Ausgabe 
6.3.1890
 
Einzelbild herunterladen

1 1.

e

Steckbrief. Gegen die Babette Gebbardt, Di

aldigung, am 2.

enstmagd,

Wöllstadt gehöriges, braunes, gewebt

von Kulmbach, ist von Großherzoglichem Amtsgericht Friedberg unterm 26. Februar l. J., wegen der d. Mis. ein dem Jobannes Müller, Wittwer, in Ober

es, großes Umhängetuch mit weißer Borde und Fransen,

bertbe von etwa sechs Mark in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen zu baben, Haftbefehl erlassen worden. Es wird ersucht, die zc. Gebbardt zu ver⸗ Großberzoglichem Amtsgericht Friedberg vorführen und sofort Nachricht anher gelangen zu lassen. Der Großherzogliche Amtsanwalt: Friedberg den 7. Februar 1890. Krämer. f Um Auskunft über den dermaligen Aufenthaltsort der Johanna Schneider aus Petterweil, Tochter der daselbst verstorbenen Marte Schneider, wird ersucht 1 Homburg v. d. H. den 1. März 1890 Der Stellvertreter der Staatsanwaltschaft. 0 Schwarz, Oberförster. Ausführung des Invaliditäts- N die Versicherten Iv. Klasse mit einem Jahres arbeits verdtenst von 850 M. * 1 0 8 7** 8 unt 4 7 1 N Alters-Versicherungsgesetzes. sind, von größter Bedeutung. Das Gesetz gebt dabet in Di liert 3 Lohnsaß 96 22 jährliche Mindes pielsweise): batens Großberzoglichen Ministeriums des Znnern seinem Umfang weiter als das Kranken und Unfallver⸗ a 9 9 1.* 1 15 1 g K 8. N 8 re 2 2 der Justiz ist an die Großherzoglichen Kreisämter ein sicherungsgesetz indem es dem Versicherungszwang unter⸗ g Lobntl sse 1 114 W. 70 3 5 8 1 120 1118* 1 5 1 5. brelden nachstehenden Inhalts unter dem 20. Januar wirft? 5 l. 11. 24 10 ergangen Personen(männliche und weibliche) welche über sechs⸗ 1 111 31* Durch Kaiserliche Verordnung vom 30. Dezember 1889 zehn Jahr alt und gegen Gehalt oder Lohn beschaftigt 5 140 13 . 5. 22 tie§§ 18 und 140 des oben genannten Gesetzes mit! find, g p. nach 25 Ja. Tage der Verkündigung dieser Verordnung, dem 1) als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder f nnn anuar 1890, in Kraft gesetzt. Otenstboten, n. 11. 180 133 tür den Erlaß der Verordnung ist die Absicht be 2) als Betriebsbeamte, Handlungsgebilfen, Lehrlinge 1 I 0 in Apotbeken beschäft zend gewesen, denjenigen Personen, welchen in Ge(ausschließlich der in Apotheken beschaftigten) ed och Iv. 262 N deit der 88 106 ff. des erwähnten Gesetzes während unt der wine 3 Lohn oder Gehalt 1 Jobren n** Aedergangszeit Invaliden und Alters renten auch vor jährlich a 00 M. nicht Ubersteig, Lohnklasse I. 157 M. Pf 5 ücklegung der im§ 16 daselbst vorgeschriebenen Warte Nals Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und 11. 251 0 bewilligt werden können, für die Beschaffung der Fabrzeuge der Binnenschefffahrt a e 3 dem Gesetze verlangten Bescheinigungen 488 106, Durch Beschluß des Bundesrats ist eine Ausdehnung IV. 415 50 - 7 3 j im& 1 er V a e iterr 1 och 3 1 8 * 159, 17, Abs 2, 18, 161) den im§ 18 und 16 8 Versicherung auf kleine Betriebsunternehmer(elche Für Arbeiter, die in verschledene Lobnklassen 1 1 die nicht regelmäßig wenigstens 1 Lohnarbeiten beschäf N N 5 1 1 9. f ihrem Arbeits verdienste fallen, weisen die Rentensäße an⸗

