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Dienstag den 13. November.
M136.
Obberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die
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0 Annoncen von Post nachgenommen.
Betreffend: Polizeireglement über Reinigung der Straßen und Ortsdurchfahrten.
Wir sind veranlaßt,
Vorschriften in Erinnerung zu bringen.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden
A. Allgemeine Vorschriften für sämmtliche Gemeinden des Kreises.
1§ 1. In der Regel müssen in jeder Woche einmal Samstags und außerdem so oft es die Polizeiverwaltungsbehörde besonders anordnet, sämmtliche Ortsstraßen gereinigt und der zusammengekehrte Koth von der Straße weggebracht werden. Das Reinigen muß vor Einbruch der Nacht vollzogen sein. Fällt auf den Reinigungstag
ein christlicher Feiertag, so geschieht die Reinigung an dem nächstvorbergehenden Werktage. Sollte Schnee gefallen sein, so fallt die vorerwähnte Verbindlichkeit zur
Straßenreinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt dessen muß aber
g der Schnee von den Banquets zunächst der Häuserreihe in einer Breite von 4 bis
5 Fuß in der Weise entfernt und weggekehrt werden, daß dadurch keine Anhäufung
des Schnees in der Fahrbahn veranlaßt wird. Bei entstehendem Glattetse müssen
die Fußpfade zunächst der Häuserreihe von denen, die zur Reinigung der Straße verpflichtet sind, mit Sand, Sägemehl und dergleichen bestreut werden. In gleicher
Weise haben dieselben auf Aufforderung der Poltzeibehörde sofort das Eis auf den
Straßen aufzuhauen, und, wo es nicht auf Gemeindekosten geschteht, wegzuschaffen.
§ 2. Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden, Höfen, Gärten und Plätzen an denselben angrenzen, dergestalt ob, daß sie diese Reinigung längs deren Ausdehnung an der Straße hin und bis in die Mitte derselben d. i. die Mitte der Fahrbahn besorgen lassen müͤssen. Durchkreuzen sich zwei Straßen, so hat jeder der anstoßenden Nachbarn auch noch den Theil der Kreuzstraße reinigen zu lassen, welcher nach seiner Hofraithe liegt. In der Regel ist nur der betreffende Elgenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmäßig geschieht, verantwortlich und es kann, wenngleich ihm fret steht, mit Miethsleuten oder anderen Personen wegen der Straßensäuberung eine Privatübereinkunft zu treffen, eine solche doch nur privat— rechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber vor der Unterlassungsstrafe nicht schützen § 3. Nur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigen⸗
s auf Andere über, nämlich: 1) wenn eine Hofralthe sich im Nießbrauche von
Amtlicher Theil.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Ihnen die strenge Handhabung der auf die Reinhaltung und Wegsamkeit
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Friedberg den 15. November 1890. und die Großh. Gendarmeriestationen des Kreises. der öffentlichen Straßen bezüglichen
Wir weisen Sie demgemäß an, die genaue Befolgung der Vorschriften unseres Polizeireglements vom 19. Juli 1887 unausgesetzt zu überwachen und in allen Ueberkretungsfällen Strafanzeigen vorzulegen. beauftragt, das nachstehend nochmals auszugsweise üblicher Weise bekannt zu machen und vor Uebertretungen desselben eindringlich zu warnen.
veröffentlichte Reglement in orts⸗ Dr. Braden.
1 Jemand befindet, auf den Nieß braucher, 2) wenn sie als Besoldungswohnung hinge⸗ geben ist, auf den Besoldungsinhaber, und 3) wenn sie der Eigenthümer, ohne selbst darin wohnen zu bleiben, im Ganzen an eine Familie vermiethet, und daß dies ge— schehen, der Polizeibehörde angezeigt hat, auf den Miether. § 4. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden, insoweit die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen nicht darauf Anwendung finden liegt den betreffenden Verwaltungsvorständen ob. g § 5. Ist eine Straße nicht über 212 Klafter breit, und auf der einen Seite kein Besitzthum vorhanden, dessen Eigenthümer oder Inhaber nach den vorstehenden Bestimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre, so ist der Eigenthümer oder Inhaber (ogl.§ 3 und 4) der gegenüberliegenden Hofratthe verbunden, die Straße nicht blos bis zur Mitte, sondern vollständig auf beiden Seiten reinigen zu lassen.
§ 6. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vor— schriften für einen Anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und der Plätze um die öffentlichen Brunnen, soll auf Kosten der Gemeinden geschehen.
§ 7. Es ist verboten bei der Straßenreinigung dem Nachbar den Unrath zuzuführen. Dagegen müssen die aufstoßenden Nachbarn die Stelle, wo sie angren⸗ zen, insbesondere die aufstoßenden Rinnen und Gossen dergestelt säubern, daß kein Koth oder Unrath dazwischen liegen bleibt.
