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Seite 477—480, erfolgt und nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887, Reichsgesetzblatt Nr. 20,
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15 und ist denselben anheim zu geben dem Geschäfte beizuwohnen.
1889. Samstag den 21. Beplember. 112.
1 7 4 A* 1 1* 2 9 f* 4 Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mitt;.; i reimal wö a ie und Freitag Abend 1 15 W Areisblatt für den Kreis Friedberg. e eee San 8 innoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. A v 1* auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets 8 Woß e 5 1 FCTTTTTTTTTbTCTCTCTCTCTCTTfTTéTbTbTbbr 17T.T.!.1!.0.. ͤvbbTbTbTbTbTbTTTTbTbTbTbbbb 5—— 4 1 55 Amtlicher Theil. bhetre: Ei tierung in 1889, hier Liquidati ü ür L ü 8 e etreffen. in„ hier Liquidation der Vergütung für Lieferungen und Leistungen für Friedberg am 16. September 1889. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
. Wir beauftragen andurch diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden Truppen einquartirt waren, die Liquidationen über die Vergütung ür etwa gelieferte Fourage, wozu Sie das Formular bei uns beziehen können, alsbald aufzustellen und längstens bis zum 1. k. Mts. in doppelter lusfertigung an uns einzusenden.
1 Es ist darauf zu achten, daß die Aufstellung sorgfältig und vorschristsmäßig nach dem Muster im Reichsgesetzblatt Nr. 35 von 1887, igt un g f u de und der Instruction vom 0. August 1887, Reichsgesetzblatt Nr. 35, die Durchschnittsmarktpreise des dem Lieferungsmonat vorausgegangenen Monats, unter welchen sich etzt ein Zuschlag von fünf vom Hundert bereits befindet, richtig eingetragen werden.
Die Quittungen über geleisteten und unbezahlt gebliebenen Vorspann sind kurzer Hand an uns einzusenden.
Die Quittungen über Biwaksfuhren werden uns von den betreffenden Truppentheilen direct zugesandt werden.
1 Die Quartierbescheinigungen sind, nachdem die Servisvergütung nach Maßgabe der Auleitung im Reichsgesetzblatt Nr. 4 von 1885, Seite 10 und 11, auf Grund des Tarifs vou 1878, Seite 244 und folgende des Reichsgesetzblatts bezw. für enge oder Nothquartiere nach ger Vorschrift in§. 2 pos. e. von Art. I. des Gesetzes vom 21. Juni 1887(Abänderung bezw. Ergänzung des Quartierleistungsgesetzes vom
1
5. Juni 1868) darauf berechnet und eingetragen worden, mit Datum und Unterschrift versehen, ebenfalls kurzer Hand an uns einzusenden. 1 Dr. Braden
1 betreffend: Abnahme des Verfassungseides vom III. Quartal 1889. Friedberg den 19. September 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Zur Ableistung des rubricirten Eides haben wir folgende Termine bestimmt:
1. zu Friedberg Dienstag den 1. October l. Is., Vormittags 11 Uhr, im Rathhause,
2. auf dem Selzerbrunnen bei Groß Karben Mittwoch den 2. October l. Is., Vormittags 10 Uhr. Die seitherige Zutheilung der Gemeinden zu den obengenannten Orten bleibt beibehalten und wollen Sie hiernach die zur Ableistung ses rubricirten Eides Verpflichteten vorladen lassen, sowie uns bis zum 30. September l. Is. unfehlbar die Namen der Geladenen anzeigen, oder Bericht, daß Niemand zu laden ist, einsenden. Die im Rückstand befindlichen unten Verzeichneten wollen Sie bei 3 Mark Strafe vorladen lassen. Zugleich werden wir in dem Termine am 2. October l. Is. von Angehörigen der betr. Orte Beschwerden oder Wünsche entgegennehmen. Dr. Braden. Bernhard Hartmann III. von Bad-Nauheim, Karl Schneider und Georg Michel von Ostheim, Ferdinand Armbrust und Philipp Johann Reichen— thal von Vilbel, Ludwig Vetter, Heinrich Fuhr VI. und Heinrich Grix VII. von Heldenbergen.