Stempelfretheit für die Bescheinigungen schon jet noͤff gen. Da es im Interesse der zur Ausstellung und Beglau- eng der Bescheinigungen berufenen Personen und en, insbesondere aber auch im Interesse der Bethel en selbst liegt, daß auf die Beschaffung dieser Beschel⸗ agen rechtzestig Bedacht genommen wird, so beauf en wir Ste, mit Bezugnahme auf unseren, im Regie zasblatt erscheinenden Erlaß vom Heutigen, die bethet u versicherungspflichtigen Personen tnetneröffent⸗ en Bekanntmachung, sowie die Großh. Burger

mmnetreien, welche als Gemeindebehörden und untere

Dwaltungsbebörden zur Ausstellung der Bescheinigungen

in Sinne der§8 18 und 161 des Gesezes durch den

erabnten Erlaß berufen sind, ebenso auch die Vorstäade de nach§ 135 in Betracht kommenden Krankenkassen

e ezeichneten Weg, sowie die Wohlthat der Gebühren

Dich Ausschreiben und zwar unter gleichzeitigem ruck der 88 156, 15, 158, 159, 17, 2, 18, 140 des Achs gesetzes auf die Tragweite der Uebergangsbe

mungen, namentlich auch auf die Vorthetle, welche wah die rechtzeitige Beschaffung und Aufbewahrung der udem Gesetze vorgesehenen Nachweise erlangt werden Ben, aufmerksam zu machen

Schließlich wird in dem Ausschrelben noch bemerkt, * Formulare für die zu erbringenden Bescheinigungen N vorgeschrieben worden seien, weil solche im Buch 1 del bereits erschienen sind und daher leicht bezogen üchrung in das Geseßz möge

den können Zur näheren [bergangsbestimmungen, imdes bemerkt werden! 1 Das Gesetz zerfällt in 6 Abschnitte: 1 Umfang und Gegenstand der Versicherung,

det Ein fol⸗

speziell al noch

Erläuterung so wie hier

II. Organisatton, III. Schiedsgerichte, IV. Verfahren, V. Aufsicht, I. Schluß, Straf- und Uebergangsbestimmungen. Von vorstehenden Abschnitten inter ssiren jetzt im zentlichen nur der erste und der letzte. Vor einem

1 eren Eingehen auf diese sei zunächst, was die Organ! tion anlangt, erwähnt, daß die Absicht besteht, für des Großherzogthum eine Landesversicherungsanstalt

herrichten. Diese Anstalt wird durch einen von der adescentralbehörde zu bestellenden Vor stand, zu dem 1h Vertreter der Arbeitgeber und Arbeiter hinzutreten nen, geleitet. Der Vorstand hat die Eigenschaft einer entlichen Behörde. Die Verwaltung der Anstalt findet

Uebrigen nach Maßgabe eines Statuts statt. Das itut wird durch eine Versammlung, welche aus Ver tern der Arbeitgeber und Versicherten bestebt, festgesetzt b unterliegt der Genehmigung des Reichs versicherungs tes. Die erwähnten Vertreter gehen aus einer, von un Krankenkassenvortänden und in deren Ermangelung un den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände et den Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherung veranstaltenden Wahl hervor(8 4 des Gesetzes). Die Jasammlung der Vertreter führt den Namen Ausschuß.

Der Ausschuß ist im Allgemeinen überwachendes Or

en, hat aber auch bei einzelnen wichtigen Fragen die tütscheldung zu geben. Als spezielles kontroltrendes Or zm kann außerdem noch ein Aufsichtsrath durch das Tatut bestellt werden. Oertliche Organe der Versiche⸗ angsanstalt sind die Vertrauen sm änner, die aus zen Kreise der Arbeitgeber und der Versicherten bestellt enden. Die Mittel gewinnt die Versicherungsanstalt kals durch Erhebung von Beiträgen, die je zur Hälfte in Arbeitgebern und Versicherten bezahlt werden und den Höhe für die ersten 10 Jahre nach 4 Lohnklassen A 14 bis 30 Pf. per Woche festgesetzt sind, theils durch bereinnahmung eines Zuschusses von je 50 M. für jede u gewährende Rente aus Reichs mitteln. Auch übernimmt % Reich die Zahlung der Beiträge während der Zelt nlitärischer Dienstleistungen des Versicherten. ö Für bie Durchführung des Gesetes ist sodann die

11 n 1 1

sie beschäftigt werden, versicherun

tigen) und bie sogen. Hausgewerbetrelbenden ermöglicht.

