ea— Hehl, Mag tenfett dr. Gang zen.
Er
L Binden
1 fahlug.
cher.
iti 2
N
1690.
Donnerstag den 10. Juli.
M30.
Oberhessischer Anzeiger.
Bird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Foncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Bele ft oa i 1 1* 27 g kostet 9 Pf. auswärtigen Einsendern ssoweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post i
Annoncen von
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine uordnung betreffend, und der§8 6 und 8 der Verordnung vom 1. Februar 1882, Ausführung der allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung des meinderaths und der Bürgermeisteret unter Zustimmung des Kreisausschusses und t Genehmigung Großberzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom Mai 1890 zu Nr. M. J. 9748 für die Stadt Friedberg verordnet wie folgt:
0 Zu Artikel 30 der A. B.⸗O.
§. 1. Bei Errichtung von Gebäuden an öffentlichen Straßen und Plätzen ud ein Vorspringen vor die Straßenfluchtlinte gestattet: a. bet Fudamentmauern der Erde, in der Regel nicht über 0,15 m und bei Sockeln bis zu 0,15 m. In keraßen unter 10 m Breite ist nur 0,10 m Sockelvorsprung statthaft. b. Balkons d Wetterdächer sind nur in Straßen von mindestens 10 m Breite gestattet und ar nur dann, wenn sie mit ihrer Unterkante mindestens 3 m a über der Straße en, nicht mehr als 1,50 m über die Baufluchtlinie vorspringen, und mindestens o m Abstand von der Nachbargrenze haben. o. Waaren und Ausstellkasten, welche die Straßenfluchtlinie hineinragen, dürfen ohne polizeiliche Genehmigung nicht an— legt werden, welche jeweils nur auf Widerruf erfolgt. d. Das Anbringen von auf
je Straßenfluchtlinte vorspringenden Firmenschildern, sowie von Haken und ähnlichen krrichtungen zum Aushängen von Waaren und dergleichen ist verboten. Dagegen zunen mit der Außenwand parallel laufende Firmenschilder mit polizeilicher Genehmigung Agebracht werden, wenn ihre Ausladung in die Straßenfluchtlinte nicht mehr als 0 m beträgt. e Marqutsen, Rollläden zum Ausstellen ꝛe. müssen so befestigt erden, daß ihr tiefster Punkt mindestens 2,10 meüber der Straßenfläche liegt. In ktselben Höhe können Blumenkästen, jedoch unter der Bedingung angebracht werden, suß sie durch Abfließen von Wasser Niemand belästigen können.
8 2. Kellerfensterläden nach der Straße zu dürfen nicht nach außen aufschlagend ungebracht werden. Fußabkratzer in der Straßenfluchtlinie müssen in den Trittstufen er Treppen oder in das Trottoir so eingelassen werden, daß sie mit demselben in me Ebene zu liegen kommen.
§ 3. Nach der Straße aufschlagende Fenster und Läden dürfen nur in einer höhe von mindestens 2,00 meüber der Straßenebene angebracht werden.
54 Vorhandene Anlagen der in§ 1 und 2 angeführten Art, welche diesen Korschriften widersprechen, ebenso Treppen und Abweiser, sowte Thor-, Thüren⸗ und illereingänge mit Fallthüren, welche nach der Straße aufgehen, oder über die Stiaßenfluchtlinse vorspringen, müssen, wenn dies das öffentliche Interesse erfordert,
nerhalb sechs Monaten nach erfolgter Aufforderung entfernt, bezw. vorschriftsmäßig ungeändert werden. Diese Frist kann ausnahmsweise in Berücksichtigung besondeter Werhältnisse, welche deren Einhaltung als nicht möglich oder mit zu großen Härten gerbunden erscheinen lassen, durch Großherzogliches Kreisamt nach Anhörung des Stadtvorstandes erstreckt werden. Zu Artikel 32 der A. B.- O. 5 8 Die unmittelbar an der Straße oder öffentlichen Wegen gelegenen Ge⸗ Häude müssen mit Dachkandeln und bis auf den Boden gehenden Abfallroͤhren ver sehen sein; von dem Rohrausguß ist das Wasser, sofern nicht§ 7 Platz greift, bei erhöhten Trottoirs mittelst eiserner Rinnen in die Straßengosse zu führen, und zwar innerhalb 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Baupolizel Ordnung. Alle diese Theile sind stets in gutem Zustande zu erhalten; ihre Anlage erfolgt nach den von Broßherzoglicher Bürgermelsteret zu erlassenden Bestimmungen.
