber, Kanzlisten, Kassenboten, Kanzleidiener, Poltzei⸗ diener, Gemeindediener, Nachtwächter, Flurhüter, Feuer⸗ wehrleute und ähnliche Angestellten, welche vermöge der mehr mechanischen, auf die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u. s. w. auf gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe steben, zu den Gehülfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstpragmattschen Vor schriften als Reichs- oder Staatsbeamten oder als pen⸗ stons berechtigte Communalbeamte anzusehen sind(vergleiche N. III Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem sogenannten hoheren Bureaudtenst beschäftigten Expedienten, Registratoren u. s. w. als Gehülfen nicht anzusehen sein. Ebensowenig werden Assessoren u. s. w., welche als Hülfs: arbeiter bet Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. thätig sind, als Gehülfen gelten konnen.

XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehoren die gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, so wie die in der Landwirthschaft des Dienstherrn beschäf ligten Arbeiter, sowett sie im Hausstand des Dtienstherrn leben(Haus und Wirthschaftsgesinde). Die in der Haus wirthschaft beschäftigten Pecsonen mitt wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und in hoherer über den Stand der Dienstboten hinaus ragender soctaler Stellung, z. B. Erzieher, Erzieherinnen, Privatseeretäre, Gesellschafte tinnen, Haus damen, Lelbärzte, Hausgeistliche, Hauslebrer, Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht versicherungspflichtig, da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind(vergleiche Nr. XIV.)

XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein In begriff fortdauernder wirthschafticher Thätigkeiten anzu⸗ sehen. Die Hauswirthschaft als solche n ist als Betrieb nicht zu erachten. Die Verwaltungen des Reiches, der Bundesstaaten und der Communalverbände konnen, so weit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muß der Inbegriff gewisser wirthschaft licher Thätigkesten des Reiches u. s. we, wie die Post⸗, Telegraphen Verwaltungen, staatliche Etsenbahn-Verwal tungen, Berg und Hüttenwerke, staatliche und commu nale Land und Forstwirthschaft, Staats und Commu nalbauten, Communalbrauereten, Communalschlachthäuser, Communalirrenanstalten, städtische Gas- und Wasserwerke u. s. w., überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvoll zieher u. s. w., deren Gesammthetit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als Betrtebe anzusehen.

Als Betriebsbeamten im Sinne des Gesetzes haben hlernach diejenigen Personen zu gelten, welche in Be trieben der vorgedachten Art mit einer über die Thaͤtig keit des Arbeiters oder Gehuülfen hinausgehenden, let tenden oder beaufsichtlgenden Funetton betraut sind(ver gleiche jedoch Nr. III Ziffer 1 und 2). Der Schwer punkt der Beschäftigung des Betriebsbeamten legt nicht im persönlichen Eingreifen bet der eigentlichen Arbeits thaͤtigkeit, vielmehr muß dem Betrlebsbeamten eine ge