Der kleine Betriebsunternehmer, Handwerker, Land wirth kann sich aber auch, solange die erwähnten, Versicherungspflicht guf ihn ausdehnenden Bestimmungen nicht erlassen sind, soferne er das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, selbst versichern.

Unter die Versicherungspflicht fallen und dies ist insbesondere für die in der beschäftigten Personen von Wichtigkeit,

demnächst, Landwirthschaft gen nicht,

Dieler

le lediglich freien Unterhalt,(Wohnung, Kleidung ꝛ0) und keinen Geldlohn erhalten, es gehören aber unter das Gesetz alle gegen Geld, oder gegen Geld und Natu⸗

eschäftigten Persone tztere sind, einer

ralbezüge b Dienstboten. L

n, insbesondere auch die ei, in welchen Diensten gspflichtig Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im§ 4 Gesetzes näher geregelt betreffen Allgemeinen: imte des stons berechtigte sonen des Soldatenstandes, better beschäftigt werden. Körperlich oder geistig schwache Personen, die dau ernd nicht mehr im Stande sind, durch angemessene Arbeit mindestens 1/3 des ortsüblichen Taglobns ihres Beschäftigungsorts zu verdienen oder welche auf Grund des Gesetzes eine Invalidenrente beziehen. o. Unter besonderen Modalitäten Personen, die aus der Reichs, einer Staa oder Kommunalkasse Pen sion beziehen oder Unfallrente erhalten, auf ihren Antrag Das neue Versicherungsgesetz stellt was die Sicherung und Geltendmachung der Ansprüche anlangt, nicht uner hebliche Anforderungen an die Mitwirkung der Versicher ten, die nun, getrennt nach dem Anspruch auf Invaliden und Altersrente, nähere Erörterung finden sollen

I. Invalidenrente.

Die Rente soll, ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Versicherte erhalten, welcher dauernd oder doch während eines Jahres ununterbrochen er werbsunfählg gewesen ist. Eine durch einen U nfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet nur insoweit Anspruch auf Invallttentente, als nicht nach den Bestim mungen des Unfallversicherungsgesetzes eine Unfallrente zu leisten ist.

Die Fürsorge für den Fall augenblicklicher Erwerbs⸗ losigkert und diejenige für vorübergehende Er⸗ werbsunfähigkett liegt außerhalb der Aufgaben des Ge seßzes.

Dauernde Erwerbsunfählgkeit wird dann an genommen, wenn der Versicherte infolge seines körper lichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im stande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens einen Betrag zu verdienen, welcher zwet Sechstel eines gewissen Lohnbetrags erreicht(1 des 300fachen Betrags des ortsüblichen Taglohns am letzten dauernden Beschäftigungsort E 1% der Durchschnitts lohnsätze, nach welchen für die letzten 5 Beitrags jahre Beiträge entrichtet worden sind).

Es ereignen sich außerdem aber auch Fälle, in denen zwar Invalidität eintritt, aber die Heilbarkett nicht aus geschlossen ist, wo also der Versicherte in gewissem Sinne nicht dauernd erwerbsunfählg ist. Solche Falle will das Gesetz ausnahmsweise ebenfalls berücksichtigen, indem es bestimmt, daß auch derjenige, nicht dauernd erwerbs⸗ unfähige Versicherte, welcher während eines Jahres ununterbrochen erwerbsunfählg gewesen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit die Rente erhalten soll.

Für die Berechnung der Höhe der Renten und der Beiträge sind Lohnklassen festgesetzt, deren Jahresdurch schnittsbeträge die Lohnsätze bilden:

I. Klasse mit nem Jahresarbeitsverdtenst bis zu

350 M. Lohnsatz 300 M.

des und Reichs und der Bundesstaaten, pen⸗ zeamte der Kommunal verbände, Per dienstlich als Ar

a. Be

Die

II. mit einem Jahresarbeitsverdienst von 350 bis 5560 M Lohnsatz 500 M. II mit einem Jahresarbeitsverdtenst von 550

Vage, wer

bis 850 M. Lohnsatz 720 M.

dere Beiträge auf.

