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die ö wet d Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
An die Bewohner Friedbergs und der Umgegend.
Zur Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers
Mts., Nachmittags 2½ Uhr, ein Festessen im Hötel Trapp dahier stattsinden, zu welchem die rdurch freundlichst eingeladen werden. setzte Liste etw
Auswärtige, sowie sonstige hiesige Einwohner, welchen die in Umlauf ge a aus Versehen nicht zukommen sollte, werden bis zum 25. ds. Mts. ihre Anmeldung im Hötel Trapp zu bethätigen. Die Bewohner der Stadt Friedberg werden ersucht, durch Schmücken ihrer Häuser
Friedberg den 17. Januar 1889.
gebeten, zur Feier des Tages mitzuwirken.
Im Auftrag des Comités: Winter, Major z. D., Kommandeur des Landwehrbezirks Friedberg.
Einladung. Zu Ehren des Allerhöchsten Geburtsfestes Seiner Majestät des
Kaisers Wilhelm des Zweiten
27. Januar l. J., Nachmittags 4 Uhr, im neuen Kurhause dahier ein Festessen statt, zu welchem die Unterzeichneten f 2 M. 50 Pf. festgesetzt. Anmeldungen nehmen Herr Restaurateur Tielemann
Dr. Bode J. Dr. Bode II. Freiherr von Rotsmann. Walz.
Amtlicher Theil.
Bekanntmasch un die Zurückstellung der Reserve, Ersatz⸗Reserve und Landwehr⸗Mannschaften betreffend. Nachstehende Bestimmungen über die Zurückstellung der Reserve, Ersatz-Reserve und Landwehr ⸗Mannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse werden hiermit für die Betheiligten zur öffentlichen Kenntniß gebracht. i Bis zu Ende nächsten Monats haben die Großh. Bürgermeistereien die bei ihnen vorgebracht werdenden Gesuche anher einzusenden.
Friedberg den 17. Januar 1889. Der Civilvorsitzende der e Ersatzcommission Friedberg. Dr. Braden.
und darüber eine an den Civilvorsitzenden der Ersatzeommission einzureichende Nach⸗ welsung aufstellt, aus der nicht nur dle militärischen, bürgerlichen und Vermögens⸗ Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände er⸗ sichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. 2) Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzeommission, welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung hält. 3) Das Verfahren der verstärkten Ersatz⸗ commission beim Classißteatlonsgeschäft regelt sich nach§. 30,7 des Reichsmilitär⸗ gesetzes. 4) Die Entscheidungen sind entgültig, insofern nicht der Militärvorsitzende auf Grund des§. 30,7 des Reichsmilitärgesetzes Einspruch erhebt. 5) Die vorge⸗ dachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Classifieattons⸗ termin. Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung als dann zu erneuern. 6) Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die gewährte Zurückstellung
IV. Die vor erfüllter activer Dienstpflicht auf Reelamatlon entlassenen Mann⸗ schaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung Zunächst folgenden Classificationstermin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve zurückgestellt und haben demnächst etwalge Anträge auf weitere Zurückstellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermin der Reserven dringende Verhältnisse die so⸗
tige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen e l 4 nschaften bis zum nächsten
findet Sonntag den ergebenst einladen. Der Preis des trockenen Couverts ist au und Schuldiener Gries dahier entgegen.
Bad⸗Nauheim den 15. Januar 1889. Foucar.
Wörner.
Bauer. Jäger.
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J. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mann schaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den Jüngsten beginnend, einberufen. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung finden, daß Reser⸗ visten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne
Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienst⸗
kategorie zeitweise zurückgestellt werden. Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen. Auf die Dauer der Gesammt⸗ dienstzeit(Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen Einfluß.
II. Zurückstellungen im Sinne der vorbezeichneten Festsetzungen dürfen aus folgenden Gründen(Classificationsgründe) eintreten: a. wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, beztehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Ruin des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte; b. wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißligste Lebensjahr vollendet hat und Grund— besitzer, Pächter, oder Gewerbtreibender, oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist,
den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Man näck bei d e i ü is rden; Classisications Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schriftliches em Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgegeben würden; assifica der anpigen Wiler de Ersohronmisston verfügt werden. In
Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen Uebereinkommen
geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. Mannschaften, welche in Gemäßheit des§. 67 und. 69 des Reichsmilitär-Gesetzes
wegen Controlentziehung nachdienen müssen, haben jedo auch in den vorgenannten 1 1 Fällen keinerlei Anspruch. b vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden. Derartige Gesuche können nur dadurch
N 5 5 5 N 0 fl ür den Eingestellten III. In Bezug auf das Verfahren bei derartigen urückstellungen bestehen begründet werden, daß seit dem letzten Classificattonstermin, für Ging folgende Vorschrlften: 1 bie Mannftasten der Reserve, 0 Seewehr und durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Caigese kerle Ersatzreserve erster Classe, welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein wirklicher? othstan Gesuche bei der Bürgermelsterei ihres Wohnortes anzubringen, welche dieselbe prüft eingetreten ist.
Bekanntmachung,
e. wenn in einzelnen dringenden d außerterminliche Zuruͤckstel⸗
n unter II. vorbezeichneten Fällen sin u Iusbesondere find Gesuche um Zurückstellung im Augenblick inzelner einberufener Mann⸗
der Einberufung unzulässig. Eine Wiederentlassung ei schaften e ausnahmsweise auf dem im§. 83,3 und. 99,3 der Ersatzordnung
andern als de lungen unstatthaft.
die Zurückstellung der zum einjährig⸗ freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen ber i Aufenthalt Diejenigen im Jahre 1869 geborenen Militärpflichtigen, welche im Kreise Friedberg ihren dauernden Aufentha i 0 l 15 besitzen, werden, insofern sie ihre Zurückstellung vom Militärdienst bis jetzt
haben und Berechtigungsschein zum einjährig⸗freiwilligen Die
noch nicht beantragt haben, dies zu thun aber beabsichtigen,
15. k. Mts. dahier vorzulegen. Friedberg den 17. Januar 1889.
Betreffend: Die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh.
cheine alsbald und längstens bis zum
ihre Berechtigungsf 15 80 Friedberg.
e der Großherzoglichen Ersatzcommission Dr. Braden.
Friedberg am 18. Januar 1889. e Großh. Gendarmerie des Kreises.
' Sie, ü 65 en die Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes oder die im Anschluß e e e ee gen zu 11 0 Ortskrankenkassen oder Gemeindekrankenversiche—
daran erlassenen Bestimmungen bezuͤglich der vor eschriebenen Anmeldun.. 5; j rungen bekannt werden, uns Strafanzeigen auf Grund des§. 81 des Krankenversicherungsgesetzes(R. G.⸗Bl. von 1883 555 I auge
hierdurch aufgefordert, Der Civilvorsitzend
Bürgermeistereien und di
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