a Finri ö sst von Drei 1 er Garnzünder ist untersagt; es sind mindestens doppelte oder[ungen und Einrichtungen wird den Betriebsunternehmern elne Fr Mo 4155 e ia betenden i) Nach dem ersten Zeichen, e e naten 11 en Mile inen een e e e 4 Schu irt ich die 1 0 ewährt. ng Aufseher zum Anzünden der Schüse gegeben e ee e eee 85 Kraft 5. Der Genossenschaftsvorstand kann die Betrlebsunternehmer auf ihren n nondum in ein gobpog e e S A d nach gutachtlicher Aeußerung des Vertrauensmannes von der Befol ng sofort zurückzuziehen und dort so lange zu bleiben, bis nach erfolgter Spreng⸗ ntrag und nach guta her 9 ö gung n ein Zeichen gegeben worden ist. k) Wo ein zu weites Fliegen der vorstehender Vorschriften theilweise entbinden, wenn der Betrieb durch dieselben un⸗ Sprengpücke befürchtet werden muß, ist dies durch Abdeckung der Schüsse mittelst J gebührlich erschwert oder wirthschaftlich unmöglich gemacht werden würde. 1 Faschinen, geflochtener Hürden, Schutzdeckel oder dergleichen zu verhindern.) Hat V. Regiebauten. 4 ein Schuß versagt, so dürfen sich die Arbeiter erst nach gegebenen Zeichen wieder der Die vorstehenden Unfallverhütungsvorschriften gelten mit folgenden Maßgaben Arbeitsstelle nähern. Ein derartiger Schuß darf nicht aus gebohrt werden, soll auch für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer, welche nicht Mitglieder der G vielmehr mittelst einer Schlagpatrone zur Entzündung gebracht werden. Zu dlesem nossenschaft sind, aber im Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen. 1. Der Ab Zweck darf aber der Besatz nur durch Werkzeuge aus Holz, Weichkupfer oder Weich- schnitt IV Ziffer 2 erhält die folgende Fassung: Den Arbeitern sind vor Antritt de messing und nicht weiter als bis auf 10 Centimeter über der Patrone entfernt werden Arbeit die für sie in Betracht kommenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt; m) Das Tieferbohren stehengebllebener Sprenglochreste(Pfeifen) ist verboten. n) Bei geben, und haben dieselben die Kenntniß der letzteren durch Unterschrüft anzuerkennen jeder Handhabung von Sprengmitteln(Beförderung, Verarbeitung u. s. w.) ist das 2. Die Frist zur Vornahme der nothwendigen Aenderungen und Einrichtungen(Ab Rauchen verboten. o) Sprengstoffe dürfen nicht gemeinschaftlich mit anderen Gegen- schnttt IV Ziffer 4) beginnt mit der Veröffentlichung dieser Vorschriften durch di ständen befördert werden. Vorübergehende Personen sind durch Zuruf zu warnen. höhere Verwaltungs behörde. 3. Der Abschnitt 1 0 erhält folgende Fassung: Dit C. Strafbestimmungen. Unternehmer werden bel Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Unfallverhütungsvor Versicherte, welche den Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, werden schriften mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage der Prämie belegt. J gemäß§ 78 Absatz 1 Ziffer 2 und§ 80 des Unfallversicherungsgesetzes in Verbindung g VI. Anhang. 5 1 mit§ 44 des Bauunfallversicherungsgesetzes mit Geldstrafen bis zu sechs Mark 1. Für die Abwendung von Unglücksfällen können auf Antrag des Arbelt belegt. gebers oder des zuständigen Vertrauensmannes von der Berufsgenossenschaft Belohn— III. Nebenbetriebe. ungen bis zu einhundert Mark gewährt werden. 2. Es wird dringend empfohlen, Auf Nebenbetriebe, welche gemäß§ 9 Absatz 2 des Bauunfallversicherungs- auf den Baustellen Verbandzeug und die bel Verletzungen nothwendigen Medicament gesetzes vom 11. Juli 1887 der Tiefbau e e A vorräthig zu halten.“) 5 f berhütungsvorschriften nicht Platz greifen, 5 1. een Au dong, zu denen diese Betriebe gehören würden, Beschlossen in der 77 1. Full 1889, lung zu Berlin wenn sie Hauptbetriebe wären. g röenn 4 sfü sbestimmungen. 8 1 N 1. Die h, die 75 der Berufsgenossenschaft Die vorstehenden Unfallverhütungsvorschriften der Tlefbau-Verufsgenossenschaft beschlossenen Unfallverhütungsvorschriften auszuführen und für gewissenhafte Beob⸗ werden gemäß 8 78 Absatz 2 5 mne eee vom 6. Jult 1884 in achtung derselben Sorge zu tragen, sowie die in ihren Betrieben beschäftigten Be— Verbindung mit§ 24 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 genehmigt, amten zur strengsten Handhabung sämmtlicher Vorschriften gegenüber den Versicherten Berlin den 4. Dezember 1889. Das Reichs⸗Versicherungs⸗Amt. anzubalten. 2. Die Unfallverhütungsvorschriften für die Versicherten sind, soweit(IL. S.) Dr. Bödtker. dieselben nach der Art des Betriebes in Betracht kommen können, auf jedem Arbeits⸗ R.⸗V.⸗A. I. 2808. platze an leicht sichtbarer Stelle auszuhängen und den, Arbeitern gegen Unterschrift 8. N bekannt zu geben. 3. Ueberschreitungen der den Arbeitern bekannt gegebenen Vor⸗ 0 Anmerkung: Für die Behandlung Verletzter bis zum Eintreffen des schriften seitens eines derselben hat der Betriebsunternehmer bezw. dessen Stellver- Arztes wird eine diesen Gegenstand behandelnde kleine Schrift des Sanitätsrathes treter dem Vorstande der Betriebs- oder Baukrankenkasse oder, wenn eine solche für[Dr. Eckardt in Düsseldorf empfohlen, welche sowobl in Buchform als auch den Betrieb nicht errichtet ist, der Ortspolizeibebörde zur Bestrafung anzuzeigen. Plakatform durch die Buchhandlung von August Bagel in Düsseldorf(oder 4. Zu den durch die vorstehenden Unfallverhütungsvorschriften nothwendigen Aender- Carl Bindernagel in Friedberg) bezogen werden kann. 1
Bekanntmachung. 1 Samstag den 29. März l. Is., Vormittags 10 Uhr, findet im Regierungsgebäude dahier eine öffentliche Sitzung des Provinzialtags der Provinz Oberhessen mit folgender Tagesordnung statt: 1) Prüfung der Ergäagzungswahlen für den Provinzialtag. 2) Ersatzwahl zum Provinzial-Ausschuß für das verstorbene Mitglied Oberbürgermeister Bram m-Gießen. 3) Wahl eines Mitglieds und eines Ersatzmannes für die Ober-Ersatz Commission für die Jahre 1890/92. 4) Prüfung der Rechnung der Provinzialkasse und Erstattung des Rechenschaftsberichts für 1888/89. 5) Feststellung des Voranschlags der Provinzialkasse für 1890/91. Der Vorsitzende des Provinzialtags: Gießen, am 12. März 1890. v. Gagern.
