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1 Früchten; bd) Vergleichung der Erzeugnisse der einzelnen Producenten zum Zwecke der Be—
* unterwirft.
1* 1 bhvünscht, daß den Saatproben auch einzelne Exemplare von Pflanzen derselben Sorte leisten ist. beigefügt werden. Dieselben müssen längstens zwei Tage vor Beginn des Marktes
111 Dieburg den 26. August 1889.
Isðs9. Jamstag den 31. August. M 103.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mitt 1 5 5 5 a 5 N g bier and Freitag Abend ausgegeben. 0 Kreisblatt für den Areis Friedberg. eee
Innoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(sowekt Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. 223 8— 8 l 88
Amtlicher Theil.
betreffend: Den Frankfurter Saatmarkt. B E 1 e eee ch u n 8
Nachstehend bringe ich die Marktordnung des von dem landwirthschaftlichen Verein zu Frankfurt a. M. und dem landwirthschaftlichen blub daselbst gegründeten Saatmarkts zur allgemeinen Kenntniß mit dem Anfügen, daß der erste Saatmarkt am 9. September l. J. zu rank furt a. M. in der Restauration zur Rosenau(Reuterweg) stattfinden soll.
Die Anmeldung etwa auszustellender Proben hat unter Benutzung eines von dem Secretariat des landwirthschaftlichen Vereins zu rankfurt a. M.(Ostendstraße) zu beziehenden Aumelde-Formulars bei demselben zu geschehen.— Die auszustellenden Proben sind unter der bezeichnung:— für den Saatmarkt S so frühzeitig an Herrn Gastwirth Ling zur Rosenau in Frankfurt a. M. abzusenden, aß sie spätestens am 7. September cr. eintreffen. Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Friedberg.
Friedberg den 27. August 1889. Dr. Braden.
Frankfurter Saatmarkt⸗Ordnung. er sich, die auf Grund des Saatmarktes eingegangenen Lieferungen zur angemeldeten 5 1. Der Frankfurter landwirthschaftliche Verein und der Club für Land“ Zeit auszuführen. Wenn nicht anderweite Abmachungen bestehen, ist die verkaufte pirthe zu Frankfurt a. M. veranstalten alljährlich einen Frühjahrs und einen Herbst— Waare von dem Verkäufer bis zur nächsten Bahnstatlon zu verbringen und dort auf⸗
Saatmarkt durch Ausstellung von Saatproben. Ort und Zeit werden von der Markt— zugeben; von da trägt der Käufer die Kosten bis zum Empfange. Von der Absen⸗ dung der Waare ist der Käufer zu gleicher Zeit zu verständigen. Sind besondere
directe Vereinbarungen nicht getroffen, so steht es dem Käufer frei, die nöthigen Säcke zum Bezuge der gekauften Waare selbst zu stellen; andernfalls hat der Ver⸗ käufer die Säcke in tadelloser Qualität zu liefern, jedoch zugleich das Recht, dieselben zum Selbstkostenpreise zu berechnen, wenn sie nicht vom Käufer binnen 4 Tagen frei lehrung und Aneiferung. zurückgesandt werden. Die Erhebung des Kaufpreises erfolgt, wenn eine andere § 3. Die Leitung des Staatsmarktes erfolgt durch eine Markteommisston, Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer nicht stattgefunden hat, durch Nachnahme. lestehend aus drei Mitgliedern, welche abwechselnd von dem landwirthschaftlichen§ 9. Jeder Aussteller verpflichtet sich, sein ausgestelltes Muster zum Zwecke berein und dem Club für Landwirthe auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. beliebiger Untersuchung und Vergleichung der Markt; Commission zur Verfügung zu Jujährlich scheidet das im Dienste älteste Mitglied aus; in den beiden ersten Jahren stellen, ebenso die Bestellungen genau nach dem Muster zu liefern und bei Streitig—
§ 2. Zweck des Marktes ist: a) Bekanntgabe und Vermittelung guter Bezugs- und Absatzquellen von Saat—
bird das ausscheidende Commissions mitglied durch das Loos bestimmt. keiten über die Uebereinstimmung der auf Grund der Ausstellung bezogenen Waaren
§ 4. Gegenstände des Saatmarktes sind: Winter- und Sommer-Weizen, mit dem ausgestellten Muster sich dem Ausspruche eines Schieds-Gerichtes zu unter⸗
1 Raatz und Sommer-Roggen, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, Hanf- und Lein- Samen, werfen, falls dieses vom Käufer angerufen wird. Das Schiedsgericht besteht aus
übsen, Kleesamen, Mals, Sorghum, Grassamen, sonstige Sämereien und Kartoffeln. drei unpartefischen Sachverständigen, wovon je einer durch die Saatmarkt-Com misston, § 5. Als Aussteller wird jeder zugelassen, der sich der Saatmarktordnung den Käufer und den Verkäufer gewählt wird. § 10. Aufstellung, Etikettirung und Ueberwachung der Ausstellungsgegen⸗
§ 6. Der Saatmarkt wird nur mit Proben beschickt. Es ist jedoch sehr er⸗ stände ist Sache der Markt ⸗Commission, deren Anordnungen unbedingt Folge zu
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§ 11. Alle abgeschlossenen Kauf- und Tausch⸗Verträge werden von der Markt- Commission aufgenommen und mit Angabe der Katalog-Nummer, des Kaufpreises
jet der von der Markt Commission zu bezeichnenden Stelle einlaufen. Das einzu— den f des verkauften Quantums, sowie der Namen von Käufer und Verkäufer in das
endende Sortenmuster darf bei Kartoffeln nicht unter 5 Kilogramm, bei Getreide—
ktrten, Hülsenfrüchten, Mais ꝛc. nicht unter 2 Kilogramm und bei Kleesamen und Marktbuch eingetragen.
