Ausgabe 
21.12.1889
 
Einzelbild herunterladen

Aus Stadt und Land.

2 Friedberg. Die Christbescheerung desFeier⸗ abend für Lehrlinge, die schon in der vorigen Nr. des Anz. angekündigt worden ist, findet nächsten Sonntag Abend um 6 Uhr und zwar diesmal in dem von Bürger⸗ meister Steinhäußer gütigst zur Verfügung gestellten groß en Rathhaussaal statt. Alle Freunde und Freundinnen des Felerabends sind herzlich zu dieser Feier eingeladen.

2 Friedberg. Nachdem dem Stadtkirchenbauverein schon im Sommer l. J. von Fräulein Julie Baumgärtner in Ludwigsburg 50 M. und der Rein Ertrag des Candi⸗ daten-Kirchenconeertes von über 100 M. an beträchtlichen Gaben zugeflossen sind, hat derselbe kurz vor Jahres- schluß noch von Bürgermeister Steinhäußer und Frau alsDankopfer für die Wtedergenesung ihres einzigen Sohnes die ansehnliche Gabe von 50 M. erhalten, wofür den gütigen Gebern auch an dieser Stelle herzlich gedankt sei. Moͤge diese schöne Zuwendung, dte auch als erste Gabe zum Zweck künstlerischer Herstellung zweier Chor Fenster besonders bemerkenswerth ist, bei den vielen Reichen und Wohlhabenden unserer Stadt eifrige Nach folge finden.

Allerlei.

Lüttich, 16. Dee. Am Samstag Abend gegen sechs Uhr flog der Pulverschuppen der Kohlengrube Abhooz bei Herstal in die Luft. Die Trümmer des in Ziegel steinen aufgeführten Gebäudes wurden über 100 Meter weit geschleudert und die Erschütterung war eine so ge waltige, daß an allen Gebäuden in weiter Umgebung die Fenster zersprangen; ein Aufseher verunglückte.

Cuxhaven, 19. Dee. Der holländische Dampfer Leerdam, welcher von Amsterdam nach Buenos Ayres bestimmt war, collidirte in der Sonntag Nacht mit einem englischen Dampfer, der von Japan nach Hamburg fuhr, bei Nordhindes. Beide sanken. Der französische Dampfer Emma brachte heute sämmtliche 400 Passagiere und je 25 Mann von der Besatzung beider gesunkenen Dampfer hierher.

Rathschläge für die Arbeiter bezüglich des Altersversorgungsgesetzes. Bekanntlich soll das Gesetz, schreibt die Off. Ztg., über die Alters- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter, wenn möglich, am 1. Januar 1891 in Kraft treten und mit allem Eifer wird jetzt bereits daran gearbeitet, dieses Ziel zu erreichen. Immer und immer wleder ist es aber im Interesse der Arbeiter nöthig, daran zu erinnern, daß diejenigen Bestimmungen des genannten Gesetzes, welche sich auf die Herstellung des zur Durchführung der Versicherungen erforderlichen Einrichtungen beziehen, bereits in Wirksamkeit getreten sind und daß ihre Nicht kenntniß oder ihr Außerachtlassen gewissen Kategorien von Arbeitern einen Schaden zufügen würde, der sich später(nach Ablauf einer gewissen Frtst) nicht wieder gut machen läßt. Hierauf immer wieder nachdrücklich hinzuweisen und die Arbeiter mit dem Inhalt jener Be stimmungen bekannt zu machen, ist daher dringende Pflicht der Presse, wie aller Derer, denen das Wohl der Arbeiter am Herzen liegt, in erster Linie auch der Arbeitgeber. Das Gesetz will dem invaliden Arbeiter eine Rente gewähren, die ihn vor der ärgsten Noth schützen soll, in die er sonst vielfach verfallen würde. Es will ferner dem alten(wenn auch noch nicht ganz erwerbsunfähigen) Arbeiter eine Rente bieten, die ihm gestattet, in seinen alten Tagen sich mindere Anstrengungen zum Erwerbe des täglichen Brodes aufzuerlegen, als sonst nöthig sein würden. Diese beiden Wohlthaten sollen sofort nach

Inkrafttreten des Gesetzes(also wahrscheinlich von 1891

an) gewährt werden, obwohl es sich zu jener Frist um Personen handelt, die nur ganz geringe Beiträge zur Beschaffung der Geldmittel geleistet haben, welche zur Rentengewährung erforderlich sind.

Wohlgemerkt aber hangt es von der Erfüllung ge wisser Bedingungen ab, ob die betreffenden Personen die Renten erhalten werden. Diese Bedingungen müssen vor allen Dingen in Arbeiterkreisen ausreichend bekannt werden. Diese Bedingungen enthält das große Gesetz, und es müssen dieselben schon vor dem allgemeinen In krofttreten desselben erfüllt werden von Denjenigen, welche 1891 zum Rentenbezug berechtigt sein wollen.

Die Reichstagsabgeordneten H. Gebhard u. P. Geibel, welche an dem Zustandekommen des Gesetzes regsten An thell genommen haben, haben jetzt einer früheren, den Inhalt des gesammten Gesetzes erläuternden Schrift ein zweites(kleineres) Büchlein folgen lassen, welches in klarer, überaus faßlicher Darstellung gerade jene Be stimmungen des Gesetzes herausbebt und erklärt, welche jetzt zu kennen und zu befolgen für die Arbeiter Noth thut. Die Schrift will verhüten helfen, daß Arbeiter durch ihre eigene Schuld der ihnen zugedachten Vortheile verlustig gegen, weil sie in der vor Inkrafttreten des Ge sezes vorzunehmenden Erfüllung gewisser Vorschriften desselben säumig gewesen sind. Das Büchlein betitelt sich:Die Arbeiterfamtlie und die gesetzliche Invaliditäts und Altersversicherung. Darstellung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesetze vom 22. Mai 1889 ergeben. Von H Gebhard und P. Geibel(Preis 35 Pf.) Allen Arbeitgebern sel m die kleine treffliche Schrift bestens empfohlen. Wir geben zum Schluß hier die 13 Rath⸗ schläge wieder, in denen die Verfasser den Inhalt kurz zusammenfassen, und von denen sich die ersten fünf auf die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, die übrigen auch auf die Folgezeit bezieben. Diese Rath schläge, die jeder Arbeiter, der seine Zukunft bedenkt, beherzigen sollte, lauten:

1) Der Arbeiter sorge, daß er bis zum In⸗ krafttreten des Gesetzes ununterbrochen Beschäf⸗ tigung gegen Lohn oder Gehalt habe! Wenn dieselbe ihrer Natur nach von Zeit zu Zeit Unter⸗ brechungen erfährt, so sorge er, daß er zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Ar beits- oder Dienstverhältnisse stehe!

2) Der Arbeiter sorge, daß er über seine Beschäftigung und zutreffenden Falls sein dauerndes Arbeits- oder Dienstverhältniß in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aus reichende Nachweise besitze. Dieselben sind entweder durch Bescheinigung der unteren Ver⸗ waltungsbehörden, welche für die in Betracht kommenden Beschäftigungsorte zuständig sind, oder durch eine von einer öffentlichen Behörde be glaubigte Bescheinigung der Arbeitgeber zu führen. Sie müssen gegebenenfalls erbracht werden für die Zeit von etwa Jahren vor dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes!

3) Der Arbeiter sorge, daß er gleiche Be scheinigungen über die Höhe des von ihm in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bezogenen Lohnes oder Gehaltes besitze.

4) Der Arbeiter sorge für die Bescheinig ungen über Arbeitszeit und Lohnhöhe, so weit sie sich auf die schon vergangene Zeit beziehen, jetzt sofort und, so weit sie die noch bevorstehende Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes betreffen, stets unmittelbar bei jedem Wechsel in der Arbeits oder Dienststelle!