86. Ueberdeckte Rinnen, sowte Ueberbrückungen von Straßengossen müssen in der Straßen- bezw. Trottotrebene liegen. Dieselben können nur gegen besonderen Revers gestattet werden, und sind von dem Anlieger auf eigene Kosten nach näherer Ungabe der Großh. Bürgermelsteret herzustellen und jederzeit gut zu unterhalten. 5
§ 7. Da, wo öffentliche Kanäle bestehen oder angelegt werden, muß die Ab: zeitung des Abfallwassers von den an die Straße grenzenden Grundstücken in jene kanäle nach näherer Weisung der Großherzoglichen Bürgermeisteret unterirdisch erfolgen; de erforderliche Einrichtung zur Ableitung ist binnen Jahresfrist nach Erscheinen leser Polizelverordnung bezw. sofort nach Fertigstellung des öffentlichen Kanals her— ustellen. Im Weigerungsfalle erfolgt die 8 auf Anordnung der Poltzei⸗ zehörde dur se Stadt auf Kosten des Besitzers.
dur die ee der Entwässerungsanlagen von den Hofralthen
die öffe näle und deren Instandhaltung, welche den Angrenzern obllegt,
imd die e. zu ertheilenden Vorschriften maßgebend. 5 6 0. Feste Stoffe, wie Küchenabfälle, Schutt, Sand, auc 0 970 mens 15
lche und thterische Abgangsstoffe und dergl. dürfen nicht in die Sinkkasten un
1 sädtischen Kanäle eingeleitet werden.
Friedberg den 5. Jult 1890.
g l- und Klauenseuch 1 In. in 3 Gehöften;
In Eberstadt in 2 Gehöften; Ju Großen-Buseck in 1. Gehöft; In Oppenrod in 2 Gehöften.
Friedberg den 7. Juli 1890.
Bekanntmachung. e wurde in folgenden Orten festgestellt und Gehöftsperre angeordnet:
a Amtlicher Theil. Baupolizei-Ordnung für die Stadt Friedberg.
10. Da, wo es möglich ist, die Abfallwasser, welche in eine Sickergrube d. h. in eine undichte Grube geleitet werden, in einen städtischen Kanal zu leiten, muß dies binnen Jahresfrist geschehen und die Sickergrube entfernt werden. Neue Sickergruben herzustellen ist nicht gestattet.
Zu Artikel 33 der A. B.⸗O.
§ 11. Ausgüsse aus Küchen, Brennereien ꝛc. müssen in geschlossenen Röhren bis unter den Boden, von da unterirdisch in die öffentlichen Kanäle oder Ableitungs⸗ gräben, soweit solche vorhanden sind, geführt werden. An der gegen Straßen und öffentlichen Plätzen gerichteten Seite der Gebäude dürfen solche Ausgüsse überhaupt nicht angebracht werden. Diesen Vorschriften widersprechende Anlagen sind binnen 6 Monaten nach Erscheinen dieser Poltzeiverordnung zu beseitigen bezw. umzuändern. Diese Frist kann ausnahmsweise in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse, welche deren Einhaltung als nicht möglich oder mit zu großen Härten verbunden erscheinen lassen, durch Großherzogliches Kreisamt nach Anhörung des Stadtvorstandes erstreckt werden.
Zu Artikel 3435 der A. B. ⸗O.
12. Winkel und Reule müssen abgeschlossen werden und zwar: a. wenn der Zugang durch die begrenzenden Gebäude möglich ist, durch eine volle, mindestens 2 m hohe Mauer, die so auszuführen ist, daß sie nicht mißständig für die Straße wird. b. wenn der Zugang nur von der Straße aus möglich ist, durch eine ver⸗ schlossen zu haltende Thüre.