§ 12. Durch den Eintrag in das Marktbuch wird jedem Käufer das Recht eingeräumt, in Fällen von Steitigketten betreffs Uebereinstimmung der auf Grund der Ausstellung bezogenen Waaren mit dem Muster die Entscheidung des Schieds-Ge— richtes innerhalb vier Wochen nach der Lieferzeit anzurufen. Dabei macht er sich verbindlich, sich dem Urtheile des Schiedsgerichtes ohne Weiteres zu unterwerfen. e) Garantie für Reinheit und Sorten Echtheit;§ 13. Zur Entscheldung von Streitigkeiten im Sinne der§8 9 und 12 steht d) wer die Saatwaare gebaut hat und wo sie gewachsen ist; dem Schiedsgerichte die Befugniß zu, eine landwirthschaftliche Versuchsstation, sowie e) Menge, welche verkäuflich ist, in Kilogramm, Preis für 100 Kilogramm und sonstige Sachverständige nach ihrem Ermessen beizuziehen.
Lieferzeit. 0§ 14. Die Proben von verkauften Saatwaaren verbleiben Eigenthum der Der Preis kann bis spätestens 4 Tage vor Eröffnung des Marktes später[Markt Commission, welche dieselben 3 Monate nach Schluß des Marktes zum Zwecke aber und während des Marktes nicht mehr verändert werden. Nur vollkommen reine[der Controle aufbewahrt. Die Proben von nicht verkauften Saatwaaren dagegen 0 Paare wird zum Markte zugelassen. können bei Schluß des Saatmarktes im Ausstellungsgebäude in Empfang genommen
8. Der Aussteller verpflichtet sich, das der Saatmarkt-Commission zum werden, widrigenfalls sie dem Saatmarktfonds ebenfalls zufallen. Lerkaufe angemeldete Quantum unter allen Umständen zu liefern, wenn die Anmel—§ 15. Die Saatmarkt-Commission hat zu bestimmen, ob und welches Ein⸗ dung nicht vor Eröffnung des Saatsmarktes zurückgezogen wurde. Ferner verpflichtet! trittsgeld von den Besuchern des Marktes erhoben werden soll.
0 Pustigeg Sämereien nicht unter ½ Kilogramm betragen. § 7. Jede Probe muß spätestens 8 Tage vor Beginn des Marktes durch
a) Name und Wohnort des Ausstellers; b) genaue Bezeichnung der ausgestellten Saatwaare;
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Nleffend: Die Feldbereinigung der Gemarkung Melbach. Bekanntmachung.
Das nunmehr aufgestellte Geldausgleichungs-Verzeichniß vom J. Felde rubricirter Gemarkung über die Ausgleichung der übergehenden Obsibäume und die Pachtentschädigung pro 1889 wird hiermit vom 1. bis 15. September auf Großherzoglicher Bürgermeisterei Melbach mit em Anfügen offen gelegt, daß Einwendungen hiergegen in dem Termine am 16. September l. I., Vormittags von 10 bis 12 Uhr, vorgebracht
erden können, andernfalls das Geldausgleichungsverzeichniß von genanntem Termine ab für vollstreckbar erklärt werden wird.
1 Friedberg den 29. August 1889. Der Vollzugscommissär: 1 a Dr. Wallau.
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1 Bekanntmachung.
1 Der diesjährige Herbstfaselmarkt wird, wie im Kalender angegeben, Samstag den 21. September l. J. zu
Groß⸗Umstadt abgehalten. Die Besitzer der als preiswürdig erkannten Thiere erhalten Geldprämien. Die Körcommissionen werden auwesend sein. ö Der Vorsitzende des landwirthschaftlichen Bezirksvereins.
3 Heß.
Person, bezüglich deren Aufenthalts Auskunft begehrt wird: Maus, Ludwig, Ehefrau, Kitzelmacherin von Burg⸗Gemünden, Kreis Alsfeld.
E Mein unterm 19. Juli l. J. gegen Berges, Heinrich Ernst Friedrich Christian, von Eldagsen, bringe ich hiermit in Erinnerung.
1 Friedberg den 26. August 1889. Der W Amtsawalt . 8.
1 Deutsches Reich. der Rosenhöhe und von da nach Schloß Heiligen. Potsdam zurück. Der Kronprinz trifft mit den
Darmstadt 29. Aug. Der Prinz von Wales berg. Der Prinz kehrte am Abend wieder nach 3 kaiserlichen Prinzen von Wilhelmsböhe
i 5 ück. Abend wieder im neuen Palais in af gestern nachmittag, von Homburg kommend, Homburg zurück 5 morgen Ab
9 15 Er wilde r dem Prinzen Ludwig Berlin, 28. Aug. Der Kaiser reiste heute Potsdam ein. f
5 Die] mit einem Sonderzuge nach Küstrin zu den Fest'— An Stelle des verstorbenen Lieutenants
gsmanövern ab und kehrt morgen wieder nach! Tappenbeck ist der„Kreuzztg.“ zufolge für die
don Battenberg am Bahnhof empfangen. errschaften fuhren nach dem Mausoleum auf! un
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