1890. Donnerstag den 13. Februar. N19.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 2 8 13 Ersche. 7 Bad- U 4 ag,. eis eis 27* cheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt fUr den Kreis Friedberg. D onnerstag und Samstag.
moncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil. reffend: Reichstagswahlen. Friedberg den 11. Februar 1890 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Mehrere von Ihnen sind noch mit Erlediaung unseres Ausschreibens vom 28. v. Mts.(Kreisblatt Nr. 13) im Rückstande.
Wir sehen seitens der Rückstaͤndigen umgehender Berichterstattung darüber entgegen, daß die Bekanntmachung über die Bildung der ahlbezirke, die Bestimmungen der Wablvorsteher und deren Stellvertreter und äber das Wahllokal, sowie daß die Wahl zum Reichstage Donners— den 20 Februar l. J. von Morgens 10 Ubr bis Abends 6 Uhr stattfindet, erfolgt ist.
Der Tag wann die Bekanntmachung erfolgt ist, ist gleichzeitig einzuberichten. Dr. Braden. Friedberg den 11. Februar 1890.
teffend: Die Vertilgung der Raupennester. Das Großberzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Burger meistereien des Kreises.
In Gemäßben des§ 368 pos. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs und des Art 80 des Feldstrafgesetzes weisen wir Sie an, in Ihren Gemeinden ch ortsübliche Veröffentlichung zur Vertilgung der Raupennester an Bäumen, Sträuchern und Hecken mit dem Anfügen aufzufordern, daß alle jenigen, welche dieser Aufforderung nicht längstens bis zum 1. April 1. J. nachgekommen sein werden, Bestrafung auf Grund der vorgenannten setze zu gewärtigen haben und außerdem die Vertilgung auf ihre Kosten oͤffentlich angeordnet und vorgenommen werden wird.
Wir erwarten von Ihnen, daß Sie sich die Durchführung dieser Maßnahmen angelegen sein lassen und die angedrohten Zwangsmaß⸗ zeln eintretenden Falls unnachsichtlich zur Ausführung bringen werden.
Auf den der Gemeinde gehörigen Grundstücken ist die Säuberung von Raupennestern von Ihnen auf Gemeindekosten alsbald zu veranlassen. ö Wir empfehlen Ihnen, wie dies schon in einzelnen Gemeinden geschieht, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten Ihrer Gemeinden durch onders zu bestellende taugliche Personen unter Aufsicht des Ortsvorstands vornehmen zu lassen, wodurch eine bedeutend großere Garantie für 7 gründliche Reinigung geboten ist. Dadurch entstehenden Ausgaben werden wir unsere Genehmigung ertheilen.
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f Bis zum 15. April l. J. wollen Sie über den Befolg unsrer Verfügung berichten. Dr. Braden. Bekanntmachung— 1 Die Zurückstellung der zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen betreffend.
JU Diejenigen, im Jahre 1870 geborenen. Militärpflichtigen, welche im Kreise Friedberg ihren dauerden Aufenthalt haben und erechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst besitzen, werden, insosen sie ihre Zurückttellung vom Militärdieust bis setzt noch nicht Mentragt baben, dies zu thun aber beabsichtigen, hierdurch aufgefordert, ihre Berechtigungs⸗Scheine albald und längstens bis zum 25. I. M. dahier bir zulegen. Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz Commission Friedberg: Friedberg den 8. Februar 1890. Dr. Braden.
1 Bekanntmachung.
J Die Zurückstellung der Reserve-, Ersatz Reserve, und Landwehr Mannschaften betreffend.
Nachstehende Bestimmungen über die Zuröckstellung der Reserves, Ersatz⸗Reserve- und Landwehr Mannschaften rüͤcksichtlich ihrer häuslichen 0 gewerblichen Verhältnisse werden hiermit für die Betheiligteu zur offentlichen Kenntniß gebracht. Bis zum 15. nächsten Monats haben die Croßherzoglichen Bürgermeistereien die bei ihnen vorgebracht werdenden Gesuche anher einzusenden.
Friedberg den 8. Februar 1890. Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen ErsatzCommission Friedberg: N Dr. Braden. J. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mann- 1. Die Mannschaften der Reserve, Landwehr Seewehr und Ersatz Reserve erster
Klasse, welche auf Zuxückstellung Anspruch machen, baben ihre Gesuche dei der
Haften des Beurlaubtenstandes, sowett die militärischen Interessen es gestatten, nach Bürgermetsterei ihres Wohnorts anzubringen, welche dieselden prüft und darüber
Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen.
Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verbältnssse derartige Be— Mesichtigung finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve übrer ffe und Dienstkategorte, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden len auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer
eine an den Civil⸗Vorsitzenden der Ersatz Commission ein zureichende Nachwelsung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen bürgerlichen und Vermögens Ver⸗ bältnisse der Vittsteller, sondern auch die obwaltenden besondeten Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. 2. Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz⸗
ffe oder Dienstkategorte zeitweise zurückgestellt werden. Jedoch darf in keinem 1 g. 1 5 3 thebungsbezirke die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der Reserve zurück Commisston, welche im Anschluß an des Musterungsgeschäft in oͤffentlich bekannt F ellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der binter der letzten zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung bält. 8 3 bresklasse der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve 3. Das Verfahren der verstärkten Ersatz Commisston beim Klassifieatlonsgeschäft 10 Landwehr übersteigen. 09 3 nach 8 1 N e. mültär- Borsigende ung f J N 378 4. Die Entscheidungen sind endgültig, insosern nicht der Militär Vorsißende au 1 11 Dauer der Gesammtdienstzelt(Dienstpflicht) hat die Zurückstellung Grund des 8 0,7 des Reichs Militärgesetzes Ginspruch erbebt. 3 4. 2 0 5. Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten 1 II. Zurückstellungen im Sinne der vorbezeichneten Festsetzungen dürfen aus Klassifications Termin. Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf wei genden Gründen(Klassificationsgründe) eintreten: tere Zurückstelung alsdann zu erneuern 4. wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfählgen Vaters oder 6. Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen andern verzteben, so seiner Mutter, beziehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mite exlischt die gewährte Zurückstellung denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist und ein Knecht oder ein IV. Die vor erfüllter aetiver Diensipflicht auf Reelamation entlassenen Mannschaften 1 Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familte bei der Ein bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Klassificattons Termin binter berufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Ruin des elterlichen die letzte Jahreskasse der Reserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige Anträge 0 Hausstandes nicht abgewendet werden konnte; g auf weitere Zurückstellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen 3. wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet Wenn nach dem allgemeinen Enttassungs? Termin der Reserven dringende Verbält⸗ bat und Grundbesißer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einern nisse, die sofortige zurückstellung einzelner der entlassenen Mannsch 5 fertigt zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem[ nächsten Klassifteattons Termin binter die letzte Jabreskasse der Reserve durch schrift⸗ lende preisgegeben würden; liches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersaz Commission verfügt werden. , wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellnng eines Mannes, dessen In anderen als den unter 11 vorbezeichneten Fallen sind außerterminliche Zurück geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermoglichen ist, im Interesse der all stelluͤngen unstatthaft Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im gemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabwesslich nothwendig Augenblick der Einberufung unzulässig. erachtet wird. Eine Wiederentlassung einzelner einberufenen Mannschaften kann nur ausnahms⸗ Mannschaften, welche in Gemäßheit des§. 67 und 69 des Reichs militär] weise auf dem im§ 83,3 und§ 99,3 der Wehr Ordnung vorgeschriebenen Weg ber etzes wegen Kontrol-Entziehung nachdtenen müssen, haben jedoch auch in den vor beigeführt werden. Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß brannten Fällen keinerlel Anspruch auf Zurückstellung. seit dem letzten Klassifieattons Termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht 5 III. In Bezug auf das Verfahren bet derartigen Zurückstellungen bestehen[durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Überschwemmung, Tod egende Vorschriften: eines naben Anverwandten u. s. w. ein wirklicher Nothstand eingetreten ist. 1 7 a: 0 Obstbaukursus an der Ackerbauschule zu Friedberg. 5 An der Ackerbauschule zu Friedberg soll auch in diesem Jahre ein Obstbankursus in der Gesammtdauer von 8 Wochen abgehalten werden.
erselbe zerfällt in einen praktischen und einen theoretischen Theil. Ersterer wird vom 17. bis 29. Maͤrz, letzterer vom 9. bis 30. April und im
1 tgust stat finden.
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