Ausgabe 
6.9.1890
 
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Innoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf.,

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Samstag den 6. September.

105.

berhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag,

Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

: 5 ö lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post 0 0.

5 N An die Bewohner Friedberg's und der Uungegend. Zur Feier des Geburtstages S. K. Hoheit des Großherzogs

wird

üngeladen werden.

Friedberg den 1. September 1890.

Freitag den 12. September 1890, Nachmittags 1 Uhr, in Festessen im Hötel Trapp dahier stattfinden, zu welchem die Bewohner der Stadt Friedberg und der Umgegend hierdurch freundlichst

Auswärtige, sowie solche hiesige Einwohner, welchen die in Umlauf gesetzte Liste etwa aus Versehen nicht zukommen sollte, werden sebeten, bis zum 10. l. Mts. ihre Anmeldung im Hötel Trapp zu bethätigen. Die Bewohner der Stadt Friedberg werden ersucht, durch Schmücken ihrer Häuser zur Feier des Tages mitzuwirken.

Im Auftrag des Comité's. Dr. Braden, Großherzoglicher Kreisrath.

detreffend: Die Voranschläge der Gemeinden des Kreises Friedberg für 1891/92.

4 1. Eine Zuziehung des Vertreters der Forensen zur Berathung des Voranschlags fällt für die Zukunft aus, nachdem durch das Gesetz dem 19. Juli d. J. das Gesetz vom 22. November 1872 über die Mit nürkung der Forensen bei der Festsetzung des Gemeindevoranschlags caßer Kraft gesetzt ist. Wird jedoch von dem Gemeinderath zu dem

Loranschlage die Erhebung einer Umlage, zu welcher die Forensen bei

tragen haben, beschlossen, so hat der Bürgermeister mittelst Einrückung i das hiesige Kleisblatt, unter Bezeichnung des Orts der Offenlegung, zer Kenntniß der Betheiligten zu bringen, daß der Voranschlag während aht Tagen von dem anzugebenden Zeitpunkt an zur Einsichtnahme und entgegennahme etwaiger Einwendungen offen gelegt werde.

Die hier verfügte Offenlegung fällt mit der in Art. 71 der Land

7 Welle ermeinde-Ordnung bereits vorgeschriebenen zweiten Offenlegung

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des Voranschlags zusammen; die oben erwähnte Bekanntmachung i daher so zeitig zu erlassen, daß die Forensen von solcher vor dem Beginn der Offenlegungsfrist Kenntniß nehmen können, im Uebrigen aich hierdurch in der Vorlage der Voranschläge an uns keine Verzöge rng entsteht. In einer besonderen Beilage zum Voranschlag ist zu brurkunden, wann die Bekanntmachung erfolgt ist und ob, bezw. welche Enwendungen erhoben worden sind. Die Voranschlags-Formularien, lisbesondere für das Berathungsprotokoll des Gemeinderaths und der eahlenvoranschlag sind durch Strich des auf die Zuziehung des Ver seters der Forensen sich beziehenden Vordrucks zu berichtigen. Nicht aufgehoben ist das Gesetz vom 3. Mai 1858, wonach mit voller eitimmberechtigung außer den gewählten Mitgliedern auch derjenige höchst steuerte Grundbesitzer, welcher wenigstens ein Viertheil der in der Gemeinde fzubringenden Grundsteuern entrichtet, oder in Ermangelung dessen i Höchstbesteuerte, welcher ein Grundsteuerkapital von wenigstens 00 Gulden hat, zum Gemeinderath gehört. Diese zum Gemeinderath gchörenden Grundbesitzer oder deren Bevollmächtigte sind daher nach die vor zu den Sitzungen des Gemeinderaths einzuladen. Ebenso ist ch fernerhin das Duplicat der Voranschläge derjenigen Gemeinden, u welchen der Großh. Fiscus ein Grundsteuerkapital von mindestens 0 Gulden hat und nicht bereits eine Vertretung desselben im Ge inderath auf Grund des Gesetzes vom 3. Mai 1858 stattfindet, bei geginn der 2. Offenlegung der betr. Großherzoglichen Oberförsterei zur Eaisicht mitzutheilen. U 2. Die Erhebung der Beiträge zur land- und forstwirthschaftlichen l fallversicherung ist nach§ 20 der Großherzoglichen Verordnung vom - Juli 1888 Reg. Blatt Nr. 21 den Gemeinde Einnehmern itertragen und hat dieser solche in ganzer Summe binnen 4 Wochen ech Empfang des Hebregisters an den Genossenschaftsvorstand einzu den. Für die Erhebung dieser Beiträge hat der Gemeinde-Einnehmer e Hebgebühr von drei Prozent der eingezogenen Betraͤge zu beziehen, fen bei Einsendung der Beiträge an den Genossenschaftsvorstand in

Die Behandlung dieser Beiträge ist daher eine ähnliche, wie die

zug zu bringen ist. guge der allgemeinen evang. Kirchensteuer, und ist die Verrechnung 7

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Amtlicher Theil.