1 13. In Abtrittsgruben c. dürfen Scherben, Glas, Asche oder dergl. Gegenstände, welche die Reinhaltung erschweren, nicht gebracht werden.
Zu Artikel 37 der A. B. O.
§ 14. Auf jedem Grundstück muß mindestens ½ der Gesammtgrundfläche unüberbaut bleiben. Auf Grundstücken, welche bereits bebaut sind und deren unüber⸗ baute Fläche weniger als 25 qm beträgt, darf dieselbe bei Neubauten wieder in der früheren Größe angeordnet werden, wenn die Zahl der vorhandenen Stockwerke nicht überschritten wird. Eine Verkleinerung oder Ueberbauung solcher unüberbauter Flächen ist unstatthaft.
15. Zur Anlegung eines Stalles, eines Salzmagazins, überhaupt eines Gebäudes, welches zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt ist, deren Zersetzen oder Aus dünstung dem Mauerwerk nachtheilig sein kann, an einer gemeinschaftlichen oder dem Nachbar ausschließlich gehörenden Mauer ist die Einwilligung des Eigen⸗ thümers der letzteren erforderlich. Ohne die Einwilligung desselben sind solche An⸗ lagen ꝛc. durch besondere Mauern von der benachbarten Mauer zu trennen und sind bei Ertheilung der Bauerlaubniß Vorkehrungen zu treffen, daß eine Schädigung der Nachbarn unter allen Umständen vermieden wird.
16. Gegrabene Brunnen müssen mindestens 1 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Durch Vereinbarung der Nachbarn kann von dieser Bestimmung abgesehen werden, wenn sanitäre Gründe nicht im Wege steben.
17. Neuanzulegende Abtritts-, Dünger⸗ und Pfuhlgruben müssen nach Maß⸗ gabe des Poltzelreglements vom 6. April 1880, sowte des§ 21 des Ortsbaustatuts der Stadt Friedberg vollkommen dicht hergestellt, und mindestens in einem Abstand von Im von der Grenze des Nachbars errichtet werden. Ausnahmen können bei beschränkten Raumverhältnissen, von Seiten der Baupolizeibehörde unter gleichzeitiger Angabe der für solchen Fall zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen zugelassen werden.
Zu Artikel 57 der A. B.⸗O.
§ 18. Wenn Zink- und Schteferdächer steiler als 14, und Zlegeldächer steiler als ½ der überdachten Gebäudetiefen sind und ibren Fall nach der Straße bin haben, müssen Schneefänger an der Straßenseite zur Verhütung des Schneeabstürzens an⸗ gebracht werden, insoweit nicht andere Vorkehrungen von der Baupolizeibehörde auf Antrag zugelassen werden. Bei vorhandenen Gebäuden hat dies innerhalb Jahresfrist nach Erscheinen dieser Verordnung zu geschehen.
Zu Artikel 65 der A. B.⸗O.
§ 19. Bei Herstellung oder wesentlicher Veränderung von baulichen Anlagen der in Art. 23 der allgemeinen Bauordnung, sowie Art. 134 des Poltzeistrafgesetzes bezeichneten Art, ist der Großherzoglichen Bürgermeisterei mindestens 8 Tage vor Beginn der Bauarbeiten Anzeige zu erstatten, und, sofern dieselben an eine öffentliche Straße zu liegen kommen, Genehmigung der Baupolizeibehörde vor Beginn der Aus- führung einzuholen.
§ 20. Verfehlungen gegen vorstehendes Baupolizeireglement, sowie gegen die Bestimmungen der§88 5, 12, 18, 20—29, 31, 36 und 37 des Ortsbaustatuts für die Stadt Friedberg vom 7. Oktober 1889 unterliegen den Rechtsfolgen der Artikel 79 und 80 der allgemeinen Bauordnung.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Die im Gehöfte des Georg Friedberg den 7. Juli 1890.
Person, Friedberg den 2. Juli 1890.
bezüglich deren Aufenthalts Auskunft begehrt wird: Peter Heck, umherzlehender Korbmacher von
Bekanntmachung. Werner zu Ober-Erlenbach ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Astheim bei Groß Gerau. Der Großherzogliche Amtsanwalt. Krämer.


