SFamstag den 16. November.
M 136.
Sestattet. aber 1889 0
Sberhessischer Anzeiger.
r Tete lernen Fot Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch
Haut und Freitag Abend ausgegeben.
Areisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Bele 9251 l g„lol Anz f* 53 eg kostet 9 Pf. Annoncen von . auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
ae Betreffend: Maßregeln gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr.
it allen Gesellen, wil
f wilt ind sie in den Her egen der Vorkampf,
telle verzichten zu ni ker 189.
4 Fritz An. N Arbeiten eingeführt werden, vollständig seuchenfrei ist. c zum Arbeiten),
einem praktischen Thierarzt ausgestellten Zeugniß versehen sein müssen, sieben Tagen in seuchenfreiem Zustande an dem Orte der Untersuchung
1 10 Amtlicher Theil.
Friedberg den 13. November 1889.
5 ö Bürgermeistereien und die Gr. Gendarmeriestationen des Kreises. i Da trotz der zur Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche seither zur Anwendung gebrachten Maßnahmen die erwähnte Seuche noch n ziemlicher Ausbreitung herrscht, insbesondere aber, da in vielen Fällen bei Neuausbrüchen der Seuche in seither seuchefreien Ortschaften eine Verschleppung der Seuche durch Handelsvieh hat nachgewiesen werden können, hat Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz auf Grund des§. 20 Absatz 2 des Reichsgesetzes zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen bis auf Weiteres angeordnet:
1) daß Viehhändler, welche Rindvieh, Schafe, Schweine oder Ziegen aus einer Gemarkung in eine andere verbringen, mit einem von
in welchem bescheinigt ist, daß die fraglichen Thiere sich seit mindestens befunden haben. Werden solche Thiere von einem außerhalb des Groß—
gerzogthums gelegenen Orte eingeführt, so ist außerdem die thierärztliche Bescheinigung erforderlich, daß die Gemarkung, aus welcher die Thiere
2) Der Führer der Thiere muß diese Zeugnisse stets bei sich haben. Dieselben sind fünf Tage gültig und müssen enthalten: Ort und
en, g Datum der Ausstellung, den Namen des Besitzers der zu transportirenden Thiere, jedes mitzuführende Stück Rindvieh nach Geschlecht, Alter, len, Farbe und Abzeichen, die Zahl der mitzuführenden Schafe, Schweine und Ziegen. ehen, f 3) Die Zeugnisse müssen, sofern sie nicht durch das Großh. Kreisveterinäramt Friedberg ausgestellt und mit dem Dienstsiegel versehen
kehen nd, durch die Ortsbehörde beglaubigt sein. bekannt billigen Prot“
Wir beauftragen Sie, vorstehende Vorschriften in ortsüblicher Weise bekannt zu machen mit dem Hinweis auf die Strafbestimmung in
6. F. Alettzr 5. 66 Nr. 4 des Reichsgesetzes zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880, wonach die Verletzung der angeordneten
l-Fyrup,
Schutzmaßregeln mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft wird.
Dr. Braden.
alsschmerzen, Hels, Betreffend: Polizeireglement über Reinigung der Straßen und Ortsdurchfahrten
empfiehlt J. A. Windel. Achskorellen ern ge, Speck Schellische 1 Vilhelm fertsch 0
ten in Erinnerung zu bringen.
Nach Ansicht des Artikels 114 des Polizeistrafgesetzes also lautend:
Art. 114. Diejenigen, welche den sonstigen von der Polizeiverwaltungs— behörde erlassenen Verordnungen wegen Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen innerhalb der Städte und Ortschaften, namentlich auch wegen Bestreuung der Fußpfade mit Sand u. s. w. bei entstehendem Glatteise, sowie wegen Anlegung von Röhren an unmittelbar auf die Straße gehen— den Dachrinnen oder Küchengoßsteinen nicht Folge leisten, verfallen in eine
Strafe von dreißig Kreuzern bis zwei Gulden
ind in Folge Ermächtigung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. April 1856 du Nr. M. d. J. 5141, und 11. Dezember 1856 zu Nr. M. d. J. 16744 werden sie bevorstehenden Regulative eingeschärft, beziehungsweise verfügt:
A. Allgemeine Vorschriften für saͤmmtliche Gemeinden des Kreises. § 1. In der Regel müssen in jeder Woche einmal Samstags und außerdem o oft es die Polizeiverwaltungsbehörde besonders anordnet, sämmtliche Ortsstraßen gereinigt und der zusammengekehrte Koth von der Straße weggebracht werden. Das einigen muß vor Einbruch der Nacht vollzogen sein. Fällt auf den Reinigungstag In christlicher Feiertag, so geschieht die Reinigung an dem nächstvorheigehenden Werktage. Sollte Schnee gefallen sein, so fällt die vorerwähnte Verbindlichkeit zur Straßenreinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt dessen muß aber er Schnee von den Banquets zunächst der Häuserreihe in einer Breite von 4 bis Fuß in der Weise entfernt und weggekehrt werden, daß dadurch keine Anhäufung es Schnees in der Fahrbahn veranlaßt wird. Bei entstehendem Glatteise müssen die Fußpfade zunächst der Häuserreihe von denen, die zur Reinigung der Straße berpflichtet sind, mit Sand, Sägemehl und dergleichen bestreut werden. In gleicher Beise haben dieselben auf Aufforderung der Polizeibebörde sofort das Eis auf den (Straßen aufzuhauen, und, wo es nicht auf Gemeindekosten geschieht, wegzuschaffen. 1§ 2. Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden, Höfen, Härten und Plätzen an denselben angrenzen, dergestalt ob, daß sie diese Reinigung Ungs deren Ausdehnung an der Straße hin und bis in die Mitte derselben 5. die Mitte der Fahrbahn besorgen lassen müssen. Durchkreuzen sich 5 Straßen, s hat jeder der anstoßenden Nachbarn auch noch den Theil der Auen, 1 uu lassen, welcher nach seiner Hofraithe liegt. In der Regel ist 5 er be 5 bigenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmäßig geschiebt, verantwort ich * es kann wenngleich ihm frei steht, mit Miethsleuten oder anderen Personen 1 der Straßensäuberung eine Privatübereinkunft zu treffen, 75 e 54 gar privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber vor der Unterlassungs⸗
fe e in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkett des Hauseigen⸗
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Friedberg den 15. November 1889.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und die Gr. Gendarmeriestationen des Kreises. Wir sind veranlaßt, Ihnen die strenge Handhabung der auf die Reinhaltung und Wegsamkeit der öffentlichen Straßen bezüͤglichen Wir weisen Sie demgemäß an, die genaue Befolgung der Vorschriften unseres Polizeireglements vom Juli 1887 unausgesetzt zu überwachen und in allen Uebertretungsfällen Strafanzeigen vorzulegen.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden beauftragt, das naͤchstehend nochmals veröffentlichte Reglement in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und vor Uebertretungen desselben eindringlich zu warnen.