die

im

Wer die Rente beansprucht, muß eine Wartezeit zurückgelegt haben, welche 5 Beitragsjahre, oder, das Jabr nach dem Gesetze zu 47 Wochen gerechnet, 235 Wochen beträgt. In diese Zeit wird die Dauer beschei⸗ lnigter mit Erwerbs unfähigkeit verbundener Krankheit [(die aber länger als 7 Tage gewährt haben muß), ebenso die Dauer militärischer Dienstleistungen eingerechnet. Es würde also an und für sich ein Versicherter erst 5 Jahre nach Inkraftreten des Gesetzes die Rente erlangen können. um jet och die Versicherten möglichst rasch und früher in den Besitz der Wohlthaten des Gesetzes zu seßzen, ermög- lichen die

Uebergangsbestimmungen, daß bereits nach Entrichtung der gesetzlichen Beiträge für

7 Wochen der Rentenbezug beginnen kann, und zwar dadurch, daß die vor dem Inkrafttreten des Geseßes in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits ver⸗ hältniß zurückgelegte Zeit in die Wartezeit wird. Die von dem Gesetze in dieser Hinsicht gestellten Voraussetzungen sind folgende:

1) Der Versicherte muß während der ersten 5 Kalen⸗ derjahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erwerbsunfähig (invalid) werden.

2) Es müssen für denselben mindestens wäbrend 47 Wochen die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden stin (Krankheiten und militär. Dienstleistungen werden, wie oben bemerkt ist, eingerechnet).

3) Der Versicherte muß diejenige Zeit, welche an der gesetzlichen Wartezeit(235 Wochen) noch fehlt, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem die Versicherungs⸗ pflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverbältniß ge⸗ standen haben. Hierbei gilt jedoch noch die Einschränkung, daß nut die Arbeitszeit gerechnet wird, welche in den Zeitraum von 5 Jahren, vom Eintritt der Erwerbsun⸗ fähigkeit(Invalidität) zurückgezäblt, fällt

Neben dieser Einschränkung kommt aber andererseits eine Begünstigung derjenigen Arbeiter in Betracht, deren Arbeit durch die Natur der Verhältnisse eine mehrwoͤchent⸗ liche oder mehrmonatliche

Unterbrechung erleidet: Es sind dies die sog. Saisonarbeiter, die zu ge⸗ wissen Jahreszeiten mit Rücksicht auf gewerbliche Einrich⸗ tungen und Naturverhältnisse die Arbeiten aussetzen müssen (namentlich landwirthschaftliche Arbeiter, Arbeiter in Gru⸗ den, Steinbrüchen ze.). Diesen wird die Zeit der Unter⸗ brechung angerechnet, wenn sie während eines Kalender jahres 4 Monate nicht übersteigt(§ 119 u. 158 d. Ges.).

Folgendes Beispiel dürfte das soeben unter 13 oben Ausgeführte klar machen, wobei angenommen wird, daß das Gesetz, wie man allgemein vermuthet, am 1. Jan. 1891 in Kraft tritt.

Der Arbeiter X. hat vom 1. Januar 1891 ab regel⸗ mäßig Beiträge entrichtet. Nach 47 Wochen, am 26. No⸗ vember 1891 wird er invalid. Er hätte von diesem Tage an einen Anspruch auf Rentenbezug, wenn er die an der Wartezeit noch feblenden 4& 47= 188 Wochen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverbältnisse gestanden haben würde, wobei militärtische Dienstletstungen und eine mit Erwerbsunfähigkeit verbundene, länger als 7 Tage dauernde Krankheit mit gerechnet würde.

Nur ausnahmsweise wird Krankheit nicht it zeit eingerechnet:

a. wenn sie vorsätzlich, oder bel Begehung eines Ver⸗ brechens, durch schuldhafte Bethelligung bel Schläg⸗ ereien und Raufhändeln, durch Trunkfälligkett oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen ist; soweit sie länger als ein Jahr dauert, für die uber diesen Zeitraum hinaus reichende Dauer.

Es genügt aber nicht, daß die Voraussetzungen des Anspruchs auf Invalidenrente thatsächlich vorktegen, sie muͤssen bewiesen d.(. urkundlich nachgewiesen werden. Diese

eingerechnet näher auf⸗

Warte⸗

b.

Nach weise zu erbringen ist die Sache derjenigen, welche Anspruch auf Invalidenrente erheben wollen. Die Nachweise können in folgenden Richtungen in Betracht kommen und dem entsprechende Gestaltung annehmen, als: