Ausgabe 
6.3.1890
 
Einzelbild herunterladen

2

1) Bescheinigung, daß und wie lange der Arbeiter in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits: oder Dienstverhältniß von nicht lediglich vorüber⸗

ebender Dauer während der letzten 5 Jahre vor Fakraftteeten des Gesetzes gestanden hat, ausgestellt durch den Arbeitgeber(mit Angabe der Art der Beschäf⸗ tigung und des verdienten Lohns). Es empfiehlt sich, die Unterschrift des Arbeitgebers von einer öffentlichen Behörde beglaubigen zu lassen, damit diese Bescheinigung auch für die Altersrente, wie weiter unten ausgeführt werden wird, verwendet werden kann. Bei der Beschet; nigung des Arbettsverdienstes soll fester Lohn und Gehalt in Wochen oder Monatsbeträgen für die in Betracht kommenden Zeiträume aufgezeichnet werden. Accord oder Stücklohn sind in dem für eine bestimmte Arbeitszeit ver dienten Gesammtbetrage anzugeben. Endlich müssen auch Tantiemen und Naturalbezüge(Wohnung, Kleidung, Kost, Garten und Feldnutzung u. s. w.) und zwar nach Durch schnittswerthen angegeben werden.

2) Bescheinigung desselben Inhalts und in der nämlichen Form, wie vorstehend unter 1) gesagt ist, je doch mit der Bemerkung, daß, bezw. aus welchem Grunde und wie lange das Arbeits bezw. Dienstverhältulß unter brochen worden ist.

3) Bescheinigung, daß der Versicherte, nachdem er nicht lediglich vorübergehend in ein die Versicherungs- pflicht begründeades Arbeits- oder Dienstverhältniß ein⸗ getreten war, für die Dauer von mindestens 7 und bezw. wie viel mehr Tagen durch eine mit Erwerbsunfähig⸗ keit verbundene Krankheit verhindert gewesen ist, das Ar beitsverhältniß fortzusetzen, ausgestellt entweder:

a. von dem Vorstande der die Krankenunterstützung leistenden Orts, Betriebs-(Fabriks-), Bau-, Inn ungskrankenkasse, Knappschaftskrankenkasse, Gemein dekrankenversicherung, eingeschriebenen oder freten Hilfskasse;

von der Gemeindebehörde(Bürgermeisteret) für die Zeit, welche über die Dauer der von den Krankenkassen zu gewährenden Unterstützuag hinaus gebt, oder für die Personen, welche einer Kranken⸗ kasse nicht angehört haben;

o. von einer Reichs- oder Staatsbehörde für die in staatlichen Betrieben beschäftigten Personen.

Endlich wird der Nachwets militärischer Dienstleistungen geführt durch

4) Vorlage der Militärpapiere.

Nicht unerwähnt darf bleiben, daß der unter 1) be⸗ zeichnete Nachweis auch auf andere Weise, z. B. durch Vorlage eines Arbeitsbuchs, einer Lohnliste ꝛc. erbracht werden kann, vorausgesetzt, daß diese Beweismittel den oben bemerkten Anforderungen entsprechen.

Hervorzuheben ist ferner die

Stempel- und Gebührenfreiheit, welche das Gesetz im§ 140 für sämmtliche amtliche Be⸗ scheinigungen und behoͤrdlichen Beglaubigungen ausdrück lich vorgeschrieben hat, was in gleicher Weise auch für die Bescheinigungen der Krankenkassenvorstände gilt.

Der weitere Anspruch, den das Gesetz den Versicher ten gewährt, ist der Anspruch auf

II. Altersrente.

Durch diese soll dem Arbeiter eine gesichertere und bessere Lage mit dem Eintrit des 70. Lebens jahres ge währt werden, auch dann, wenn noch vollkommene Er werbsfähigkeit vorhanden ist.

Die Verleihung der Altersrente ist abhängig von dem Nachweis, daß der Nachsuchende das 70. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 30 Beitrags⸗ jahren(= 1410 Wochen) zurückgelegt hat, wobet be⸗ scheinigte Krankheit, militärische Dienstleistungen, sowie zeitweise Unterbrechung eines festen Dienst oder Arbeits verhältnisses als anrechnungsfähige Beschäftigung gelten.

Sie dauert bis zum Tode oder bis zur Gewährung einer Invalidenrente.

Die Höhe der Altersrente beläuft sich im allgemeinen unter Zugrundelegung der bei der Invalidenrente bezeich- neten Lohnklassen nach Ablauf der Wartezeit einschließlich des Reichszuschusses, wie folgt:

Lohnklasse J. 106 M. 40 Pf. i ieee, eee FFF Um der jetzigen Arbeitergeneration den thatsächlichen Eintritt der Fürsorge des Gesetzes nicht auf lange Zeit vorzuenthalten, sind auch für die Altersrente Uebergangsbestimmungen getroffen worden, welche ermöglichen sollen, daß der Ver sicherte während der Uebergangszeit in Besitz der Bezüge mit abgekürzter Wartezeit gelangen kann, falls er nur ein gewisses Lebensalter bei Inkrafttreten des Gesetzes zurückgelegt und für eine bestimmte Zeit vor dem Inkraft treten des Gesetzes in einem versicherungpflichtigen Arbeits, oder Dienstverhältniß gestanden hat. 5

Voraus setzung für den früheren Bezug der Alters rente ist dementsprechend:

a. der Versicherungspflichtige muß zur Zeit des In krafttretens des Gesetzes das 40. Lebensjahr vol⸗ lendet haben und

während der letzten drei Kalenderjahre vor Inkraft⸗ treten des Gesetzes mindestens 141 Wochen in ei⸗ nem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits oder Dienstverhältniß gestanden haben.

Wo die unter a und b bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, tritt die Vergünstigung ein, daß

c. die Wartezett(zusammen sonst 1400 Beitrags wochen) um so viele Beitragszabhre(zu 47 Wochen) sich ver mindert, als der Versicherungspflichtige zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes älter als 40 Jah- re ist.

R 2

Z. B: der Knecht X., welcher am 1. Januar 1891 (vermuthlich der Zeitpunkt, mit dem das Gesetz in Kraft tritt) 62 Jahre alt ist, hat in der Zeit vom 1. Januar 1888 bis 31. Dezember 1890 während 141 Wochen in Dienst gestanden. Die Wartezeit für ihn vermindert sich infolge dessen um 22 Beitragsjahre 1034 Beitrags- wochen, er hat demgemäß, um demnächst die Altersrente mit dem 70. Lebensjahr zu erhalten, nur für weitere 8 Veitragsjahre zu je 47 Wochen Beiträge zu leisten.

Besondere Bestimmungen gelten über die Berechnung der Höbe der Altersrente während der Ueber, gangszelt, je nachdem der Nachsuchende zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes das 60. Lebens fahr bereits zurückgelegt hat oder nicht.(§ 159 des Gesetzes.)

Der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über 40 Jahre alte Arbeiter hat, um seine Ansprüche auf die Altersrente thunlichst zu sichern, unter Umständen folgende

Nachweise demnächst zu erbringen, durch welche das Bestehen eines Arbeits- und Dtienstverhältnisses innerhalb der drei letzten Kalenderjahre vor der Gesetzeskraft und die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdtenste während dieser Zett, bezw. während der 141 Wochen des Arbeits; verhältnisses dargethan werden:

1) Bescheinigung des Arbeitgebers, dessen Unterschrift von der unteren Verwaltungsbehoͤrde (Bürgermeisteret) beglaubigt sein muß, wie oben bei der Invalidenrente,

2) Beschelnigung der unteren Verwal⸗ tungsbehörde(Bürgermeisteret), über die näm- lichen Thatsachen wie vorbemerkt,

3) Bescheinigung des Arbeitgebers oder der unteren Verwaltungs behörde über die Unterbrechung des Arbeits- und Dienstverhält⸗ nisses, wie bei der Invalidenrente,

4) Krankheitsbescheinigung des Kassenvorstan⸗ des oder der vorgesetzten Dienstbehörde, wie bei der Invalidenrente,

5) Milttärpaptere über militärische Dienstleist⸗ ungen.

Die bereits erwähnten Vorschriften des§ 140 des Gesetzes über die Stempel- und Gebührenfreiheit gelten hier in gleicher Weise.

Wie aus dem Vorstehenden erhellt, ist es nun für diejenigen Arbeiter, welche demnächst durch das Gesetz der Versicherungspflicht unterworfen werden, vor allem höchst rathsam, sich schon jetzt in den Besitz vollständig ausreichender, den gesetzlichen Vorschriften genügenden Be⸗ weismittel zu setzen, weil in späteren Zeiten die Beschaff- ung derselben oft nicht mehr leicht sein wird. Denn, wie die Erfahrung lehrt, wächst mit dem Ablauf der Zeit die Schwierigkeit der Erlangung von Urkunden, welche that⸗ sächliche Verhältnisse beweisen sollen: Aufzeichnungen gehen verloren, Wegzüge erschweren die Verständigung, Tod des Arbeitgebers, Uebergang des Geschäfts in andere Hände und viele ähnliche Umstände können den Verlust wichtigen Beweismaterials nach sich ziehen. Aber auch die sorg fältige Aufbewahrung der einmal erlangten Urkunden durch die versicherten Arbeiter ist nicht minder von Wich tigkeit, damit denselben bel Eintritt des die Invallden rente bedingenden Zustandes oder bei Vollendung des den Bezug der Altersrente ermöglichenden Alters keine An stände erwachsen.

