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Donnerstag den 10. April.
M42.
Oberhessischer Anzeiger.
bird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
ncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
keffend: Das Militärersatz⸗Geschäft pro 1890.
Das diesjährige Musterungsgeschäft wird für den Kreis Friedberg
8 zu Friedberg im Rathhaussaale 1 folgender Weise vorgenommen: U Montag den 14. April l. J., Vormittags 9 Uhr, Muste⸗ 4 g der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bad-Nau— . m und Bauernheim. * Dienstag den 15. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Muste—
g der Miluärpflichtigen aus den Gemeinden: Beienheim, Bodenrod, nstadt, Bruchenbrücken, Büdesheim, Burg Gräfenrode und Butzbach.
Mittwoch den 16. April ll. J., Vormittags 8 Uhr, Muste— g der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Dorheim, Dorn Assen— m, Dortelweil, Fauerbach b. Fr., Fauerbach v. d. H., und Friedberg, Is der Gemeinde Friedberg jedoch nur die im Jahre 68 und 1869 geborenen Miluarpflichtigen.
Donnerstag den 17. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Muste⸗ ig der Militärpflchtigen aus den Gemeinden: Friedberg— und zwar im Jabre 1870 in dieser Gemeinde geborenen Militärpflichtigen— ner fämmtliche Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Gambach, edel und Groß-Karben.
Freitag den 18. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Harheim, Hausen mit Oes, denbergen, Hoch ⸗Weisel, Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Kirch-Göns d Klein⸗Karben.
Samstag den 19. April l. 3 115 ug der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Kloppenheim, Langen— n 1 mit Ziegenberg, Malbach, Massenbeim, Melbach, Münster, Münzen⸗ f irg, Nieder-Erlenbach, Nieder⸗Eschbach und Nieder-Florstadt.
Montag den 21. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Muste— ug der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder-Mörlen, Nieder— osbach, Nieder Weisel, Nieder⸗Wöllstadt, Ober Erlenbach, Ober⸗Esch⸗ ch und Ober⸗Florstadt.
Dienstag den 22. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Muste⸗ ug der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ober-Mörlen, Ober⸗ sbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Okarben, Oppershofen und Ossenheim.
Mittwoch den 23. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Muste— ung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ostheim, Petterweil,
ohl⸗Gous, Reichelsheim, Rendel, Rockenberg und Rodheim. Donnerstag den 24. April l. J., Vormittags 8 Ubr, Muste⸗ ng der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Rödgen, Schwalheim, ödel, Staden, Stammheim, Steinfurth, Trais⸗Münzenberg und Vilbel, us der Gemeinde Vilbel jedoch nur die im Jahre 1868 and 1869 geborenen Militärpflichtigen. 8 Freitag den 2 5. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung
Vormittags 8 Uhr, Muste⸗
uu ir Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Vilbel— und zwar die im stätter bre 1870 in dieser Gemeinde geborenen Militärpflichtigen— ferner n mmtliche Militärpflichtigen aus den Gemeinden Weckesheim, Wick— . dt, Wissersheim, Wölfersbeim und Wohnbach. 5 . Samstag den 26. April l. J., Vormittags 8 Uhr, im lle, gathhausfaale zu Friedberg Looszie hung samulicher Militär— 1689 ichtigen des Kreises Friedberg aus dem Jahrgang 1870. 5 m 1 In den genannten Musterungs⸗Terminen haben sich sämmtliche g f 0 eilitärpflichtigen des Jahrgangs 1870— mit Ausnahme der zum
En Dienst Berechtigten, falls nicht
der früheren Jahrgänge, welche bis jetzt eine definite Entscheidung noch cht erhalten haben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet einzufinden. 5 lejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten oder dritten Male er⸗
einen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen. Für Militärpflichtige,
lche durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein
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vlche gestellungspflichtig sind, net Pünktlich zur Ausführung kommen.
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speziell darnach bedeuten Da es vorgekommen i
Amtlicher Theil. Bekanntmachung.
Friedberg den 28. März 1890.
ärztliches Attest zu übergeben. Nach§ 66 der Wehrordnung ist das Erscheinen der Loosungsberechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem Falle durch ein Mitglied der Ersatzcommission die Loosungsnummer für den einzelnen Militärpflichtigen gezogen. Die— jenigen dagegen, welche bei der Musterung unentschuldigt ausbleiben, verlieren das Recht, an der Loosung theilzunehmen und köunen keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Reclamationsgründen erheben. Außer⸗ dem wird gegen dieselben das im§ 49 der Wehrordnung angedeutete Strafverfahren eingeleitet. Die Großherzogl. Bürgermeistereien haben saͤmmtliche ihrer Gemeinde angehoͤrigen, oder in ihrer Gemeinde ge— stellungspflichtigen Militärpflichtigen auf Grund der ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen. Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vorzu— nehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können, wie Harthörigkeit, Schwachsinnigkeit ꝛc., sind durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters ꝛc. nachzuweisen. Wer an Epilepsie(Fallsucht) zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen vor Gericht zu stellen, welche das Vorhandensein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts zu erbringen. Ist ein Militär⸗ pflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig, so haben die Großherzogl. Bürgermeistereien hierauf aufmerksam zu machen und hierüber die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Die Verhandlungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht geschehen, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien— angehörige sich selbst persönlich im Termine vor der Ersatzcommission einzufinden. Reclamationen, welche der Ersatzcommission nicht vorge— legen haben, werden von der Großherzogl. Ober⸗Ersatzcommission un⸗ nachsichtlich zurückgewiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Ver⸗ anlassung zu der Reclamation erst nach dem Ersatzgeschäft entstanden ist. Mit dem Ersatzgeschaͤft ist die Classification der Reserve- und Landwehr— mannschaften, der Ersatzreservisten, sowie der ausgebildeten Maun⸗ schaften des Landsturms zweiten Aufgebots(siehe Anmerkung) verbunden. Nach Erledigung der Zurückstellungsgesuche findet an den obenzeichneten Tagen die Classificirung derselben rüͤcksichtlich ihrer häuslichen und gewerb⸗ lichen Verhältnisse statt. Es haben daher Diejenigen derselben, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Vormittags ½1 1 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, welche sofort bei dem Unterzeichneten einzureichen sind, näher zu begründen. Die Großherzogl. Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschaͤfts ein anständiges und ruhiges halten beobachten.
Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatzeommission des Kreises Friedberg
Dr. Braden.
g Ver⸗
Anmerkung: Als ausgebildete Mannschaften sind zu betrachten: 1) Alle Ersatz Reservisten, welche geübt haben, 2) Ersatz Rekruten, welche mindestens 1 Jahr activ gedient haben und 3) Einjahrig Freiwillige, welche mindestens neun Monate activ ge— dient haben.
Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Eisatz-Commission Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei- Commissariat Wickstadt. Die vorstehende Bekanntmachung wollen Ste alsbald in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise veroͤffentlichen, die Milttaͤrpflichtigen, f und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen, st, daß Militärpflichtige, n eines anderen Musteruugsbezirkes sich aufhalten(als Gesellen, Commis, Dienstboten ꝛc.), sonach in der Gemeinde ihres Aufenthalts- . 1 ots anmelde- und gestellungspflichtig sind, von Ihnen aber dennoch zur hiesigen Musterung und bezw. Aushebung vorgeladen wurden,
daß die gegebenen Bestimmungen
welche im Kreise Friedberg geboren sind, aber in Orten
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