betreffend:-Herbstübungen in 1889, insbesondere Abschätzung der Flurschäden. Friedberg den 20. September 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 1 Die sämmtlichen bei den diesjährigen Herbstübungen im Kreise Friedberg verursachten Flurschäden werden von der Abschaͤtzungs— ommisston der 25. Division abgeschätzt werden. Als Civilcommissär hat Großherzogliches Ministerium des Junern und der Justiz den Groß— erzoglichen Regierungsassessor Ur. Fuchs ernannt. Bezüglich der von Ihnen vorzubereitenden Feststellungen verweisen wir Sie im Allgemeinen auf die Bestimmungen im Reichsgesetzblatt Im Einzelnen wollen Sie Folgendes beachten: 1. Sie werden die Interessenten darauf hinweisen, daß die Anmeldungen von Schäden schriftlich unter genauer grundbuch— mäßiger Bezeichnung der beschädigten Grundstücke erfolgen. Bei Entgegennahme von Anmeldungen ist Ihrerseits darauf zu achten, daß nicht serschiedene Personen(Eigenthümer, Pächter, Nutznießer ꝛc.) denselben Schaden unter verschiedenen Bezeichnungen(nach dem alten Flurbuch, uf Grund von Eigenthumsurkunden, Grundbuch ꝛc.) anmelden. In denjenigen Fällen, in welche nicht der Eigenthümer, sondern der Pächter len Schaden anmeldet, wird vielfach das Flächenmaß nicht aus dem Grundbuch, sondern nur aus dem Pachtbrief zu ersehen sein. 2. Die erfolgten Anmeldungen wollen Sie nach dem unten abgedruckten Schema in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Grund— lesitzer und zwar so zusammenstellen, daß bei jedem Grundbesitzer in Spalte 4 und 5 sämmtliche beschädigten Grundstücke desselben getrennt, nit ihrer grundbuchmäßigen Bezeichnung genau versehen, aufgeführt werden. Ebenso sind die entsprechenden Einträge in den Spalten 3—5, powie 6a zu vollziehen. Die Ausfüllung der Spalte 6a unterbleibt selbstverständlich, wenn die Betheiligten keine bestimmte Entschädigungsfor— terung stellen. In denjenigen Fällen, in welchen der Eintrag in Spalte 5 nicht die grundbuchsmäßige Fläche enthält, ist die Quelle(Pacht⸗ krief ꝛc.) anzugeben. Dies wird insbesondere bet parzellirter Verpachtung der Fall sein. 3. Nach Ferligstellung dieses Verzeichnisses wollen Sie ein zweites anlegen, in welchem die Einträge in der Reihenfolge der Fluren und innerhalb derselben in der Reihenfolge der Grundbuchsnummern erfolgen. In Spalte 2 ist alsdann bei dem Namen des Interessenten das Ordn.⸗Nr. beizufügen, welches derselbe in der alphabetischen Aufstellung hat. „ A. Die sub 3 verlangte Aufstellung kann unterbleiben, wenn nicht mehr als hundert Beschädigungen zur Anmeldung gelangt sind. 5 5. Alsbald nach Fertigstellung der Verzeichnisse werden Sie sich mit den Feldgeschworenen unter Zuziehung der Beschädigten an Ort und Stelle begeben und durch erstere eine vorläufige Abschätzung vornehmen lassen. Die Resultate dieser vorläufigen Abschätzung sind Ihrerseits mit Bleistift in Spalte 6, 7, 8 und 9 einzutragen. 6. Die Beschaͤdigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung Ihre Entscheidung darüber anzurufen, ob und inwieweit die N Überntung der beschädigten Felder einzutreten hat, und ist solche von Ihnen anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde in höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde. b. 3 J. Die Anfertigung der Verzeichnisse muß mit der größten Genauigkeit und Präcision erfolgen und müssen dieselben bis zum 25. l. Mts. in Händen des Herrn Civilcommissärs sein. Die nöthigen Formularien sind von uns zu beziehen. 5 1 S. Von dem Eintreffen der Abschätzungscommission, welches Ihnen noch angezeigt werden wird, sind die Interessenten zu verständigen, Die Kenntlichmachung der beschädigten Grundstücke mit auf Stöcken befestigten Zgetteln, welche die grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundstücks enthalten, ist sehr räthlich. Von der Anmeldung des Schadens bei der 1 Großherzoglichen Bürgermeisterei befreit die Bezeichnung des Grundstücks durch solche Zettel nicht. 2 9. Wir beauftragen Sie, für möͤglichste Verbreitung dieses Ausschreibens durch öftere ortsübliche. zu tragen. r. Braden.
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Kr. 26 von 1878 Seite 236 pos. 8 zu§. 14.
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