Betreffend: Die rechtliche Stellung der im Gasthaus- und Schankgewerbe beschäftigten Personen. Bekanntmachung.
Da Zweifel entstanden sind, ob auf Kellner und Kellnerinnen sowie andere im Wirthschaftsbetriebe beschäftigte Personen der Titel VII der Gewerbeordnung Anwendung zu finden habe, so machen wir im Auftrage Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz folgendes bekannt:
Die im Gasthaus- und Schankgewerbe als Gehülfen beschäftigten Personen sind in der Regel als„gewerbliche Arbeiter“ im Sinn des erwähnten Titel VII der Gewerbeordung anzusehen. Jedoch können die thatsächlichen Verhältnisse unter Umständen eine andere Auffassung bedingen. So sind namentlich diejenigen Wirthschaftsgehülfen, welche zugleich auch häusliche und persönliche Dienste bei dem Wirth versehen und infolge hiervon mehr die Stellung von„Dienstboten“ einnehmen, als„Dienstboten“ sowie diejenigen, welche lediglich für die Besorgung des kaufmännischen Theils des Wirthschaftsbetriebs angenommen sind, als„Handlungsgehülfen“ zu betrachten.
Es müssen darnach diejenigen Personen unter 21 Jahren, welche ausschließlich oder doch in ganz hervorragendem Maße in dem Gewerbe— betrieb des Gast- oder Schankwirths beschäftigt sind und häusliche Dienstleistungen bei dem Dienstherrn nur ausnahmsweise verrichten, d. h. die Kellner und Kellnerinnen im eigentlichen Sinne, mit einem Arbeitsbuch in Gemäßheit der§ 107 G. O. versehen sein. f
Wir machen die Arbeitgeber hierauf mit dem Anfügen aufmerksam, daß sie, wenn sie Personen in ihrem Gewerbebetrieb beschäftigen, welche entgegen diesen Vorschriften nicht im Besitz eines Arbeitsbuches sind, oder wenn sie den in den§§ 107, 111 und 112 Gew. O. enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandeln, Bestrafung nach§ 150 Gew. O. zu gewärtigen haben würden. a
Friedberg den 13. März 1890. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
8 107. Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, soweit reich sgesetzlich zZloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Ein— nicht ein Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit S tragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem einem Arbeits buche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeit- Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeits buches verweigert, geber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers be— amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhält-ansprucht werden. Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Ver⸗ nisses dem Arbeiter wieder auszuhändigen. Auf Kinder, welche zum Besuche der[pflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintrag⸗ Volksschule verpflichtet sind, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. ungen zu machen unterlassen oder unzulässige Eintragungen oder Vermerke gemacht
111. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der[hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung er⸗
Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintrittes lischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbettsverhältnisses die Zeit des Aus- oder Einrede geltend gemacht ist. „ wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzeren§ 150. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. Die Eintragungen sind mit Tinte zu be- Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: wirken und von dem Arbeitgeber zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merk— 1. wer den Bestimmungen der§§ 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in male versehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilg[Beschäftigung nimmt oder behält; zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die 2. wer außer dem im§ 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintrag: dieses Gesetzes in Ansehung der Arbestsbücher und Arbeitskarten zuwiderhandelt;
ungen oder Vermerke in oder an dem Arbeltsbuche sind unzulässig 3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen aus i a f. a gestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar § 112. Ist das Arbeits buch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, ver[macht oder vernichtet. 5
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 0 Auf vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie mit der Empfehlung aufmerksam, für Durchführung dieser Gru udsätze, nöthigenfalls
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durch Erhebung von Strafanzeigen, besorgt zu sein. Dr. Braden.
Samstag den 22. l. Mts 9 u Bekanntmachung.
ag den 22. l.„ von Vorn 1 t i i
Schlußprüfung hiesiger Ackerbauschule stat. hr Vormittags bis 11 Uhr 10 Minuten Mittags findet in dem Nathhaussaale dahier die öffentliche Alle, welche sich für das landwirthschaftli
Unterri ü ür die hi i zu dieser Prüfung hiermit freundlichst r nterrichtswesen überhaupt und für die hiesige Ackerbauschule insbesondere interessiren, werden
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