5) Der Arbeiter sorge für die Beglaubigung der von Arbeitgebern ausgestellten Bescheinig ungen durch eine öffentliche Behörde stets sofort nach ihrer Ausstellung!

6) Der Arbeiter sorge stets(insbesondere auch in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Ge setzes) für die Bescheinigung der Dauer etwaiger Krankheiten. Die Bescheinigung ist zu besorgen durch die Krankenkasse, der er angehört, und wenn die Krankheit über die Dauer der von der betreffenden Kasse zu gewährenden Krankenunter stützung hinausreicht, sowie für diejenigen Per sonen, welche einer Krankenkasse nicht angehören, durch die Gemeindebehörde!

7) Der Arbeiter sorge, so weit es von ihm abhängt, für den Eintritt in die Versicherung in thunlichst frühem Lebensalter!

8) Der Arbeiter sorge für Regelmäßigkeit in der Bei tragsentrichtung!

9) Der Arbeiter sorge, sobald er aus der versicherungs pflichtigen Beschäftigung ausscheidet, für die Fortsetzung, erforderlichen Falls für die Erneuerung des Versicherungs verhältnisses! Dasselbe gilt von dem, der vom Rechte der Selbstversicherung Gebrauch gemacht hat, sobald er aus der ihn hierzu berechtigenden Stellung ausscheidet!

10) Weibliche Versicherte dürfen nicht ohne vorher gehende sorgfältige Prüfung von dem Rechte auf Rück⸗ erstattung eingezahlter Beiträge Gebrauch machen.

11) Der Arbeiter sorge nach Möglichkeit für freiwillige Höherversicherung!

12) Der Arbeiter sorge für den rechtzeitigen Umtausch

der Qutittungskarten und prüfe selbst deren genaue und richtige Bezeichnung bei Vornahme des Umtausches!

der Qulttungskarte, der erlangten Bescheinigungen(sowohl der auf die Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes als der auf die spätere Zeit bezüglichen), des Bescheides über Zuerkennung der Rente und des Berechtigungsaus⸗ weises!

Für die Suppenküche gingen weiter folgende Gaben ein, deren Empfang mit herzlichen Dank bescheinigt wird: Ungenannt 50 Mk.; Fräulein Kritter 10 Mk.; Geh. Kirchenrath Dr. Diegel 10 Mk; Dr. Becker 3 Mk.

Zum bevorstehenden Jahreswechsel werden auch diesmal Gratulations⸗Enthebungskarten (A 1 Mk.) ausgegeben, deren Extrag zum Besten der Suppenküche verwendet wird. Die Namen derer, die solche Karten lösen, werden vor dem 1. Januar in dem Oberh. Anz. veröffentlicht.

Für die Armen Commtission: Velte, Pfarrer.

Kirchliche Anzeigen für Friedberg Evangelische Gemeinde. 4. Advent. Pfarramtswoche: Herr Pfarrer Meyer.

Gottesdienst in der Stadtkirche. Nachmittags Uhr: Herr Candidat Heinrich Becker.

Gottesdienst in der Burgkirche. Vormittags 9½j' Uhr: Herr Pfarrer Dr. Diegel.

Abends 5 Uhr: Herr Candidat Bernbeck.

13) Der Arbeiter sorge für die sichere Aufbewahrung!

Burgkirche, Beichte nach dem Vormittagsgottesdienst des ersten Festtages. 1

Katholische Gemeinde. Samstag Nachmittag von 4 Uhr an Beicht. Sonntag Morgen 6 Uhr: Beicht; ¼7 Uhr: Austheilung der hl. Communion. 10 Uhr: Hochamt mit Predigt.

2 Uhr: Christenlebre und Andacht.

Von den unter königl. ital. Staatscontrole stebenden Weinen der Deutsch⸗Italienischen Wein⸗Import⸗Gesell⸗ schaft(Central Verwaltung Frankfurt a. M.), welche in Folge ihres guten Geschmackes, ihrer absoluten Reinheit und Wohlbekömmlichkeit, bei sehr mäßigen Preisen aller⸗ wärts, namentlich auch bei ersten Autoritäten, so großen Beifall gefunden haben, versendet ausführliche Preis listen gratis unb franco Friedrich Mohr in Frankfurt am Main.(4046 4594

Bekanntmachung. Am Sonntag den 22. Dezember wird der Packetschalter wie an den Wochentagen offen gehalten. Kaiserliches Postamt. 4604 st.