B. Besondere Vorschriften und zwar:
Für die Gemeinden Friedberg und Butzbach und die Wöllstadt, Ober Wöllstadt, Nieder⸗Mörlen, Nieder Weisel, Ober-Mörlen, Assenheim, Bönstadt, Fauerbach II, Ossenheim, Florstadt(Ober⸗ und Nieder-), Staden, Melbach, Södel, Wölfersheim, Ober- und Niederrosbach.
Gemeinden Nieder⸗ Kirchgöns, Pohlgöns,
§ 8. Jeden Mittwoch und Samstag müssen sämmtliche Straßen gehörig ge⸗ reinigt werden. a
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1 Betreffend: Die Sühneverhandlung im Strafverfahren. .
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1 Die Maul- und Klauenseuche bei August Reinschütz in Ilbenstadt ist erlos 5 Friedberg den 13. November 1890.
Formulars mit dem Anfügen, daß solches aus der Buchdruckerei von Carl Binde
Bekanntmachung.
In den Gehöften des Heinrich Weickert, der Jeremias Christian Reichhold Wittwe, Heinrich Pfeffer III., des Georg Grünewald, des Christian Salzmann VII. und des seuche ausgebrochen und Geböftsperre angeordnet worden.
N Friedberg den 14. November 1890.
Bekanntmachung.
Das Großherzogliche Amtsgericht Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des
1 Nachdem Großh. Ministerium des Innern und der Justiz durch derhandlungen im Strafverfahren das von ihm entworfene Formular in Anwendung gebracht werde,
1— Personen, bezüglich deren Aufenthalts Auskunft begehrt wird: Heinrich Fleischhauer von Bernsfeld(F. F. 875 90.), Jobannes Strauch von Eschenrod(F. 575/90.)
Erledigt. Beit Nord von Bönstadt, Heinrich Kraus von Osterode, Heinrich Wilhelm Kraus von Osterode.
rnagel dahier zu beziehen ist.
des Georg Nagel III. zu Stammheim; des
Bernhard Bingel zu Bad-Nauheim ist die Maul- und Klauen—
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr. Wallau.
chen und die Gehöftsperre aufgehoben worden.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr. Wallau. Friedberg den 11. November 1890.
Amtsgerichtsbezirks Friedberg.
Amtsblatt vom 27. Oktober 1890 angeordnet hat, daß zu den Sühne⸗
empfehlen wir Ihnen die Benutzung dieses Sellheim.
767/90.), Georg Kühn von Wetterfeld
N Darmstadt. Der Steuerkontrolleur Schäfer in Püdingen wurde zum Rentamtmann in Lampertheim, die Statlonsgehülfen Kumpf aus Schwaben rod, Möller aus Ingersbach und Nau aus Ilsdorf zu Stattonsassistenten el den Oberhess. Eisenbahnen ernannt. Berlin. Die„Nordd. Allg. Ztg.“ demen⸗ rt die Meldung des„Moniteur de Rome“, daß der Plan einer Verlobung des italienischen Aronprinzen mit der Prinzessin Margaretha von Preußen zwischen Caprivi und Crispi erwogen gorden sei J 14. Nov. Die Arbeiterschutzcommission ahm den§ 134e, betreffend das Aushängen der Arbeitsordnung, mit folgendem Zusatzautrag in: Die Arbeitsorduung ist in Gewerbebetrie— . n mit mindestens 30 Arbeitern jedem Arbei— . bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu
graphen 134f, welcher den behöcdlicherseits an— zuordnenden Ersatz für mangelhafte Arbeitsord— nungen vorsieht, lehnte dagegen den§ 1348 (Einreichung der bestehenden Arbeitsordnungen an die untere Verwaltungsbehörde) ab. Die Commission nahm endlich den§ 134h aus den Unterauträgen Bebel und Hirsch au, womit die obligatorische Einführung ständiger Arbeitsaus— schusse abgelehnt ist.
— Der Colontalrath tritt wahrscheiulich diese Woche zusammen. Die Verhandlungen be— ziehen sich auf Vorschläge fuͤr den Reichsetat betreffs des colonialen Programms der Regie— rung Die Zahl der Mitglieder wurde auf 30 bis 40 bestimmt.
München, 15. Nov. Der Generalarzt
1 Friedberg den 15. November 1890. Der Großherzogliche Amtsanwalt: 1 5 Lebrecht. 1 1 Deutsches Reich. behändigen. Ferner genehmigte sie den Para-] der bayrischen Armee, Lotzbeck, ist heute nach
Berlin abgereist zum Studium des Schwind— suchtsmittels. Koch's Heilmittel ist der„Mün— chener Allg. Ztg.“ zufolge gestern hier einge⸗ troffen. Die Heilversuche haben begonnen.
Ausland.
OesterreichUngarn. Wien. Der Ober— sanitätsrath befaßte sich in einer außerordent— lichen Sitzung mit dem Koch'schen Heilverfahren und beschloß die Entsendung zweier Mitglieder nach Berlin. Auch stimmte er den Maßnahmen der Regierung wegen Beschaffung des Impf— stoffes eventuell wegen seinerzeitiger Herstellung desselben und baldiger Inangriffe des Heilver— fahrens in den Wiener Spitälern zu.
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