Im Interesse der Durchführung des Gesetzes darf erwartet werden, daß Behörden, Arbeitgeber und Ver sicherte in einer die gesetzlichen Ansprüche der Letzteren fördernden Weise zusammenwirken, um hiermit im Sinne des Begründers des Reiches die materielle Lage der Ar beiter zu verbessern.

Aus Stadt und Land. Friedberg. Ergebniß der Reichstagswahl vom 20. Februar: 8 8 5

horst

Wind

Altenstadt Altwiedermus Assenheim Aulendtebach Bad⸗Nauheim Bauernheim Beienheim Bindsachsen Bodenrod Bönstadt Bösgesäß Bruchenbrücken Burgbracht Burg⸗Gräfenrode Butzbach

Büches

Büdes heim Büdingen

Cal bach

Diebach am Haag Dorn⸗Assenheim Dorheim Dortelweil Dudenrod Düdels heim Eckarts hausen Fauerbach bei Friedberg Fauerbach vor der Hohe Friedberg Gambach

2 88

8

Srtedel

SHS SSS E S Prin

Glauberg

1

2 2

Groß Karben

Hainchen

Haln Gründau

Harheim

Hausen

Heegheim

Heldenbergen

Himbach

Hitzkirchen

Hoch⸗Weisel

Holzhausen

Hoͤchst a. d. N. Ilbenstadt

Ilnhausen

Kaichen

Kefenrod

Kirch⸗Göns

Klein-Karben

Kloppenheim Langenbergheim Langenhain mit Ziegenberg Lindheim Lorbach Matbach Massenheim Melbach Merkenfritz Michelnau Mittel- Gründau Münster Münzenberg Nieder Erlenbach Nieder-Eschbach Nieder-Florstadt Nieder⸗Mockstadt Nieder Mörlen Nieder Rosbach

Gut⸗ fleisch.

2 2

Horn, Dane Ilassen 1 92 111 un Gehen 1 ssorsal. N t auskt 0 Vololb 9725 lusse h Die dem di 1 betet Nation ticonseld aten, talieder, Chässer Darm semendrel ester beit ein bungen. treit di ößeren!

cwacht.

Nieder-Weisel Dor Nieder-Wöllstadt ez Oberau IP Ober Erlenbach Pelden Ober Eschbach. Aisunder

Ober Florstadt Ober⸗Mockstadt Ober-Mörlen Ober⸗Rosbach Ober Wöllstadt Okarben Ockstadt Oppershofen

gerusen, Polgei, ö blanke? Pesone berttüm bel En

Orleshausen 3 90

Ossenheim Ostheim Perterweil Pohl⸗Göns Reichelsheim Rendel Rinderbügen Rodheim Rockenberg Rodenbach Rohrbach Rommelhausen Rödgen Schwalheim Södel Staden Stammheim Steinbach Steinfurth Stockheim Trais Münzenberg Vilbel Vonhausen Weckes heim Wenings Wisselsheim Wohnbach Wolf Wölfersheim

1060

Estremadura, gebleicht und ungebleicht,

Hansmann ⸗Kaffee

Nr. 3 M. 1.60, Nr.

Acheite in den Depu such u und

8 Das

pro 2

Berl ruhe dustr belgt instr. gun

70

600

gester die 9

0 Depi gieru Mint Mein und C eb sel 1 Ber

11 11

ini

28 6559 5557 1949 1235

1 M. 1.80 Nr. 0 M. 90 per Pfd, Ph. Dan. Kümmich.

Strickbaumwolle, gebleicht, ungebl. u. farbg Vatri Häkelgarne, weiss, creme, farbig, au er Stricknadeln, Häkelnadeln. a 1 G. F. Aletter. 5 Grüne algierische Erbsen, 4 ag Julienne, Champignous, 0 00 Trüffeln, Metzer Erbsen, die Deh Braunschweiger Spargeln, lahme Schnittbohnen, Adee

1095

bei Uabt.

Wilhelm Fertsch. U

Verantw. Red.: Carl Bindernagel. Druck und Verlag von Carl Bindernagel.

U

a Hierzu eine Beilage. 1