Friedberg den 30. August 1890.

1 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 10 Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 18. Juni d. J., den Termin zur Einsendung der Gemeinderechnungen und Voranschläge betr. Oberhess. Anzeiger Nr. 73 und sprechen auch hier die Erwartung aus, daß die Aufstellung und Einsendung der Voranschläge in den dazu lestimmten Terminen erfolgt.

Zu Ihrer Beachtung empfehlen wir, außer den Entschließungen zu den letzten Voranschlägen, insbesondere das Folgende:

derselben, unter Rubr. 59,Beiträge zur land- und forstwirthschaftlichen Unfallversicherung in Einnahme und unter Rubr. 10laFür die land- und forstwirthschatliche Berufsgenossenschaft in Ausgabe vor zusehen. Die Höhe dieser Beiträge ist nach der Bekanntmachung des

Genossenschaftsvorstandes vom 16. d. Mts. zu einem Pfennig von der

Mark Grundsteuerkapital anzunehmen.

3. Da das Reichsgesetz über die Invaliditäts- und Altersver sicherung vom 22. Juni 1889 mit dem 1. Januar 1891 in Kraft treten wird, so werden in den Gemeindevoranschlägen die für die nach§ 1

des Gesetzes versicherungspflichtigen von der Gemeinde beschäftigten

Personen zu entrichtenden Beiträge(§ 100 des Gesetzes) vorzusehen sein und kann die Verrechnung derselben unter Rubr. 92Beiträge zur Alters- und Invaliditätsversicherung erfolgen.

4. Das Gesetz vom 29. März 1890 die Landesfeuerlöschordnung betreffend, bestimmt in Art. 1 daß die Gemeinde die nöthigen Feuerlösch und Rettungsgeräthschaften anzuschaffen und im Stande zu halten, für Beschaffung von Wasservorräthen, soweit es die Verhältnisse gestatten, sowie für die Einrichtung und Unterhaltung einer ausgerüsteten und einge übten Feuerwehr und eines sachgemäßen Feuermeldewesens zu sorgen habe.

Soweit die gegenwärtigen Einrichtungen Ihrer Gemeinden diesen Bestimmungen nicht entsprechen, wollen Sie zur Ergänzung auf Grund beizubringender Ueberschläge Sachverständiger die erforderlichen Mittel vorsehen.

5. Insoweit die Ablieferung der Pfarrgehalte an die Lokalkirchen bezw. den Centralkirchenfond durch uns angeordnet worden ist, sind in Beilage 6 die genannten Fonds als empfangsberechtigt aufzuführen.

6. Die Kapitalwerthe der Mobilien und der Immobilien der Ge meinden sind zur Vereinfachung des Rechnungswesens möglichst abge rundet auf volle Mark, diejenigen der nutzbaren Rechte aber nach dem 25fachen Betrage des jährlichen, mittelst Durchnittsberechnung zu be stimmenden Ertrags derselben, in Beilage 2, die für 1891/92 in allen Theilen zergliedert aufzustellen ist, in Ansatz zu bringen.

7. Abweichungen der Beilage 3 von dem Abschluß der Beilage 4 zum vorhergehenden Voranschlag, sowie auch solche gegen die Verein nahmung unter Art. 1 der Beilage 4 des aufzustellenden Voranschlags sind zu erläutern.

8. Ingleichen sind die Abweichungen der in Beilage 4 eingetragenen Rechnungsergebnisse gegen die bezüglichen Voranschlagsansätze und nament lich bei den Rubriken 41, 42, 71, 115 und 116 zu erlaͤutern.

9. Die Bedürfnisse für Kirchen und Schulen sind gemäß§ 105 der Voranschlags-Instruktion durch Auszüge aus den Kirchenbudgets resp. detaillirte Anforderungen der Schulvorstände zu begründen.

10. Die Erträge aus Waldungen sind nach den im Reg. Blatt Beil. Nr. 26 von 1886 veröffentlichten Holzpreistarif, der auch für 1891/92 noch in Geltung bleibt, in Ansatz zu bringen.

11. Au Beiträgen zur Kreiskasse sind dieselben Betraͤge vorzusehen, wie solche im Jahre 1890/91 bezahlt worden sind.

12. Für Gemeinde-Krankenkassen ist unter der Rubrik 93,Zuschuß

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