Dr. Braden.
thümers auf Andere über, nämlich: 1) wenn eine Hofrasthe sich im Nießbrauche von Jemand befindet, auf den Nießbraucher, 2) wenn sie als Besoldungswohnung hingegeben ist, auf den Besoldungsinhaber, und 3) wenn sie der Eigenthümer, ohne selbst darin wohnen zu bleiben, im Ganzen an eine Familie vermiethet, und daß dies gescheben, der Polizeibehörde angezeigt hat, auf den Miether.
§. 4. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden, iusoweit die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen nicht darauf Anwendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungsvorständen ob.
§. 5. Ist eine Straße nicht über 2½ Klafter breit, und auf der einen Seite kein Besitzthum vorhanden, dessen Eigenthümer oder Inhaber nach den vorstehenden Bestimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre, so ist der Eigenthümer oder Inhaber (vgl.§. 3 und 4) der gegenüberliegenden Hofraithe verbunden, die Straße nicht blos bis zur Mitte, sondern vollständig auf beiden Seiten reinigen zu lassen.
§. 6. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und der Plätze um die öffentlichen Brunnen, soll auf Kosten der Gemeinden geschehen.
§. 7. Es ist verboten bei der Straßenreinigung dem Nachbar den Unrath zuzuführen. Dagegen müssen die aufstoßenden Nachbarn die Stelle, wo sie an— grenzen, insbesondere die aufstoßenden Rinnen und Gossen dergestalt säubern, daß kein Koth oder Unrath dazwischen liegen blelbt.
B. Besondere Vorschriften und zwar:
Für die Gemeinden Friedberg und Butzbach und die Gemeinden Nieder— Wöllstadt, Ober⸗Wöllstadt, Nieder⸗Mörlen, Nieder-Weisel, Kirchgöns, Pohlgöns, Ober-Mörlen, Assenheim, Bönstadt, Fauerbach II, Ossenheim, Florstadt(Ober- und Nieder-), Staden, Melbach, Södel, Wölfersheim, Ober- und Niederros bach.
§. 8. Jeden Mittwoch und Samstag müssen sämmtliche Straßen gehörig gereinigt werden
C. Für die Städte Friedberg und Butzbach:
§. 9. An den unmittelbar auf die Straße gehenden Dachkandeln oder Dach— rinnen müssen Röhren angelegt werden, welche bis auf einen Fuß von dem Straßen⸗ pflaster herabreichen.
Zuwiderhandlungen gegen die in diesem Regulative enthaltenen Bestimmungen werden nach Art. 114 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
Vorstehendes Regulativ ist von den Großherzoglichen Bürgermeistereien in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in dem Verkündigungsregister zu beurkunden.
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dem Kreise Friedberg.
de zum Rechner der katholischen Kirche Ober-Erlenbach ernannt, verpflichtet und in seinen Dienst eingewiesen.
welcher als Landstreicher umherzieht, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls zum
zur Zeit in Ockstadt bedienstet, verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und Großherzoglichem Amtsgericht Fried—
Die Dienstnachrichten aus
ö ethoser le Andreas Weber III. zu Ober-Erlenbach wur
1 U 1. Steckbrief. Gegen den Seibert Weitzel von Strebendorf, Kreis Alsfeld, jeh, Jacht 8 Michael Schlicht von Frankweiler, zur Z;
1 2* e e von der Zuführung gefällige Nachricht anher gelangen zu lassen.
ann von Schönberg,
Personen, bezüglich 27055 Bensheim; Heinrich Linker, Schäferknecht aus Breunges hein.
Aufenthalts Auskunft begehrt wird: Christian Erker, Sohn der Kasimir Valentin Erker Wittwe, von Pfaffen-Wies bach; Wilhelm Gölz,
Der Großherzogliche Amts anwalt: Krämer:
een Friedberg den 13. November 1889.
Erinnerung. e den 13. November 1889.
Der gegen Heinrich Anton Spielmann von Meiches erlassene Haftbefehl ist noch nicht erledigt.
Der Stellvertreter der Staatsanwaltschaft: Schnittspahn, Forstmeister.
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