Bekanntmachung.

Die durch Beschluß Großherzoglichen Amtsgerichts vom 21. Juni 1886 ausgesprochene Entmündigung des Gott: fried Meuser III. in Ockstadt wurde durch Beschluß Großherzoglichen Amtsgerichts vom 27. November l. J. wieder aufgehoben.

Friedberg am 12. Dezember 1889.

Großherzogliches Amtsgericht Friedberg. 4608 Warthorst.

Vergebung von Mauerstein⸗ Lieferung.

Angebote für die loosweise zu vergebende Lieferung von 800 ebm Bruchsteinen für Grundmauerwerk werden bis zum 23. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, erbeten. Die Angebote sind schriftlich, verschlossen, mit entsprechender Aufschrift versehen und portofrei einzusenden.

Butzbach den 14. Dezember 1889.

Großh. Baubehörde für die Zellenstrafanstalt Butzbach. 4549 von Riefel.

Versteigerungs-Anzeige.

Montag den 23. Dezember l. J., Vormittags 10 Uhr, werben in einem bei Ober Mörlen gelegenen Fabrtk gebäude folgende Mobilien:

1 Dampfmaschine mit 12 Pferdekräften, 2 Koltergänge,

1 Ziegelgang mit Formen, 1 Mischmaschine, 1 Cylinder:

sieb, 1 Auffuhrpritsche, sowie mehrere Transmisstonen einer zwangsweisen Versteigerung gegen Baarzahlung ausgesetzt.

Zusammenkunft auf dem Bureau der Großh. Bürger meisterei Ober-Mörlen.

Bad⸗Nauheim den 18. Dezember 1889.

Weitzel, Gerichtsvollzieher.

4574

Fasel⸗Eber⸗Ankauf.

Die Gemeinde Burg ⸗Gräfenrode beabsichtigt einen jungen Zucht Eber anzukaufen.

Besißer solcher Thiere wollen sich mit Angabe der Race bei unterzeichneter Stelle melden.

Burg⸗Gräfenrode am 18 Dezember 1889.

Großherzogliche Bürgermeisterei Burg Gräfenode. 4592 Moscherosch. 1

Obligations-Verloosung.

Die Partlal-Dbligationen Nr. 107 und 148, je mit 100 fl., aus dem Anlehen der Gemeinde Okarben vom 1. April 1836 sind zur Auszahlung ausgeloost worden. Die Inhaber derselben werden unter den Anfügen ersucht den Betrag gegen Rückgabe der Obligationen und der nicht fälligen Zinseoupons bei dem hiesigen Gemelnde⸗ Einnehmer bis zum 1. April k. J. in Empfang zu nehmen, daß von diesem Tage an die Verzinsung aufhört.

Okarben den 9. Dezember 1889.

Großherzogliche Bürgermeisterei Okarben.

4613 Fauer bach. Zum Weihnachtsgebäck

Feinstes Blüthen⸗ Mehl, Feinsten gestoßenen Zucker, Vanille- Zucker,

Neue Mandeln, belesen,

(ganz und gerieben,) Eitronen, Citronat, Orangeat, Anis, Sandelmebl, Mus⸗ katblütbe, Hirschhornsalz ꝛc. in bester frischester Qualität. 4280 Fr. Hilbrect Wwe.

Als passendes Weihnachtsgeschenk empfiehlt

achte harzer Ranarienvögel

4617 Conrad Heß.

Am zweiten Weihnachtsfesttag Abendmahl in der ö

SZiocollw

Sämm

3878

3 163

l Bae

in fein 4323

Blun

4618 bel

M

empfieh für Her Goldgt sonstige Binder schürze Plüsch schuher zu äuß

wird 0

Fr